Spruch:
Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der klagenden Parteien wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem die Entscheidung des Erstrichters bestätigenden Teil dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des abändernden Teils der Entscheidung des Berufungsgerichtes insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Die Beschlüsse der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft G***. L*** vom 17.6.1983, mit welchem die Änderungen des Gesellschaftsvertrages
a) in § 32 durch Anfügung des Abs. (4) "Ein auf Auflösung klagender Gesellschafter kann gemäß den Bestimmungen der §§ 34 und 35 bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteiles aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden."
b) durch Neufassung des § 34 "Ausschluß eines Gesellschafters (1) Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern aus wichtigem Grund oder wenn sonstige besondere Umstände dies sachlich rechtfertigen, durch Beschluß aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. (2) Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auszuschließenden und den verbleibenden Gesellschaftern nachhaltig gestört ist, oder wenn der Auszuschließende ihm obliegende Treuepflichten verletzt und eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern nicht gewährleistet ist. (3) Der Beschluß bedarf der für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mehrheit (vgl. § 19 Abs. 5). Der Beschluß wird mit der Mitteilung des Vorsitzenden an den Gesellschafter wirksam. Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt." und
c) durch Neufassung des § 35 "Abfindung (1) Erfolgt der Ausschluß wegen eines in § 34 genannten Grundes, so hat der ausgeschlossene Gesellschafter den in § 29 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Anspruch. Maßgeblich ist der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres. An den Rücklagen und an dem Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres hat er keinen Anteil. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen eine Abfindung unberührt. (2) Auf die Auszahlung des ausscheidenden Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile finden die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 5 Anwendung."
beschlossen worden sind, sind rechtsunwirksam."
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit S 200.259,41 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (hievon S 13.074,80 Umsatzsteuer und S 56.436,66 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Firma G***. L*** ist eine Kommanditgesellschaft mit 168 Gesellschaftern, die Klägerinnen und die Beklagten, von denen sich der Großteil im Ausland und einige in Übersee befinden. Im Gesellschaftsvertrag vom 15.11.1942 ist im § 11 Abs. 3 festgehalten, daß die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel und Stimmeneinhelligkeit sämtlicher persönlich haftender Gesellschafter Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschließt. In der Gesellschafterversammlung vom 6.6.1959 wurde im Hinblick darauf, daß die Anzahl der Gesellschafter wesentlich gestiegen war und sich ein Großteil der Gesellschafter im Ausland befand, vom Vetorecht der persönlich haftenden Gesellschafter Abstand genommen und der Gesellschaftsvertrag in seinem § 19 Abs. 5 wie folgt abgeändert:
"Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel des in der Versammlung vertretenen Kapitals". Unter Berücksichtigung der am 1.7.1967 und am 30.6.1973 von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Änderungen sieht der Gesellschaftsvertrag (gemäß seiner Neudruckauflage 1977 im übrigen u.a. vor:
"§ 12
Übertragbarkeit
(1) Die Gesellschafter können ihre Anteile ganz oder teilweise durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an ihre Ehegatten oder ihre gesetzlichen Erben, soweit diese einem der auf den Gründer des Unternehmens, Dr. Ernst Gustav L***, zurückzuführenenden Familienstamm durch Geburt oder Adoption angehören, oder an andere Gesellschafter, welche natürliche Personen sein müssen, übertragen, jedoch nur in vollen Anteilen. Die ganze oder teilweise Übertragung der Anteile der Frau Walpurga T***, des Herrn Günther T*** sowie ihrer Rechtsnachfolger durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist in gleicher Weise an gesetzliche Erben oder andere Gesellschafter zulässig.
(2) Die Gesamtheit der Gesellschafter soll das Angebot eines Gesellschafters auf völlige oder teilweise Übernahme seines Anteils annehmen, falls dieser nachweist, daß für eine Veräußerung besonders wichtige Gründe vorliegen, ihm jedoch eine solche gemäß § 1 nicht gelungen ist und die Bezahlung des Entgelts für den Anteil aus Mitteln der Gesellschaft ohne Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Gesellschaft möglich ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie über Höhe und Fälligkeit des Entgelts entscheidet der Beirat im Einvernehmen mit den geschäftsführenden Gesellschaftern unter Ausschluß des Rechtsweges nach billigem Ermessen.
(3) Für die Verwertung des übernommenen Anteils gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 4 und 5.
