OGH 1Ob538/95 (RS0059890)

OGH1Ob538/9525.4.1995

Rechtssatz

Die Erklärung eines bloß alleinhandelnden Gesamtvertreters ist schwebend unwirksam und führt dazu, daß der alleinhandelnde Gesamtvertreter entsprechend den Regeln über die Stellvertretung ohne Vollmacht haftet, wenn das Geschäft nicht nachträglich genehmigt wird.

Normen

GmbHG §18 Abs2

1 Ob 538/95OGH25.04.1995
1 Ob 172/98wOGH25.08.1998

Vg; Beisatz: Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen können nur wirksam werden, wenn daran alle Geschäftsführer mitwirkten, weil die einzelnen Geschäftsführer im Falle der Gesamtvertretung an der Bildung des organschaftlichen Geschäftswillens eben nur mitwirken, jedoch für sich allein keine Vertretungshandlungen setzen können. (T1); Beisatz: Äußerungen, die keine Willenserklärungen sind, fallen dagegen nicht unter den Vertretungsbegriff. Dazu sind auch rechtserhebliche Wissenserklärungen zu zählen. (T2)<br/>Veröff: SZ 71/140

1 Ob 293/01xOGH27.11.2001

Vgl; Beisatz: Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen können - unter allein organschaftlichen Gesichtspunkten - nur wirksam werden, wenn daran alle Geschäftsführer mitwirkten, weil die einzelnen Geschäftsführer im Falle der Gesamtvertretung an der Bildung des organschaftlichen Geschäftswillens eben nur mitwirken, jedoch für sich allein keine Vertretungshandlungen setzen können. (T3)

2 Ob 170/06yOGH23.03.2007

nur: Die Erklärung eines bloß alleinhandelnden Gesamtvertreters ist schwebend unwirksam, solange das Geschäft nicht nachträglich genehmigt wird. (T4)

8 Ob 130/17aOGH29.05.2018

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00538_9500000_004

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