OGH 1Ob529/91

OGH1Ob529/9115.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich *****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma *****, wider die beklagte Partei BANK *****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 3,830.243,53 samt Anhang infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22. Jänner 1991, GZ 4 R 234/90-13, womit das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 26. Juni 1990, GZ 9 Cg 24/90-7, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung

Über das Vermögen der Firma ***** im folgenden:

GemeinschuldnerIn) wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 1.3.1989, S 11/89, der Konkurs eröffnet. Der Gemeinschuldnerin war von der beklagten Partei ein Kontokorrentkredit (Konto 951-0006/78) eingeräumt worden, der am Tage der Konkurseröffnung mit S 8,145.194,96 aushaftete. Die beklagte Partei meldete diese Forderung im Konkurs der Gemeinschuldnerin an. Die Forderung wurde vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung anerkannt.

Mit der am 27.2.1990 eingebrachten Klage begehrt der klagende Masseverwalter aus dem Titel der Anfechtung den Zuspruch des Betrages von S 3,830.243,53 samt Anhang. Seit September 1988 sei die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig, dies sei der beklagten Partei bekannt gewesen, jedenfalls hätte es ihr bekannt sein müssen. Am 29.2.1984 hätten die Gemeinschuldnerin und die beklagte Partei vereinbart, daß zur weiteren Sicherung des Kontokorrentkredites sämtliche Außenstände der Gemeinschuldnerin abgetreten werden. Ab Ende November 1988 habe die beklagte Partei auf den ausgehenden Rechnungen zu ihren Gunsten einen Zessionsvermerk angebracht und dadurch nach Bezahlung der Rechnungsbeträge auf das Kontokorrentkreditkonto eine Aufrechnungslage herbeigeführt. Die Warenlieferungen seien durch Wechseldiskontgeschäfte der Gemeinschuldnerin mit der beklagten Partei überhaupt erst ermöglicht worden. Es seien Lieferverbindlichkeiten dazu aufgebaut worden, um Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin entsprechend abzubauen. Es sei daher der Bankkredit durch Nichtzahlung der Lieferantenverbindlichkeiten abgedeckt worden. Dieser Forderungsabbau des Kredites entspräche daher einem Aufbau von Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten. Aus den Kontobewegungen und den Wechseldiskonten bzw. in der Folge aus der Sperre der Kontoausnützung ergebe sich schlüssig, daß die Lieferantenverbindlichkeiten, die die Grundlage für die ausgestellten und zedierten Rechnungen gewesen seien, überhaupt nicht hätten bezahlt werden können. Am 1.1.1989 habe das Kontokorrentkreditkonto zugunsten der beklagten Partei einen Saldo von S 11,178.496,57, am 28.2.1989 durch die Eingänge aus zedierten Forderungen und Schaffung einer Aufrechnungslage sei das Konto auf S 7,858.457,52 zurückgeführt gewesen. Zu dieser Differenz von S 3,320.039,05 käme noch ein Betrag von S 520.204,48 durch nach dem Konkursstichtag einvernahmte Zessionen abzüglich nicht einbringlich gemachter Kleinbeträge von S 10.000. Daraus errechne sich die Klagssumme von S 3,830.243,53. Diese Geldeingänge der beklagten Partei würden auf Grund der Bestimmungen der §§ 27 ff KO angefochten. Insbesondere läge eine Anfechtung wegen Begünstigung (§ 30 KO) und eine Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 KO) vor. Die beklagte Partei habe sowohl nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als auch nach dem Antrag auf Konkurseröffnung und in den letzten 60 Tagen vorher durch Zessionen und Aufrechnungen für ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschuldnerin Befriedigungen und Sicherheiten erlangt, die ihr weder in der Art noch in der Zeit zugestanden seien; überdies sei der beklagten Partei nicht zuletzt auf Grund der unbezahlten Lieferantenrechnungen und Wechseldiskontgeschäfte bekannt gewesen bzw hätte ihr jedenfalls bekannt sein müssen, daß die Absicht bestanden habe, die beklagte Partei vor anderen Gläubigern zu begünstigen.