§ 14
Gesellschafterversammlung
Der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen folgende Angelegenheiten:
1. Genehmigung der Jahresbilanz, Verwendung des Reingewinns, Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafter und der Mitglieder des Beirats;
2. Änderung des Gesellschaftsvertrags und Verkürzung der Vertragsdauer (§ 28 Abs. 2);
3. Wahl der Mitglieder des Beirats;
4. Abberufung geschäftsführender Gesellschafter (§ 10 Abs. 1) sowie von Mitgliedern des Beirats;
5. Ausschluß von Gesellschaftern;
6. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft gegen geschäftsführende Gesellschafter oder gegen Beiratsmitglieder zustehen;
7. Veräußerung oder Verpachtung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teiles davon.
§ 19
Vorsitz, Stimmenverhältnis, einfache und verstärkte Stimmenmehrheit, Übertragung des Stimmrechts
(2) Die Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung erfolgt, soweit in diesem Vertrag nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Anteile am Grundkapital. Auf jeden vollen Anteil entfällt eine Stimme. Kein Gesellschafter darf das ihm zustehende Gesamtstimmrecht teilen, jeder muß es einheitlich ausüben.
§ 21
Kommanditistenbeirat, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Auslagenersatz
(1) Der Kommanditistenbeirat ("Beirat" genannt) besteht aus 4 - 12 von den Gesellschaftern gewählten Mitgliedern, die entweder Kommanditisten oder deren Ehegatten sein müssen.
§ 23
Aufgaben des Beirats im allgemeinen
Der Beirat hat die geschäftsführenden Gesellschafter in ihrer Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich zu diesem Zweck vom Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten; er kann jederzeit Berichterstattung verlangen und durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie die Bestände der Effekten, Handelspapiere und Waren untersuchen. Der Beirat kann diese Rechte auch durch von ihm beauftragte Sachverständige ausüben.
§ 29
Kündigung nach Ablauf der Vertragszeit
(1) Auf die Termine, die sich aus § 28 ergeben, kann jeder Gesellschafter kündigen. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefs an die Gesellschaft zu erfolgen; sie ist nur wirksam, wenn sie ein halbes Jahre vor dem jeweiligen Kündigungstermin bei der Gesellschaft eingegangen ist.
(2) Besitzen die kündigenden Gesellschafter nicht mehr als 30 % des Grundkapitals (Kapitaleinlagen), so wird die Gesellschaft unter den anderen Gesellschaftern fortgesetzt. Die kündigenden Gesellschafter erhalten den Bilanzwert ihrer Kapitaleinlagen und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen.
(3) Der Beirat kann beschließen, daß die Rückzahlung der Kapitaleinlagen in Raten zu bestimmten, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der flüssigen Mittel der Gesellschaft festzusetzenden Terminen erfolgen soll.
(4) Andere Gesellschafter, und zwar in erster Linie die Angehörigen des gleichen Stammes nach Kopfteilen, sind in der Reihenfolge des Verwandtschaftsgrades berechtigt, die Kapitalanteile der kündigenden Gesellschafter zu dem Auszahlungsbetrag zu erwerben. Die Gesellschaft hat diesen Gesellschaftern die freigewordenen Anteile anzubieten. Nehmen mehr Gesellschafter den Antrag an, als Anteile zur Verfügung stehen, oder können sich die annehmenden Gesellschafter über die Verteilung nicht einigen, so entscheidet, soweit eine Teilung nach Kopfteilen nicht möglich ist, das durch den Vorsitzenden des Beirats in Gegenwart der persönlich haftenden Gesellschafter zu ziehende Los und zwar wird jeder volle Anteil für sich verlost.
(5) Soweit der Erwerb freigewordener Anteile durch Gesellschafter sich nicht ermöglichen läßt, vermindert sich das Grundkapital entsprechend.
(6) Kündigen Gesellschafter mit mehr als 30 % des Grundkapitals, so wird die Gesellschaft aufgelöst.
§ 32
Auflösungsklage aus wichtigem Grund
(1) Bei der Frage, ob ein Gesellschafter aus wichtigem Grund die Auflösungsklage des § 133 HGB erheben kann, ist zu berücksichtigen, daß es sich um ein Unternehmen handelt, das sich seit Generationen im Besitz der Familie befindet, in guten und schlechten Zeiten von der Familie durchgehalten worden ist, und das im Sinne seines Gründers und der heutigen Inhaber als Familienunternehmen erhalten werden soll, es sei denn, daß die überwiegende Mehrheit der Gesellschafter die Fortdauer der Gesellschaft nicht mehr bejaht (vgl. § 19 Ziff. 6 Satz 2). Demgemäß sollen in sachlicher Hinsicht nur außerordentliche, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende Ereignisse als wichtiger Grund angesehen werden.
(2) Als wichtiger Grund soll insbesondere (jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 30) nicht gelten, daß die Gesellschaft zeitweilig unrentabel ist.
(3) In jedem Fall muß ein Gesellschafter, ehe er einen solchen wichtigen Grund geltend machen zu können glaubt, alle Wege gehen, die ihm dieser Vertrag in der Richtung einer Trennung von der Gesellschaft weist. Er muß insbesondere zunächst versuchen, seine Kapitaleinlage an einen anderen Gesellschafter zu verkaufen oder durch die Gesamtheit der Gesellschafter zurückzahlen zu lassen (vgl. § 12 Abs. 2).
