Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung des Ausspruchs gemäß § 500 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung
In den vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen kündigte die klagende Partei dem Beklagten die in der Parkgarage Wien 7, Burggasse 85-87
(47 C 197/85 des Erstgerichtes), bzw. Wien 1, Franz Josefs-Kai/Morzinplatz (48 C 289/85), vermieteten Räumlichkeiten (Abstellplätze) für den 31.12.1985 auf. Der Beklagte habe wiederholt gegen die Bestimmung des Mietvertrages, insbesondere das darin vereinbarte Konkurrenzverbot, verstoßen und den Mietzins nicht bezahlt.
Der Beklagte bestritt das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe und beantragte die Aufhebung der Aufkündigungen. Das Erstgericht erklärte die Aufkündigungen für rechtswirksam. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-
übersteigt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist die Verbindung mehrerer Rechtssachen gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ohne Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision iS des § 502 ZPO sind die Streitwerte mehrerer verbundener Klagen nicht zusammenzurechnen. An dieser Rechtslage trat durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 keine Änderung ein (JBl. 1984, 554; Petrasch, ÖJZ. 1983, 173 FN 31).
Demnach hat zu jedem der verbundenen Klagebegehren ein Ausspruch iS des § 500 Abs. 2 bzw. des § 500 Abs. 3 ZPO zu ergehen.
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