Normen
ABGB §861
ABGB §878 Abs1
ABGB §918 Abs1
ABGB §1295 Abs1
ABGB §1300
ABGB §861
ABGB §878 Abs1
ABGB §918 Abs1
ABGB §1295 Abs1
ABGB §1300
Spruch:
Wer seinem Vertragspartner fahrlässig eine unrichtige Auskunft über einen mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden wesentlichen Umstand erteilt und zugleich erkennen kann, daß der Vertragspartner im Vertrauen darauf Dispositionen zu treffen beabsichtigt oder unterläßt, verletzt eine als Nebenverpflichtung des Hauptvertrages bestehende Sorgfaltspflicht und haftet für nachteilige Folgen nach den Grundsätzen des § 1295 ABGB; § 1300 ABGB gelangt nicht zur Anwendung
OGH 8. März 1978, 1 Ob 520/78 (OLG Innsbruck 2 R 259/77; LG Innsbruck 11 Cg 36/76)
Text
Der Kläger begehrt den Betrag von 167 754 S samt 10.5% Zinsen seit 20. Dezember 1974 und führte zur Begründung seines Begehrens aus, der Beklagte sei Eigentümer einer Landwirtschaft; im Jahre 1971 habe der Beklagte ihn um die kostenlose Aufstellung eines Geräteschuppens im Bereiche seines landwirtschaftlichen Anwesens ersucht. Dafür habe der Beklagte ihm gestattet, in diesem Schuppen alle seine Maschinen, Geräte und Werkzeuge für Zimmerei und Bauhandwerk einzustellen. Nachdem dies geschehen sei, habe er dem Beklagten erklärt, er wolle diese seine insgesamt äußerst wertvollen Sachen versichern lassen, worauf ihm der Beklagte entgegnet habe, dies sei überflüssig und unsinnig, da er (Beklagter) den gegenständlichen Schuppen bereits gut und hoch versichert habe. Am 30. Juli 1974 sei der Schuppen zur Gänze abgebrannt. Die Schätzung seines hiedurch vernichteten Lagergutes durch den Schadensversicherer des Beklagten habe den Betrag von 141 250 S ergeben; dieser sei dem Beklagten längst ausgezahlt worden, doch habe er ihn an den Kläger bis heute nicht weitergeleitet. Weitere Teilforderungen von 25 304 S (Ersatz für dem Beklagten leihweise überlassene Geräte) und 1200 S (Preis für verkaufte Obstbäume) sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, er habe dem Kläger niemals eine Zusage über das Bestehen einer Feuerversicherung für seine in dem Schuppen eingestellten Geräte gemacht; der Kläger habe genau gewußt, daß für diese Geräte kein Versicherungsschutz bestehe. Der Beklagte habe seinem Versicherer aus dessen Entschädigungsleistung nach dem Brande den Teilbetrag von 46 650 S für die zerstörten Geräte des Klägers zurückgezahlt, weil er erkannt habe, daß diese Geräte vom Versicherungsschutz nicht umfaßt gewesen seien.
Das Erstgericht sprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, daß die Klagsforderung dem Gründe nach zu Recht bestehe, verurteilte den Beklagten zur Bezahlung des Teilbetrages von 1200 S samt 10% Zinsen und wies das Mehrbegehren von 0.5% Zinsen seit 20. Dezember 1974 ab.