§ 33
Beschränkung von wichtigen Gründen
(1) Als wichtiger Grund in der Person des kündigenden Gesellschafters ist insbesondere sein Interesse an der Realisierung seines in die Gesellschaft eingelegten Vermögens nicht anzusehen.
(2) Kein wichtiger Grund sind fernerhin Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern, da solche hinter dem Gesamtinteresse an der Erhaltung des Familienunternehmens zurückzutreten haben.
§ 34
Auflösungsklage wegen eines in der Person eines Gesellschafters liegenden wichtigen Grundes
(1) Liegt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand (wichtiger Grund) vor, der nach § 133 HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so wird in diesem Fall der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen und diese zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
(2) Der Ausgeschlossene hat nur den in § 29 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Anspruch. An den Rücklagen und an dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres hat er jedoch keinen Anteil.
(3) Für die Fälligkeit der Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 5.
§ 35
Auflösungsklage aus sonstigen wichtigen Gründen
Wird in anderen Fällen als auf Grund eines nach § 34 vorliegenden Tatbestandes die Auflösungsklage nach § 133 HGB erhoben, so kann die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit das Ausscheiden des oder der auf die Auflösung klagenden Gesellschafter beschließen, und zwar bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteils. Die Gesellschaft wird in diesem Fall zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Für die Berechnung des Abfindungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters gilt die Regelung des § 29."
Die Erstklägerin brachte am 7.4.1981 beim Erstgericht zu HR A 52 H einen Antrag gemäß § 166 HGB ein, in dem sie begehrte, den geschäftsführenden Gesellschaftern die Vorlage der Bücher und Papiere der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1971 bis 1979 aufzutragen und ihrem gesetzlichen Vertreter unter Zuziehung eines zu beauftragenden Buchsachverständigen Einsicht in diese Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Jahresabschlüsse 1971 bis 1979 und der Richtigkeit der Gewinnverteilung in Ansehung der genannten Jahre zu gewähren; weiters beantragte die Erstklägerin, die Antragsgegner zu verpflichten, über verschiedene Umstände (Gewinnanteile jedes einzelnen geschäftsführenden Gesellschafters, deren Gesamtbezüge, Forderungen und Verbindlichkeiten der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, Verteilung der in den Jahren 1973 bis 1979 gebildeten Investitionsfreibeträge auf die einzelnen Gesellschafter) Aufklärung zu geben.
Bei der Gesellschafterversammlung vom 17.6.1983, zu der die Klägerinnen unter Bekanntgabe des Textes der geplanten Gesellschaftsvertragsänderung ordnungsgemäß geladen worden waren, wurde der Gesellschaftsvertrag in den §§ 32, 34 und 35 wie folgt geändert:
"§ 32
Auflösungsklage aus wichtigem Grund
(4) Ein auf Auflösung klagender Gesellschafter kann gemäß den Bestimmungen der §§ 34 und 35 bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteils aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
§ 34
Ausschluß eines Gesellschafters
(1) Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern aus wichtigem Grund oder wenn sonstige besondere Umstände dies sachlich rechtfertigen, durch Beschluß aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
(2) Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auszuschließenden und den verbleibenden Gesellschaftern nachhaltig gestört ist, oder wenn der Auszuschließende ihm obliegende Treuepflichten verletzt und eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern nicht gewährleistet ist.
(3) Der Beschluß bedarf der für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mehrheit (vgl. § 19 Abs. 5). Der Beschluß wird mit der Mitteilung des Vorsitzenden an den Gesellschafter wirksam. Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
§ 35
Abfindung
(1) Erfolgt der Ausschluß wegen eines in § 34 genannten Grundes, so hat der ausgeschlossene Gesellschafter den in § 29 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Anspruch. Maßgeblich ist der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres. An den Rücklagen und an dem Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres hat er keinen Anteil. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung unberührt.
(2) Auf die Auszahlung des ausscheidenden Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile finden die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und 5 Anwendung.
Vom Grundkapital von S 35 Millionen waren bei der Abstimmung S 31,920.000,- = 3192 Stimmen vertreten, wovon 2964 Stimmen dafür, 151 Stimmen, darunter die der Klägerinnen, dagegen stimmten und 77 Stimmen sich der Stimmabgabe enthielten.