Mt vorbereitendem Schriftsatz vom 3.5.1990 stellte der klagende Masseverwalter weiters klar, daß die von der beklagten Partei geltend gemachten Zessionen auch deswegen angefochten werden, weil eine Sicherungszession nur bei Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgesehenen Publizität zustandekomme. Im vorliegenden Verfahren sei die Verständigung der Drittschuldner in der kritischen Zeit vor Konkurseröffnung und zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem die Konkurseröffnungsanträge gegen die Gemeinschuldnerin bereits gestellt gewesen seien und für die beklagte Partei die Zahlungsunfähigkeit bereits erkennbar gewesen sei. Die beklagte Partei habe trotz der klaren Kenntnis, daß die vom Schuldner unterzeichneten Überweisungsaufträge vom Konto nicht mehr durchgeführt würden, daher dieser praktisch überhaupt keine Rechnungen mehr habe zahlen können, die Kreditverpflichtungen gerade in dieser Zeit um den Klagsbetrag auf die angemeldete Konkursforderung durch eine entsprechende Drittschuldnerverständigung unter Berufung auf die bei Eingehung des Kreditgeschäftes durchgeführte Globalsicherungszession zurückgeführt. Darüber hinaus habe die beklagte Partei in voller Kenntnis der Nichtdeckung des Kontos und Nichtdurchführung der vom Schuldner unterfertigten Überweisungsaufträge noch Wechseldiskontgeschäfte zu Lasten der Gläubiger geführt. Es seien daher gegen Wechsel Warenlieferungen an die Gemeinschuldnerin getätigt worden und die Wechsel in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners von der beklagten Partei zunächst angenommen, nach Konkurseröffnung seien aber die Lieferanten wieder rückbelastet worden. Die von der Gemeinschuldnerin bezogenen Waren insbesondere die Erdöllieferungen, die auch über Wechseldiskontgeschäfte bezogen worden seien, seien ohne Bezahlung der Lieferanten und der Forderungsabtretung des Fakturenbetrages an die beklagte Partei bezahlt worden.