Es stellte fest: Der Beklagte sei Eigentümer einer Landwirtschaft. Im Jahre 1971 seien die Streitteile, die damals gut befreundet waren, Übereingekommen, daß der Kläger auf dem Gelände der Landwirtschaft des Beklagten einen Schuppen errichte, der in das Eigentum des Beklagten fallen sollte. Nachdem dies im Sommer 1971 geschehen wäre, habe der Kläger in diesem Schuppen verschiedene Geräte und Werkzeuge eingelagert. Der Beklagte habe zu ihm gesagt, daß er diese Sachen dort eingestellt lassen könne, solange er wolle. Kurz nach der Errichtung des Schuppens habe sich der Kläger an die Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesländer gewandt und dort wegen des Abschlusses einer Feuer- und Einbruchsversicherung für die von ihm im Schuppen eingelagerten Geräte und Werkzeuge vorgesprochen. Er habe dem Versicherungsvertreter Emil P dieser Anstalt eine von ihm ins Auge gefaßte Versicherungssumme von rund 400 000 S genannt. Der Kläger habe dem Beklagten gegenüber auch seine Absicht, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, erwähnt, worauf der Beklagte die im Schuppen eingestellten Geräte und Werkzeuge des Klägers besichtigt und ihm erklärt habe, daß er (Beklagter) für diese Sachen bereits hoch genug versichert sei und es ein "hinausgeschmissenes Geld" wäre, wenn der Kläger diese Gegenstände nochmals versichern ließe. Im Vertrauen auf die Erklärung des Beklagten, daß die von ihm (Kläger) in dem Schuppen abgestellten Gegenstände bereits hoch genug versichert seien, habe der Kläger sodann vom Abschluß eines eigenen Feuer- und Einbruchversicherungsvertrages Abstand genommen. Die Liegenschaft des Beklagten samt darauf befindlichem Inventar und Gerätschaften des Beklagten - soweit in dessen Eigentum stehend - sei damals pauschal feuerversichert gewesen. Für die vom Kläger in dem gegenständlichen Schuppen eingelagerten Gegenstände habe jedoch, entgegen der Erklärung des Beklagten, kein Versicherungsschutz bestanden. Am 11. Oktober 1973 habe der Beklagte einen neuen Feuerversicherungsvertrag betreffend seine Landwirtschaft samt darauf befindlichem Inventar und Gerätschaften abgeschlossen. Nach dem Inhalt dieses neuen Vertrages seien u. a. sämtliche Fahrnisse des Beklagten, die sich auf seiner Liegenschaft befanden, bis zu einem Betrage von 250 000 S versichert gewesen, aber wiederum nur insoweit, als sie in seinem Eigentum standen. Die vom Kläger in dem Schuppen eingelagerten Gegenstände seien auch von dem erwähnten neuen Versicherungsvertrag vom 11. Oktober 1973 nicht mitumfaßt gewesen, was dem Beklagten allerdings nicht bekannt gewesen sei. Am 21. Juli 1974 sei auf der Landwirtschaft des Beklagten ein Brand ausgebrochen, bei welchen unter anderem die Tenne und der daran angebaute Schuppen zur Gänze abgebrannt und die dem Kläger gehörenden Gegenstände vernichtet bzw. beschädigt worden seien; der Kläger habe dadurch einen Schaden, der den Betrag von 50 000 S auf jeden Fall erreichte, erlitten. An der Schadenserhebung durch den Versicherer hätten der Kläger und der Beklagte teilgenommen; beide hätten keine Erwähnung davon getan, daß ein Teil der brandbetroffenen Gegenstände in dem Schuppen nicht dem Beklagten, sondern dem Kläger gehörten; andernfalls wären diese Gegenstände in die Schätzung nicht aufgenommen worden. Nachdem der Beklagte zur Abdeckung der Schäden an Geräten und Werkzeugen von seinem Versicherer einen Entschädigungsbetrag von 202 060 S (zuzüglich weiterer 27 675 S für den Schuppen als solchen) ausgezahlt erhalten hätte, sei ihm bewußt gewesen, daß die eingelagerten Fahrnisse des Klägers nicht mitversichert waren und mit der Deklarierung aller im Schuppen vorhanden gewesenen brandbetroffenen Fahrnisse als in seinem Eigentum stehend nachteilige Rechtsfolgen für ihn entstehen könnten. Er habe den Versicherer daher über die wahren Eigentumsverhältnisse an den Fahrnissen aufgeklärt; eine neuerliche Schätzung habe einen Differenzbetrag von 46 650 S ergeben, den der Beklagte zu Unrecht als Versicherungsleistung erhalten hatte. Er habe diesen Betrag am 23. April 1975 