Die Klägerinnen begehren die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der am 17.6.1983 in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft gefaßten Beschlüsse betreffend die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Nach der beschlossenen Änderung könnten einzelne Gesellschafter mit bloßer Dreiviertelmehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen und in einer den guten Sitten widersprechenden Weise nach dem bloßen Bilanzwert ohne Berücksichtigung stiller Reserven und des good will abgefunden werden. Das Gesellschaftsvermögen der Firme G*** L*** habe sich durch Kapitalakkumulation so verändert, daß allein der Einheitswert gemäß Bewertungsgesetz rund das Sechsfache und der Verkehrswert mehr als das Zwanzigfache des nominalen Kapitales betrage. Das vertragliche Abschichtungsguthaben des ausgeschlossenen Gesellschafters würde weniger als ein Fünftel des gesetzlichen Anspruchs ausmachen. Durch die beschlossene Änderung sei der nach § 133 HGB in Verbindung mit § 140 HGB für eine Ausschließung vorgesehene wichtige Grund durch den Hinweis auf "andere sachlich gerechtfertigte Gründe" und durch beispielsweise auf die Klägerinnen zugeschnittene Fälle, die eine Ausschließung rechtfertigen sollen, erweitert worden. Durch § 32 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in seiner beschlossenen Neufassung würde das unverzichtbare Recht jedes Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (§ 133 HGB), verletzt, indem seine Auflösungsklage mit seiner Ausschließung aus der Gesellschaft beantwortet werden könne. Eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmberechtigten sei zu einer derartigen Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht legitimiert. Der Gesellschaftsvertrag habe zwar Änderungen mit einer derart qualifizierten Mehrheit vorgesehen, doch sei die Möglichkeit einer Ausschließung durch Mehrheitsbeschluß ein derart schwerwiegender Eingriff in Gesellschafterrechte, daß eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrages im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes im Gesellschaftsvertrag hätte vorgesehen werden müssen, zumal es sich bei der Firma G***. L*** um keine Publikumsgesellschaft oder kapitalistisch organisierte Gesellschaft, sondern um eine Familiengesellschaft handle. Die Erweiterung der Ausschließungsgründe auf "andere sachlich gerechtfertigte Gründe" sei Reaktion auf das von der Erstklägerin nach § 166 HGB beim Erstgericht eingeleitete Verfahren.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Bei der Firma G***. L*** handle es sich zwar um eine Kommanditgesellschaft, die jedoch kapitalistisch organisiert sei. Die von den Klägerinnen für Änderungen des Gesellschaftsvertrages verlangte Stimmeneinhelligkeit würde nicht dem Wesen dieser Gesellschaft entsprechen. Nach dem Willen der Gesellschafter sollte die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch qualifizierte Mehrheit auch in der Richtung möglich sein, daß Modifikationen von Ausschließungsmöglichkeiten vorgenommen werden. Das von den Klägerinnen zu HR A 52 H des Landesgerichtes Salzburg anhängig gemachte Verfahren stelle nur eine Mitursache für die vorgenommenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages dar. Schon nach der früheren Fassung sei es möglich gewesen, die Auflösungsklage eines Gesellschafters mit einem mit Stimmenmehrheit zu fassenden Ausschließungsbeschluß zu beantworten; auch für diesen Fall sei die Abfindung nach dem Bilanzwert vorgesehen gewesen. Was nach dem nunmehr geänderten Gesellschaftsvertrag als wichtiger Ausschließungsgrund geltend gemacht werden könne, seien nur Anwendungsfälle des im Gesetz genannten wichtigen Grundes, der sachlich gerechtfertigte Grund sei einem solchen gleichwertig. Gegenüber einem mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Ausschließungsbeschluß stelle die nachträgliche gerichtliche Kontrolle auf Grund einer Nichtigkeitsklage eine ausreichende Garantie für ein dem Gesetz entsprechendes Vorgehen dar. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages in der Gesellschafterversammlung vom 17.6.1983 verletze nicht den Bestimmtheitsgrundsatz. Im Gesellschaftsvertrag sei dessen Änderung mit Dreiviertelmehrheit vorgesehen gewesen und damit offenbar auch eine Änderung, wie sie nunmehr beschlossen wurde, ins Auge gefaßt worden. Bei einer Personengesellschaft mit über 160 Gesellschaftern, bei der kaum Stimmeneinhelligkeit zu erzielen sei, müßten Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß aus praktischen Gründen möglich sein. Die nunmehrige beispielsweise Aufzählung von Ausschließungsgründen halte sich im Rahmen des vom Gesetzgeber in den §§ 133 und 140 HGB geforderten wichtigen Grundes. Das unverzichtbare, jedem Gesellschafter durch § 133 HGB eingeräumte Recht, aus einem wichtigen Grund die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, werde auch dann nicht eingeschränkt, wenn eine derartige Auflösungsklage mit einem Ausschließungsbeschluß beantwortet werde, wie dies der Gesellschaftsvertrag schon vor der beschlossenen Abänderung bereits vorgesehen habe. Der auf Auflösung klagende Gesellschafter gehe seiner im Rahmen der Gesellschaft ihm zustehenden Rechte auch nicht verlustig; er müsse sie nur im Prozeßwege geltend machen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerinnen teilweise Folge und änderte es dahin ab, daß es die Beschlüsse der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft G***. L*** vom 17.6.1983 in Ansehung des § 34 Abs. 2 und in Ansehung der Worte "oder wenn sonstige besondere Umstände dies sachlich rechtfertigen" im § 34 Abs. 1 als rechtsunwirksam erkannte. Im übrigen gab es der Berufung der Klägerinnen nicht Folge. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Werte des von der Stattgebung betroffenen Teils und des von der Bestätigung betroffenen Teils des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, jeweils den Betrag von S 300.000,- übersteigen. Das Berufungsgericht stellte fest, daß die Gesellschafter bei der Beschlußfassung über mögliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages mit qualifizierter Kapitalsmehrheit beabsichtigt hätten, auch die Ausschließung eines Gesellschafters vom Einstimmigkeitsprinzip auszunehmen, sei nicht erwiesen; hierüber sei konkret nicht gesprochen worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, das Prinzip der Stimmeneinhelligkeit sei in der Personengesellschaft nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung abdingbar, eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit der Ausschließung eines Gesellschafters mit qualifizierter Mehrheit verstoße gegen keine zwingende Rechtsnorm. Die Gesellschaft G***. L*** sei eine in nicht unerheblichen Teilbereichen kapitalistisch organisierte Kommanditgesellschaft, die nicht den Charakter einer Personengesellschaft verloren habe. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 17.6.1983 erscheine dann aber auch in den erweiterten Ausschließungsmöglichkeiten durch § 19 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages, wonach Änderungen einer Mehrheit von drei Viertel des in der Versammlung vertretenen Kapitals bedürfen, gedeckt. Eine Ausschließung der Klägerinnen sei schon nach der früheren Fassung des Vertrages möglich gewesen, der Unterschied, der darin begründet liege, daß die Klägerinnen nunmehr verhalten sein könnten, einem Ausschließungsbeschluß mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit zu begegnen, sei nicht so erheblich, daß der Gesellschaftsvertrag in diesem Umfang nicht mit der hiefür vorgesehenen Dreiviertelmehrheit geändert werden könnte. Die Ausschließung eines Gesellschafters wegen Störung des Vertrauensverhältnisses und wegen Unmöglichkeit der weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit könnte aber einseitig zum Nachteil der Minderheit ausschlagen, wenn diese die aufgetretenen Spannungen gar nicht allein oder überwiegend verschuldet hätte, obwohl es nach der Gesetzeslage in erster Linie darauf ankomme, wer die maßgeblichen Ursachen für diese Spannungen gesetzt habe. Durch die beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrags werde die Gefahr heraufbeschworen, daß einzelne isolierte Vorfälle, wenn sie nur formal als Verletzung der Treuepflicht angesehen werden könnten, im Zusammenhang des Geschehens aber doch keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstellen, als Ausschließungsgrund herangezogen werden. Die Gefahr einer Benachteiligung der Minderheit werde noch verstärkt, wenn der tatsächliche Wert des Gesellschaftsanteils höher sei als der für die Abfindung vorgesehene Buchwert. Demnach seien die von den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung vom 17.6.1983 gefaßten Beschlüsse teilweise rechtsunwirksam. Die gegen den die Entscheidung des Erstrichters bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Klägerinnen ist gerechtfertigt, der Revision der Beklagten, die sich gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet, kommt Berechtigung nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß den §§ 119 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB gilt im Recht der Personengesellschaften grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip. Danach bedarf es für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter. Der Grundsatz der Einstimmigkeit gilt sowohl für den Bereich der Geschäftsführung als auch bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip ist aber nicht zwingend. Aus § 119 Abs. 2 HGB ergibt sich, daß der Gesellschaftsvertrag auch die Stimmenmehrheit genügen lassen kann. Der Vertrag kann auch vorsehen, daß die Mehrheit nicht nach der Zahl der Gesellschafter, also nach Köpfen, sondern - wie in der Praxis vielfach üblich - nach der Höhe der Kapitaleinlagen zu berechnen ist (Fischer in GroßkommHGB 3 Anm. 1, 7 zu § 119; Schlegelberger-Geßler, HGB 4 , Rz 1, 4, 7 zu § 119; Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 4 175; Wiedemann, Gesellschaftsrecht I 410). Ein schrankenloses Mehrheitsprinzip birgt aber Gefahren in sich, zumal dem Recht der Personengesellschaft ein Minderheitenschutz - anders als im Recht der Kapitalgesellschaften - nicht bekannt ist. Lehre und Rechtsprechung haben daher den Grundsatz entwickelt, daß die Mehrheitskompetenz sachlich hinreichend umschrieben werden muß. Für jeden einzelnen Beschlußgegenstand, für den der Grundsatz der Einstimmigkeit nicht gelten soll, muß ein dahingehender Parteiwille zweifelsfrei feststellbar sein, so daß jeder Gesellschafter im voraus weiß, in welchem Umfang er sich der Mehrheitsherrschaft unterwirft (RdW 1985, 338 = SZ 57/203; JBl. 1981, 376; Fischer a.a.O. Anm. 12 zu § 119;