Die beklagte Partei wendete ein, das Klagebegehren sei schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen, da der klagende Masseverwalter im Konkurs die Forderungsanmeldung der beklagten Partei in der Höhe von S 8,145.194,96 anerkannt habe. Solange dieses Anerkenntnis und der damit verbundene Verwertungs- und Befriedigungsanspruch aufrecht bestehe, hindere dies den Erfolg jeder Anfechtungsklage.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach ständiger Judikatur gelte gemäß § 109 Abs.1 KO eine Forderung im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden sei. Damit sei, solange das Anerkenntnis des Masseverwalters nicht in einer zulässigen Weise, etwa gemäß § 35 EO beseitigt worden sei, für das Konkursverfahren über den Verwertungs- und Befriedigungsanspruch des angemeldeten Gläubigers rechtskräftig abgesprochen. Solange dieses Anerkenntnis und der damit verbundene Verwertungs- und Befriedigungsanspruch aufrecht bestehe, hindere dies den Erfolg jeder Anfechtungsklage. Der Einwand der klagenden Partei, daß die Rückführung des Kredites bis zum Tage der Konkurseröffnung, also die Zahlungen vor Konkurseröffnung nicht Gegenstand der Anmeldung gewesen seien, weshalb die Erklärung des Masseverwalters diese unberührt gelassen habe, stehe im Widerspruch zur neueren Judikatur. Im vorliegenden Fall sei die Rückerstattung von Zahlungseingängen auf einen Kontokorrentkredit, die über den anerkannten Betrag hinausgingen, begehrt worden. Das Anerkenntnis beziehe sich zwar lediglich auf den angemeldeten, also um die angefochtenen Zahlungen verminderten Saldo, der Masseverwalter hätte jedoch, wenn er einen aufrechenbaren Gegenanspruch besitze, dies vor dem Anerkenntnis erklären müssen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des klagenden Masseverwalters Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes auf und wies die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach nunmehr ständiger oberstgerichtlicher Judikatur handle es sich bei der vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung abgegebenen Prüfungserklärung um eine Prozeßhandlung, die nur mit den Mitteln des Prozeßrechtes anfechtbar sei. Mit der Konkurseröffnung werde das Kontokorrent sofort beendet. Die mit dem Stichtag der Konkurseröffnung erfolgende Schlußabrechnung der Bank sei dann Gegenstand der Anmeldung des zu ihren Gunsten aushaftenden Saldos im Konkurs des Kunden als Konkursforderung. In der Forderungsanmeldung liege keinesfalls ein privatrechtliches Angebot auf Abschluß eines als konstitutives Anerkenntnis zu wertenden Saldoanerkenntnisses. Der anspruchsbejahenden Prüfungserklärung des Masseverwalters komme nur die Wirkung einer Prozeßhandlung zu. Die Feststellung der angemeldeten Konkursforderung im Konkurs habe zwar Bindungs- und Rechtskraftwirkung, sie begründe einen Verwertungs- und Befriedigungsanspruch des Gläubigers im Konkurs, verhindere aber nur die Anfechtung der dem Anspruch unmittelbar zugrundeliegenden Rechtshandlungen nach den §§ 27 ff KO. Die einzelnen Rechtshandlungen, die zu dem aus dem Rechtsgeschäft mit Stichtag der Konkurseröffnung resultierenden Forderungsbetrag führten, müßten aber anfechtbar bleiben. Der Erfolg der Anfechtungsklage führe dann zu einer nachträglichen ergänzenden Forderungsanmeldung des Anfechtungsgegners. Die Prüfungserklärung des klagenden Masseverwalters in der Prüfungstagsatzung stehe daher einer Anfechtung von Zahlungseingängen auf dem Kontokorrentkreditkonto zugunsten der Gemeinschuldnerin nicht entgegen. Nach der rechtzeitigen Anfechtungsklage würden ausdrücklich nur Geldeingänge angefochten. Soweit sich dem Schriftsatz des klagenden Masseverwalters vom 3.5.1990 entnehmen lasse, daß auch die Zessionen, die zu diesen Geldeingängen geführt hätten, angefochten würden, stehe dieser Ausdehnung der Rechtsgestaltung, dieser Änderung des Klagegrundes, die Jahresfrist des § 43 Abs.2 KO entgegen, die von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen AnwBl. 1989, 759 und EvBl. 1988/102 mwN ausführte, hat gemäß § 105 Abs.3 KO der Masseverwalter bei jeder im Konkursverfahren angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Masseverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig. Diese Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über das Bestehen und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Stimmt der Gläubiger nach Schluß der Prüfungsverhandlung einer Rücknahme des Anerkenntnisses nicht zu, kann dieses vom Masseverwalter wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach den §§ 529 ff ZPO angefochten werden. Solange das Anerkenntnis des Masseverwalters nicht in zulässiger Weise beseitigt wurde, ist für das Konkursverfahren in bindender Weise über den Verwertungs- und Befriedigungsanspruch des anmeldenden Gläubigers im Rahmen dieses Konkursverfahrens abgesprochen.

