Rechtssatz
Die Entlassungserklärung muss eindeutig, ausdrücklich und bestimmt erfolgen. Es genügt zB nicht, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer vom Dienste bloß vorläufig enthebt und den Gehalt zwar nicht ausbezahlt aber doch auf ein abgesondertes Konto erlegt.
Angestellte — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Auflösung — Entgelt — Lohn — Anderkonto — Erklärung — Ausspruch — Bestimmtheit — Suspendierung — Enthebung — Freistellung — provisorisch — Auszahlung — Arbeitgeber — Arbeitnehmer
1 Ob 519/38 | OGH | 08.11.1938 |
Veröff: DREvBl 1939/48 |
4 Ob 83/72 | OGH | 09.01.1973 |
nur: Die Entlassungserklärung muß eindeutig, ausdrücklich und bestimmt erfolgen. (T1) |
9 ObA 169/93 | OGH | 22.09.1993 |
Auch; nur T1; Veröff: DRdA 1994,395 (Kerschner) |
Dokumentnummer
JJR_19381108_OGH0002_0010OB00519_3800000_001
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