Schlegelberger-Geßler a.a.O. Rz. 7 zu § 119; Hueck a.a.O. 177;
Wiedemann a.a.O. 410, 411). Dieser sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz schützt innerhalb der Personengesellschaft die Minderheit, der nicht unterstellt werden kann, sie unterwerfe sich der Mehrheit blindlings unter Inkaufnahme möglicherweise weittragender Folgen einer gar nicht bedachten Änderung; nur wenn der mit Mehrheit beschlossene Eingriff in die Stellung des Gesellschafters im Vertrage konkret geregelt ist, kann angenommen werden, der Gesellschafter habe das Für und Wider gerade dieser Änderung abgewogen und ihr im Vertrag vorweg seine Zustimmung erteilt (BGHZ 85, 350, 356). Enthält der Gesellschaftsvertrag nur eine globale Aufhebung des Einstimmigkeitsprinzips, so gilt der Mehrheitsgrundsatz lediglich für die laufenden Geschäfte der Gesellschaft (JBl. 1981, 376;
Götz Hueck, Gesellschaftsrecht 18 103). Eine Bestimmung, die Mehrheitsbeschlüsse auch für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorsieht, bildet keine Grundlage für außergewöhnliche Änderungen des Vertrages; die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses ist davon abhängig, daß sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur durch Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (SZ 57/203; BGHZ 85, 350, 356; BGHZ 71, 53, 57; BGHZ 68, 212, 215;
Fischer a.a.O. Anm. 12 zu § 119; Wiedemann a.a.O. 411;
Götz Hueck a.a.O. 103; Renkl, Der Gesellschafterbeschluß 101;
Hennerkes-Binz, BB 1983, 713; Hennerkes-Binz, Die GmbH & Co. 7 233). Dabei ist grundsätzlich eine enge (strenge, einschränkende) Auslegung der das Mehrheitsprinzip vorsehenden Vertragsbestimmung geboten (SZ 57/203; Fischer a.a.O. Anm. 7 zu § 119; Schlegelberger-Geßler Rz 7 zu § 119; Hueck a.a.O. 177;
Krämer, NJW 1981, 2553, 2554).
Diese Grundsätze werden uneingeschränkt nur für Personengesellschaften vertreten, die sich ihrer Struktur nach im Rahmen des gesetzlichen Leitbildes halten. Bei den
sog. Publikumsgesellschaften wird die Notwendigkeit anerkannt, den Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluß ändern zu können, weil bei der großen Zahl an Kommanditisten eine geschlossene Beteiligung an Gesellschafterversammlungen nicht erreicht werden kann. Für ein erweitertes Mehrheitsprinzip wird ins Treffen geführt, daß mit dem Einstimmigkeitsprinzip nicht einmal Vertragsänderungen erfolgen könnten, die zweifellos im Interesse aller Gesellschafter gelegen sind und bei denen es überhaupt keinen Grund zum Widerspruch gibt. Vertragsbestimmungen, die dem erwähnten Bestimmtheitserfordernis entsprechen, seien bei solchen Gesellschaften kaum anzutreffen und nicht zu erwarten (SZ 57/203; BGHZ 85, 350, 356; BGHZ 71, 53, 57;
Wiedemann a.a.O. 411; Kübler, Gesellschaftsrecht 2 297;
Götz Hueck a.a.O. 151; Renkl, a.a.O. 102; Hennerkes-Binz BB 1983, 714; Hennerkes-Binz, Die GmbH & Co 7 234). Unter Publikumsgesellschaften werden Gesellschaften verstanden, die nicht auf einen festen Mitgliederstand angelegt sind, sondern sich, zumeist mit Prospektwerbung, an ein breites Anlegerpublikum wenden, also grundsätzlich für beliebige Interessenten als Anlagegesellschaften offen sind. Zweck solcher Gesellschaften ist vielfach die gegenüber Kapitalgesellschaften steuerlich günstigere Veranlagung von Kapital (Götz Hueck, a.a.O. 150; Kübler a.a.O. 294;
Kastner, Gesellschaftsrecht 4 131). Die Gesellschaft GEBR. L*** ist keine Publikumsgesellschaft im erwähnten Sinn, weil das Prinzip offener Mitgliedschaft bei ihr nicht verwirklicht ist. Der Charakter als Familienunternehmen wird vielmehr in § 32 des Gesellschaftsvertrages (Fassung 1977) ausdrücklich hervorgehoben und daran die Verpflichtung des einzelnen Gesellschafters geknüpft, dies bei der Entscheidung, ob Auflösungsklage erhoben werden soll (im Sinne einer besonderen Treuepflicht), zu berücksichtigen. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist grundsätzlich nur im Familienstamm möglich (vgl. § 12 des Gesellschaftsvertrages), auch für den Fall der Kündigung und Fortsetzung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter sieht der Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht der Angehörigen des gleichen Stammes und, wenn ein frei gewordener Anteil von Gesellschaftern nicht erworben wird, die Kapitalherabsetzung vor (§ 29 Abs. 4 u. 5 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschaft weist andererseits aber Elemente der Kapitalgesellschaft auf. So unterliegen wichtige Angelegenheiten der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung (§ 14 des Vertrages); zur Überwachung der geschäftsführenden Gesellschafter ist ein Kommanditistenbeirat (§§ 21, 23 des Vertrages) eingerichtet. Es kann daher von einer kapitalistisch organisierten Kommanditgesellschaft gesprochen werden. Die ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß über die Bedeutung des beschlossenen Mehrheitsprinzips seinerzeit nicht gesprochen worden war. Es ist daher allein rechtlich zu beurteilen, ob die (einstimmig beschlossene) Regelung des § 19 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages, wonach Änderungen des Gesellschaftsvertrages einer Mehrheit von drei Viertel des in der Versammlung vertretenen Kapitals bedürfen, auch die streitgegenständlichen Vertragsänderungen deckt. Gewiß rechtfertigt die kapitalistische Struktur der Gesellschaft und die große Zahl von Gesellschaftern eine gewisse Auflockerung des Bestimmtheitsgrundsatzes. Die beschlossene Vertragsänderung ist daher nicht schon deshalb unwirksam, weil § 19 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages keinen Katalog jener Angelegenheiten enthält, in denen der Gesellschaftsvertrag mit qualifizierter Stimmenmehrheit abgeändert werden kann. Wiedemann a.a.O. 445 vertritt unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes in der Gesellschaft die Auffassung, daß Maßnahmen, die die Mehrheit beschließt und die in die Zielsetzung oder das Gefüge des Verbandes eingreifen, von einem sachlichen Grund getragen werden müssen; dieser Grund müsse gesellschaftsbezogen und nicht mitgliedsbezogen sein. Die Mehrheitsentscheidung enthalte ihre Rechtfertigung nur aus der Verbands- oder Unternehmenssphäre der Gesellschaft. Hennerkes-Binz, BB 1983, 716, haben diesen Gedanken aufgenommen; sie verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 20, 363, 370), wonach der Ausschluß eines Kommanditisten vom Stimmrecht dort seine Grenze zu finden hat, "wo Gesellschafterbeschlüsse in Frage stehen, die in die Rechtsstellung des Kommanditisten eingreifen, indem sie zB seine Beteiligung als Kommanditist oder seine Haftsumme durch eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages ändern oder indem sie auf diesem Weg seine Gewinnbeteiligung oder die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens schmälern". Für die Frage der gesellschaftsvertraglichen Ermächtigung zur Mehrheitsentscheidung könne im Ergebnis nichts anderes gelten, weil es gleichgültig sei, ob dem Kommanditisten das Stimmrecht entzogen werde oder er überstimmt wird. Der Oberste Gerichtshof hält diesen Grundgedanken auch im vorliegenden Fall für entscheidend. Soweit der Gesellschaftsvertrag die Fälle, in denen Mehrheitsbeschlüsse zulässig sind, nicht regelt, ist bei jenen Gesellschaften, bei denen sich zufolge der großen Mitgliederzahl und ihrer kapitalistischen Struktur ein Bedürfnis nach Mehrheitsbeschlüssen ergibt, ein vertragsändernder Mehrheitsbeschluß nur zulässig, wenn gesellschaftsbezogene Gründe hiefür vorliegen. Es können demnach organisationsrechtliche Bestimmungen (zB Änderung der Firma, des Sitzes, des Unternehmensgegenstandes, Kapitalherabsetzung) mit (allenfalls qualifizierter) Mehrheit beschlossen werden, wogegen Beschlüsse, die mitgliedsbezogen in die Rechtssphäre des einzelnen Gesellschafters unmittelbar eingreifen, wie etwa die Beseitigung von Sonderrechten oder die Änderung der ihm im Falle seines Ausscheidens zustehenden Ansprüche, nicht zulässig sind (Beispiele nach Hennerkes-Binz, BB 1983, 716). Unter diesem Gesichtspunkt sind umsomehr mehrheitlich beschlossene Vertragsänderungen, die die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft erleichtern, unwirksam, besonders wenn die dem Gesellschafter im Fall der Ausschließung gebührende Entschädigung nach dem Bilanzwert der Kapitaleinlage und der offenen Rücklagen unter Ausschluß eines Anteils am Gewinn des laufenden Geschäftsjahres und des good will ermittelt und zudem die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens durch Beschluß des Beirates nach billigem Ermessen auch nur in Raten erfolgen kann. Der Oberste Gerichtshof legt damit seiner Entscheidung im wesentlichen jene Rechtsauffassung zugrunde, von der auch der deutsche Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung BGHZ 85, 350 ausgegangen ist. Wenn diese Entscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangte, so deswegen, weil die Ermächtigungsklausel im dort zu beurteilenden Vertrag - zum Unterschied vom vorliegenden Fall - vorsah, daß die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 % den Vertrag "in allen ihr richtig erscheinenden Punkten" zu ändern befugt sei; eine Vertragsbestimmung dieses Inhalts ließ die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß die Gesellschafter damit der Gesellschafterversammlung die Befugnis zu die Grundlagen der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen mit Mehrheit im weitestgehenden Umfang übertragen wollten. Unter diesen Voraussetzungen wurde eine unternehmensbezogene Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Schaffung der Möglichkeit einer künftigen Änderung der Unternehmensform mit Mehrheitsbeschluß für zulässig erachtet. