Rechtssatz
Als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen.
1 Ob 307/01f | OGH | 30.04.2002 |
Beisatz: Hier: Erscheinen einer Beilage zu einem Nachrichtenmagazin. (T1) |
5 Ob 44/08v | OGH | 01.04.2008 |
Beisatz: Eine Beschränkung des Bereicherungsanspruchs nach Maßgabe des vom Bereicherten bei einem folgenden Verkauf an einen Dritten erzielten Kaufpreis hat nicht zu erfolgen. Ein allenfalls ungünstiger Verkauf fällt ausschließlich in die Risikosphäre des Bereicherten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_0010OB00516_9200000_001
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