Nach dem der Entscheidung EvBl. 1988/102 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Gemeinschuldner einem Gläubiger einer Gesellschaft mbH & Co KG, deren Geschäftsführer (der Komplementärgesellschaft) er war, eine Garantieerklärung für die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus einem Bestandverhältnis der Gesellschaft über S 1,650.000 zuzüglich Umsatzsteuer abgegeben. Im Konkurs dieses Geschäftsführers meldete die Gläubigerin eine Forderung von rund S 6,5 Mill. an, die zunächst vom Masseverwalter zur Gänze bestritten wurde. Später verständigte der Masseverwalter den Vertreter der Gläubigerin davon, daß er nunmehr ihre Forderung auf Grund der erwähnten Garantieerklärung des Gemeinschuldners mit S 1,980.000 anerkenne. Mit darauf folgendem Schriftsatz zog der Masseverwalter seine Bestreitung über den Teilbetrag von S 1,980.000 zurück. Mit der Monate später eingebrachten Anfechtungsklage begehrte der Masseverwalter die vom Gemeinschuldner abgegebene Garantieerklärung gegenüber den Konkursgläubigern für unwirksam zu erklären. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen vornehmlich deshalb, weil die für das Konkursverfahren bindende Wirkung des Anerkenntnisses der angemeldeten Forderung der Anfechtung der dieser Forderung zugrunde liegenden Rechtshandlung des Gemeinschuldners nach den Bestimmungen der §§ 27 ff KO entgegenstehe. Solange der durch das Anerkenntnis begründete Verwertungs- und Befriedigungsanspruch im Konkurs bestehe, ist es nicht möglich, im Sinn des § 27 KO eine diesem Anspruch zugrundeliegende Rechtshandlung des Gemeinschuldners mit der Wirkung anzufechten, daß sie den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt wird, weil dies dem bestehenden Verwertungs- und Befriedigungsanspruch zuwiderliefe. Diese Rechtsansicht wird auch von der deutschen Lehre vertreten (Kuhn-Uhlenbruck, KO10 Rz 5 b zu § 145 dKO; Kilger, KO15 428; Eichmann in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch § 64 Rz 28), wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, daß kraft positiver Anordnung in § 145 dKO der Feststellung im Konkurs Rechtskraftwirkung zukommt. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

In der Entscheidung AnwBl. 1989, 759 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß nach Anerkennung des Saldos eines Kontokorrentkreditkontos durch den Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung eine nachfolgende Anfechtung einzelner auf dieses Konto eingegangener Zahlungen nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde von König, Präjudiziert eine Anerkennung in der Prüfungstagsatzung die Anfechtung? in RdW 1990, 149 kritisch kommentiert. Nach Ansicht von König überbewerte die Entscheidung die Dimension der positiven Erklärung des Masseverwalters in der Prüfungstagsatzung. Die Erklärung betreffe eine angemeldete Konkursforderung, also einen vermögensrechtlichen Anspruch eines Gläubigers gegen den Gemeinschuldner, der jenem zur Zeit der Konkurseröffnung bereits zugestanden sei (§ 1 Abs.2 KO). Das Anerkenntnis des Masseverwalters beziehe sich nur auf diesen Anspruch und gewähre diesem als solchem das Konkursteilnahmerecht. Der Anfechtungsanspruch stehe dagegen nicht dem Schuldner, sondern der Konkursmasse zu. Deutliches Zeichen dieser unterschiedlichen Rechtszuständigkeit sei § 42 KO, der die Aufrechnung einer Forderung des Anfechtungsgegners, die ihm gegen den Gemeinschuldner zustehe, mit dem Anfechtungsleistungsanspruch verbiete. Angemeldeter Konkursforderungsanspruch und Anfechtungsanspruch differierten somit in der Sachlegitimation, schon deshalb könne die Anerkennung des einen die Geltendmachung des anderen nicht direkt präjudizieren. Zudem wäre ein Wertungswiderspruch zu § 35 KO unübersehbar.