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage anders. Hier geht es um die erweiterte Möglichkeit der Ausschließung von Gesellschaftern, also um mitgliedsbezogene Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Die Sicherung der Fortentwicklung der Gesellschaft erfordert aber keineswegs eine Ausschließung von Gesellschaftern mit Mehrheitsbeschluß. Die Klägerinnen können, wenn sie sich eines groben gesellschaftswidrigen Verhaltens schuldig gemacht haben, ohnehin im Klagswege aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (§ 140 HGB). Die Beklagten mißverstehen die rechtliche Tragweite des Mehrheitsbeschlusses, wenn sie ausführen, daß durch die beschlossene Vertragsänderung die gesetzlichen Ausschließungsgründe nicht erweitert wurden, weil ohnehin nach Lehre und Rechtsprechung die Störung gegenseitigen Vertrauens, der Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht, Handlungen der Gesellschafter, die das Ansehen der Mitgesellschafter herabsetzen oder im Innenverhältnis den Arbeitsfrieden und das Vertrauensverhältnis stören, einen Ausschließungsgrund bilden. Der grundlegende Unterschied besteht darin, daß alle diese Gründe ohne die beschlossene Vertragsänderung in einem gerichtlichen Verfahren, das nur über Beschluß der übrigen Gesellschafter eingeleitet werden kann, zu prüfen sind, wogegen die Klägerinnen bei Wirksamkeit der Vertragsänderung der Gefahr ausgesetzt sind, daß die Mehrheit ihre Macht mißbraucht. Die bloß nachträgliche Überprüfung des Mehrheitsbeschlusses in einem gerichtlichen Verfahren bildet dagegen kein hinreichendes Regulativ. Der Ausschließungsbeschluß würde gemäß § 34 Abs. 3 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages in der beschlossenen Neufassung mit der Mitteilung des Vorsitzenden an den Gesellschafter wirksam. Dieser ist damit aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Die (rückwirkende) Feststellung der Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses änderte nichts daran, daß der Gesellschafter unter Umständen jahrelang seine Rechte in der Gesellschaft nicht ausüben könnte. Der Gesellschafter wird dann stets trachten müssen, jede Handlung zu vermeiden, die auch nur das Mißfallen der Mehrheit erregen könnte, weil das "Damoklesschwert" der Ausschließung - möge sie auch in der Folge als unwirksam festgestellt werden - über ihm schwebt. Der Kommanditist wird sich veranlaßt sehen, von seinen Informations- und Kontrollrechten nicht Gebrauch zu machen, um jede Konfliktsituation mit der Mehrheit zu vermeiden. Die Beklagten stellen auch nicht in Abrede, daß das Begehren der Erstklägerin auf Bucheinsicht ein bestimmender Gesichtspunkt für die beschlossene Vertragsänderung war. Es reicht daher für den Minderheitenschutz nicht aus, einen allfälligen Ausschließungsbeschluß erst gerichtlich zu überprüfen, ob ein Mißbrauch der Machtstellung der Mehrheit vorlag (BGHZ 81, 263, 268; Schilling ZGR, 1979, 419, 426; Krämer, NJW 1981, 2555). Daß § 35 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung 1977 bereits die Möglichkeit vorsah, einen auf Auflösung klagenden Gesellschafter durch Beschluß der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit auszuschließen, kann nicht für die Gültigkeit der beschlossenen Vertragsänderung ins Treffen geführt werden, weil die alte Vertragsbestimmung einstimmig beschlossen war und eine Ausschließung nur für den Fall vorsieht, daß der Gesellschafter selbst das Gesellschaftsverhältnis beenden will, wogegen nach der beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrages die Auschließung ohne Rücksicht darauf zulässig sein soll, ob der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden will. Wenn die Beklagten schließlich darauf verweisen, daß nach der Rechtsprechung im Gesellschaftsvertrag die Ausschließung eines Gesellschafters durch bloße Erklärung der anderen vereinbart werden kann, und in einem solchen Fall, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, auch gegen die Abfindung des auszuschließenden Gesellschafters zum Buchwert keine Bedenken bestehen, so wird gleichfalls übersehen, daß nur die Zulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarung dieser Art, nicht aber auch eines Mehrheitsbeschlusses bejaht wurde.
Demnach erweist sich die Neufassung der §§ 34 und 35 und die damit im Zusammenhang stehende Regelung im § 32 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages als rechtsunwirksam, so daß dem Klagebegehren insgesamt stattzugeben ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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