an den Versicherer zurücküberwiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht (zum Teilanspruch von 141 250 S samt Anhang) aus: Nach der Vereinbarung zwischen den Streitteilen sei der Kläger berechtigt gewesen, die ihm gehörigen Geräte und Werkzeuge in dem von ihm errichteten, in das Eigentum des Beklagten gefallenen Schuppen einzulagern. Verwahrungspflichten habe der Beklagte nicht übernommen, weshalb seine Heranziehung zum Schadenersatz wegen Verletzung der Obsorgepflicht eines Verwahrers nicht möglich sei. Er habe aber den Kläger insofern in Irrtum geführt, als er ihm, der objektiven Richtigkeit zuwider, erklärte, daß die im Schuppen eingelagerten Gegenstände (mit)versichert seien, weshalb der Kläger im Vertrauen auf diese Erklärung des Beklagten vom Abschluß eines eigenen Versicherungsvertrages Abstand genommen habe. Auch die bloße Irreführung außerhalb eines Vertragsverhältnisses mache schadenersatzpflichtig. Der Beklagte habe zwar nicht vorsätzlich gehandelt, als er dem Kläger erklärte, die gegenständlichen Fahrnisse seien mitversichert; es sei ihm auch einzuräumen, daß ihm nicht bekannt gewesen sei, daß die nicht in seinem Eigentum stehenden Gegenstände von der Versicherung nicht mitumfaßt waren. Es falle ihm aber Fahrlässigkeit zur Last, denn bei Anwendung entsprechender Sorgfalt hätte er sich beim Versicherer vergewissern müssen. Er habe es aber in schuldbarer Fahrlässigkeit unterlassen, entsprechende Erkündigungen über die Mitversicherung auch der eingelagerten Gegenstände des Klägers einzuholen. Für den dadurch entstandenen Schaden - dessen Höhe noch nicht feststehe - sei der Beklagte haftbar.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte das angefochtene Urteil in Ansehung der Teilbeträge von 25 304 S samt Anhang (Ersatz für Leihgeräte) und 1200 S samt Anhang (Kaufpreis für Obstbäume). Im übrigen, also in Ansehung des Teilbegehrens von 141 250 S samt Anhang gab es der Berufung des Beklagten Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Das Berufungsgericht führte aus, daß sich schon auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes diese Teilforderung als nicht zu Recht bestehend erweise, so daß auf die auch erhobene Beweisrüge des Beklagten nicht eingegangen werden müsse. Der Teilanspruch des Klägers könne nicht auf die Vernachlässigung einer Obsorgepflicht des Verwahrers gemäß § 964 ABGB gegrundet werden, weil nach den getroffenen Feststellungen ein Verwahrungsvertrag zwischen den Streitteilen über die brandbetroffenen Fahrnisse des Klägers nicht zustande gekommen sei. Die bloße unentgeltliche Überlassung eines Raumes zur Einstellung von Fahrnissen begrunde noch keine Verwahrung und damit auch keine Obsorgepflicht des Raumüberlassers für das eingelagerte Gut. Der Kläger habe sich zur Stützung seines Anspruches auf eine Vernachlässigung von Verwahrerpflichten auch gar nicht berufen. Klagsgrund sei vielmehr die Behauptung, daß ihm der Beklagte, den Tatsachen zuwider, mitgeteilt habe, der Schuppen und die darin eingelagerten Fahrnisse seien gut und hoch versichert. Die Haftung des Beklagten für die nachteiligen Folgen, die dem Kläger deswegen entstanden, weil er im Vertrauen auf die Richtigkeit der erwähnten Mitteilung des Beklagten den Abschluß eines eigenen Versicherungsvertrages unterlassen habe, sei nach Maßgabe der Regelung des § 1300 ABGB zu lösen. Dabei könne eine Erörterung, ob und inwieweit die Begriff "Rat" und "Auskunft" gleichzuhalten seien, dahingestellt bleiben, weil in der Äußerung des Beklagten gegenüber dem Kläger, es wär "ein hinausgeschmissenes Geld", wenn der Kläger die in Rede stehenden Fahrnisse noch einmal versichern lassen wollte, zweifellos auch der Rat des Beklagten an den Kläger inkludiert gewesen sei, vom zusätzlichen Abschluß eines eigenen Versicherungsvertrages Abstand zu nehmen, welchem Rat der Kläger auch gefolgt sei. Nun komme aber eine Schadenshaftung für einen nachteiligen Rat, dem eine nachteilige Auskunft gleichzuhalten sei, außer dem hier nicht vorliegenden Fall der Wissentlichkeit, also bei Versehen