Spruch:
Die Rekursergänzung vom 19.Dezember 1989 wird zurückgewiesen. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Einantwortungsurkunde und Mantelbeschluß wurden dem Rekurswerber am 18.Jänner 1988 durch Hinterlegung zugestellt. Der am 17.Oktober 1988 zur Post gegebene "Einspruch" mit dem Antrag, das Gericht möge die Abhandlung selbst durchführen, wurde mit dem angefochtenen Beschluß als verspätet zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom erblasserischen Sohn erhobene "Einspruch" wurde (lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) mit Schreiben vom 19. Dezember 1989 aufrecht erhalten und näher ausgeführt. Da auch im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln gilt, Ergänzungen und Nachträge daher unzulässig sind (EFSlg 58.174, 58.175 uva), war diese Rekursergänzung zurückzuweisen.
Der Rekurs ist im übrigen nicht berechtigt.
Die 14tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG war bei Erhebung des gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes gerichteten Rekurses längst verstrichen. Auf das verspätete Rechtsmittel konnte auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden, da sowohl der Miterbe als auch der Gerichtskommissär aus diesen Beschlüssen Rechte erworben haben, sodaß diese Beschlüsse nicht ohne deren Nachteil abgeändert werden könnten (JBl. 1947, 21; GlU 2519 ua, zuletzt 6 Ob 112/74).
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