OGH 1Ob524/77 (RS0010786)

OGH1Ob524/7730.3.1977

Rechtssatz

An der Rechtsansicht, daß auch jenem Miteigentümer, dessen Miteigentumsanteil mit einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot belastet ist, der Anspruch auf Zivilteilung der Liegenschaft zusteht (SZ 35/104) ist festzuhalten, weil das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot vom Erwerber der Liegenschaft, auch wenn er nicht dem Personenkreis des § 364 c ABGB angehört, zu übernehmen ist.

Normen

ABGB §364c C2
ABGB §830 B5

1 Ob 524/77OGH30.03.1977

Veröff: SZ 50/49 = MietSlg 29071

5 Ob 597/78OGH27.06.1978
3 Ob 663/78OGH17.10.1978

nur: An der Rechtsansicht, daß auch jenem Miteigentümer, dessen Miteigentumsanteil mit einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot belastet ist, der Anspruch auf Zivilteilung der Liegenschaft zusteht (SZ 35/104) ist festzuhalten. (T1)

3 Ob 100/86OGH10.01.1988

Teilweise gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die Ansicht das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot sei vom Erwerber der Liegenschaft, auch wenn er nicht dem Personenkreis des § 364 c ABGB angehört, zu übernehmen, steht im Widerspruch zu § 364 c Satz 1 ABGB. (T2)

5 Ob 98/94OGH08.11.1994

nur T1

3 Ob 231/00tOGH25.04.2001

Teilweise gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/73

1 Ob 166/02xOGH29.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Verbücherung des Veräußerungsverbots und Belastungsverbots ist auch an Miteigentumsanteilen zulässig. (T3)

3 Ob 178/03bOGH26.09.2003

Teilweise gegenteilig; Beisatz: Jedenfalls für den Fall, dass nicht der bisherige Eigentümer des mit dem Verbots belasteten Anteils die gesamte Sache in der Zwangsversteigerung ersteht, ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot vom Erwerber nicht zu übernehmen beziehugnsweise ihm gegenüber unwirksam. Daran hat auch die EO-Novelle 2000 nichts geändert. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19770330_OGH0002_0010OB00524_7700000_001

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