nur dann in Betracht, wenn der Rat "gegen Belohnung" erteilt wurde, worunter jedoch nicht im engeren Sinne Entgeltlichkeit, sondern im weiteren Sinne das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung zu einer wahrheitsgemäßen Aufklärung zu verstehen sei; der Rat (die Auskunft) dürfe nur nicht aus bloßer Gefälligkeit gegeben werden. Nach den getroffenen Feststellungen habe der Beklagte dem Kläger nun keine Zusage in der Richtung gemacht, für ihn in der Frage der Versicherung oder Mitversicherung seiner eingelagerten Fahrnisse beim Versicherer Verhandlungen zu führen oder auch nur konkrete Erkündigungen und Vergewisserungen in dieser Richtung anzustellen. Seine Erklärung sei weder im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, in welchem eine Auskunftserteilung als Hauptleistung inbegriffen wäre, noch auch etwa nur im Rahmen einer vertraglichen Nebenverpflichtung abgegeben worden. Wer Räumlichkeiten unentgeltlich zur Einlagerung von Gegenständen zur Verfügung stelle, sei nach der Übung des redlichen Verkehrs gewiß nicht auch verpflichtet, dem Einlagerer über die Frage der allfälligen Mitversicherung seiner Fahrnisse eine zutreffende Aufklärung zu erteilen. Anders wäre es unter Umständen nur, wenn der zur Verfügung gestellte Raum an sich gefährlich wäre. Es müsse demnach eine vertragliche Auskunftspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger verneint werden, woraus sich ergebe, daß der Beklagte dem Kläger für den erlittenen Schaden nicht zu haften habe. Die Bezugnahme des Erstgerichtes auf die allgemeine Bestimmung des § 1295 Abs. 1 ABGB gehe fehlt, weil diese für den Fall einer Rat- (Auskunfts-)Erteilung durch die Spezialnorm des § 1300 ABGB Einschränkungen erfahre.
Über Revision des Klägers hob der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als das Begehren des Klägers auf Bezahlung des Betrages von 141 240 S samt Anhang abgewiesen wurde, auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuen Entscheidung zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob der Beklagte für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der dem Kläger daraus entstanden ist, daß er im Vertrauen auf die Erklärung des Beklagten, die eingelagerten Gegenstände des Klägers seien bereits hoch genug versichert, es wär "hinausgeschmissenes" Geld, wollte der Kläger diese Gegenstände nochmals versichern, den Abschluß eines schadensdeckenden Versicherungsvertrages unterließ. Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß zwischen den Streitteilen vereinbart war, daß der Kläger auf dem Grundstück des Beklagten einen Schuppen errichtete, der ins Eigentum des Beklagten fallen sollte, und sodann berechtigt war, Geräte und Werkzeuge, solange er wollte, im Schuppen einzulagern. Es kam damit ein Vertrag eigener Art zustande, der für beide Teile Rechte und Pflichten begrundete.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erschöpfen sich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Vertrages meist nicht darin, daß jeder Teil seine Hauptleistung erbringt. Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten treten in aller Regel Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine besonders wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bilden die Schutz- und Sorgfaltspflichten: Die Vertragspartner haben ihre Erfüllungshandlungen so zu setzen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird (Koziol - Welser[4] I, 157, 158; vgl. EvBl. 1976/213). Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt nicht nur bei Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht (Larenz, Lehrbuch[11] I, 8 f.). Durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt und den Vertragsschluß wird nämlich die Einflußmöglichkeit jedes Teils auf die Sphäre des anderen verstärkt. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Für die Berücksichtigung solcher Schutzpflichten spricht auch das allgemeine Interesse an möglichst reibungsloser Abwicklung des Vertragsverhältnisses (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht II, 66).
