OGH 1Ob505/90

OGH1Ob505/9021.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des Josef B***, verstorben am 17.März 1985, infolge Rekurses des erblasserischen Sohnes Dr.Josef B***, Bundesbediensteter, Wien 15., Märzstraße 71/11-13, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31.August 1989, GZ 47 R 487,489/89-64, womit der Rekurs des Dr.Josef B*** gegen den Beschluß und die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Fünfhaus je vom 30.Dezember 1987, GZ 3 A 251/85-50,51, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rekursergänzung vom 19.Dezember 1989 wird zurückgewiesen. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Einantwortungsurkunde und Mantelbeschluß wurden dem Rekurswerber am 18.Jänner 1988 durch Hinterlegung zugestellt. Der am 17.Oktober 1988 zur Post gegebene "Einspruch" mit dem Antrag, das Gericht möge die Abhandlung selbst durchführen, wurde mit dem angefochtenen Beschluß als verspätet zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom erblasserischen Sohn erhobene "Einspruch" wurde (lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) mit Schreiben vom 19. Dezember 1989 aufrecht erhalten und näher ausgeführt. Da auch im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln gilt, Ergänzungen und Nachträge daher unzulässig sind (EFSlg 58.174, 58.175 uva), war diese Rekursergänzung zurückzuweisen.

Der Rekurs ist im übrigen nicht berechtigt.

Die 14tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG war bei Erhebung des gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes gerichteten Rekurses längst verstrichen. Auf das verspätete Rechtsmittel konnte auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden, da sowohl der Miterbe als auch der Gerichtskommissär aus diesen Beschlüssen Rechte erworben haben, sodaß diese Beschlüsse nicht ohne deren Nachteil abgeändert werden könnten (JBl. 1947, 21; GlU 2519 ua, zuletzt 6 Ob 112/74).

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