Der erkennende Senat schließt sich im Ergebnis diesen Bedenken an. Wie bereits dargelegt, wirkt die positive Prüfungserklärung des Masseverwalters wie ein rechtskräftiges Urteil. Wird diese Wirkung der Erklärung des Masseverwalters nicht auf zulässige Weise beseitigt, ist sie für das Konkursverfahren bindend. Dem Anerkenntnis widerstreitende Prozeßhandlungen des Masseverwalters in einem anderen Verfahren sind daher kraft der der Erklärung zukommenden Bindungswirkung irrelevant. Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Anders als nach dem Sachverhalt der Entscheidung EvBl. 1988/102 soll durch ein positives Ergebnis des Anfechtungsprozesses nicht die dem Gläubiger unwiderruflich durch die Anerkennung seiner Forderung zukommende Feststellung des Teilnahmerechtes am Konkursverfahren wieder entzogen werden. Nur dies würde aber mit den dargelegten Wirkungen der Erklärungen des Masseverwalters nach den §§ 105, 109 KO in unlösbarem Widerspruch stehen. Im vorliegenden Fall wird aber selbst bei Obsiegen des Masseverwalters im Anfechtungsprozeß die Erklärung der Anerkennung der Richtigkeit der angemeldeten Forderung in keiner Weise beeinträchtigt. Die Masse schuldete dann nicht nur den unstrittigen Betrag von S 8,145.194,96, sondern darüber hinaus noch als Ergebnis der Anfechtung und dem dadurch bedingten Wiederaufleben der Forderung der beklagten Partei (§ 41 Abs 2 KO) den vom Masseverwalter im Anfechtungsprozeß obsiegten Betrag. Die Forderungsanmeldung würde daher bei Obsiegen des Masseverwalters im Anfechtungsprozeß nicht verringert. Die Erklärung des Masseverwalters in der Prüfungstagsatzung, daß er den von der beklagten Partei angemeldeten Saldo der Kontokorrentforderung anerkenne, hätte, selbst wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt annehmen könnte, daß von der beklagten Partei Anfechtungstatbestände gesetzt worden seien, keinerlei schädlichen Einfluß auf die Richtigkeit und Höhe der angemeldeten und geprüften Forderung. Eine solche Erklärung wäre allenfalls für die beklagte Partei ein Signal, daß bei Unterliegen im angekündigten Anfechtungsprozeß ihre Forderungsanmeldung um den von der Masse ersiegten Betrag zu gering sein werde. Die Anerkennung der Richtigkeit der Forderung durch den Masseverwalter und eine spätere Anfechtung durch ihn schließen sich daher nicht aus. Ein Obsiegen im Anfechtungsprozeß beseitigt weder den Teilnahmeanspruch der beklagten Partei im Konkurs noch schmälert sie ihn. Daraus folgt, daß die dem Anerkenntnis zukommende Bindungwirkung durch das Ergebnis eines späteren Anfechtungsprozesses, der zum Ziel hat, Gutschriften aus der Kontokorrentabrechnung auszuscheiden, nicht beeinträchtigt wird (vgl. RGZ 27, 91, 93, die ebenfalls zum Ergebnis kommt, daß das Ergebnis der Anfechtungsklage, wenn es auch die Lage der Gläubigerin verschlechtert, nicht im Widerspruch mit der rechtskräftigen Feststellung der Konkursforderung steht, diese daher in ihrem Betrage dadurch nicht verändert wird, sowie Jaeger, KO8 Anm.5 zu § 145 dKO, der aus anderen Erwägungen zum gleichen Ergebnis gelangt).

Auf einen materiellrechtlichen Verzicht des Anfechtungsrechtes hat sich die beklagte Partei nicht berufen. In der Anerkennung des Saldos einer Kontokorrentabrechnung durch den Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung könnte auch ein schlüssiger Verzicht auf das Anfechtungsrecht nicht erblickt werden (vgl. König aaO).

Das Berufungsgericht hat daher zutreffend dem Erstgericht die Prüfung der vom Kläger behaupteten und zu beweisenden Anfechtungsvoraussetzungen aufgetragen. Ihm kann allerdings nicht gefolgt werden, daß der klagende Masseverwalter nur die Geldeingänge angefochten hat. Schon in der Klage führte er aus, daß die beklagte Partei nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch Zession und Aufrechnung für ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschuldnerin Befriedigungen und Sicherheiten erlangte, die anfechtbar seien, sowie daß der durch Wechseldiskonte gewährte Bankkredit durch Nichtzahlung der Lieferantenverbindlichkeiten abgedeckt worden sei. Es trifft daher die von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung geäußerte Ansicht, der klagende Masseverwalter habe nur die Zahlungen angefochten, nicht zu. Die darauf Bezug nehmenden Ausführungen des Masseverwalters im Schriftsatz ON 4 dienten der Widerlegung des unrichtigen Standpunktes der beklagten Partei, damit sollten aber nicht andere Rechtshandlungen als die in der Klage bezeichneten angefochten werden. Eine Änderung des Klagsgrundes kann in dieser Aufklärung nicht erblickt werden. Das Erstgericht wird allerdings gemäß § 182 ZPO auf eine Klarstellung hinzuwirken haben, welche einzelnen zeitlich und betragsgemäß genau begrenzten Rechtshandlungen der klagende Masseverwalter anficht.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.

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