Das Berufungsgericht zieht den Kreis der dem Vertragspartner obliegenden Sorgfaltspflichten zu eng, wenn es meint, die Auskunftserteilung sei weder Hauptpflicht noch Nebenpflicht des Vertrages gewesen, weil derjenige, der einem anderen eine Räumlichkeit unentgeltlich zur Einlagerung von Gegenständen zur Verfügung stellt, nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht auch verpflichtet sei, den Einlagerer über das Bestehen des Versicherungsschutzes aufzuklären. Dem kann nur insoweit gefolgt werden, als der Beklagte im vorliegenden Fall gewiß nicht von sich aus verhalten gewesen wäre, für die eingelagerten Gegenstände des Klägers Versicherungsschutz zu verschaffen oder ihn über das Nichtbestehen eines solchen aufzuklären.
Der Kläger leitet seinen Anspruch aber ohnehin nicht aus einer Unterlassung des Beklagten, sondern aus einer positiven Irreführung über das Bestehen eines Versicherungsschutzes für jene Sachen ab, die er in den von ihm errichteten Schuppen vertragsgemäß einlagern durfte. Anzuerkennen ist zwar, daß die dem Vertragspartner im einzelnen obliegenden Sorgfaltspflichten in ihrer Intensität durchaus verschieden sein können. Wenn aber ein Teil seinem Vertragspartner Auskunft über mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende wesentliche Umstände erteilt und zugleich erkennen kann, daß der Vertragspartner im Vertrauen auf diese Mitteilung Dispositionen vorzunehmen beabsichtigt, muß er für eine Sorglosigkeit gegenüber den Rechtsgütern des anderen Teiles einstehen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der zwischen den Vertragsteilen abgeschlossene Vertrag als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist (Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 51). Die schuldhafte, wenn auch nur fahrlässige Verletzung der dem Beklagten nach dem Vorgesagten oblegenen Sorgfaltspflicht begrundet demnach den Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens (vgl. Koziol - Welser a. a. O., 158, 214; SZ 48/102). Da die Schutz- und Sorgfaltspflichten kein selbständiges Schuldverhältnis bilden, sondern Teil des durch den Vertragsabschluß begrundeten Schuldverhältnisses sind (Koziol a. a. O., 66; Larenz a. a. O., 297), kommt im vorliegenden Fall die außerhalb von sonstigen Schuldverpflichtungen geltende Bestimmung des § 1300 ABGB über die Erteilung einer falschen Auskunft bzw. eines unrichtigen Rates nicht zur Anwendung. Die Schadenersatzpflicht ergibt sich vielmehr aus der Verletzung der (umfassenden) Pflichten des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages.
Der Beklagte wäre demnach - sollte er die vom Kläger behauptete und vom Erstgericht festgestellte Erklärung über den Versicherungsschutz der eingelagerten Gegenstände abgegeben haben - wegen des ihm dabei unterlaufenen Sorgfaltsverstoßes zum Schadenersatz verpflichtet. Da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom OGH nicht geteilten Rechtsansicht, sich mit der Frage, ob die getroffene und in der Berufung unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpfte Feststellung übernommen wird, nicht auseinandergesetzt hat, ist die Rechtssache unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes an dieses zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
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