Rechtssatz
Der Simultanpfandgläubiger und sein Nachhypothekar stehen zueinander in keinem Rückgriff oder Schadenersatz auslösenden Verpflichtungsverhältnis. Insbesondere besteht keine dem § 1360 ABGB ähnliche Rechtsbeziehung (Ablehnung von Hoyer, JBl 1987, 773 f und ÖBA 1987, 275). Ein Simultanpfandgläubiger kann daher, soweit nicht eine im allgemeinen Schadenersatzrecht anerkannte Haftung für einen Eingriff in fremde Recht gegeben ist , ohne ausgleichs- oder schadenersatzpflichtig zu werden, einen Pfandschuldner aus der Haftung entlassen, auch wenn dadurch bei einer späteren Zwangsversteigerung der Nachhypothekar einen Ausfall erleidet, der ihn sonst zur Einräumung einer Ersatzhypothek berechtigt hätte.
1 Ob 540/88 | OGH | 13.04.1988 |
WBl 1988,238 = EvBl 1988/10 S 520 = SZ 61/91 = RdW 1988,352 =<br/>BankArch 1988,1031 (Georg Graf) |
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_0010OB00540_8800000_001
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