Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 15.874,65 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (hievon S 1.443,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung
Die Familienrechtssache war Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. April 1985, 1 Ob 547/85-31, auf die verwiesen wird.
Das Erstgericht übertrug nach Verfahrensergänzung den Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 22 KG Viktring an die Antragstellerin (Punkt 1), übertrug dem Antragsgegner das Eigentum an Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens (Punkt 2), sprach aus, daß bestimmte Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens der Antragstellerin verbleiben (Punkt 3), daß das Grundstück 590/11 der EZ 48 KG St. Nikolai im Eigentum des Antragsgegners verbleibe (Punkt 4) und erkannte die Antragstellerin schuldig, dem Antragsgegner binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von S 140.000 zu bezahlen (Punkt 5). In Ansehung einer Reihe von Gegenständen wurde der Aufteilungsantrag zurückgewiesen (Punkt 8). Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Antragsgegners nicht Folge. Dem Rekurs der Antragstellerin gab es teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß in Ansehung der Zuteilung von Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens ab; die von der Antragstellerin dem Antragsgegner zu leistende Ausgleichszahlung wurde mit S 125.000 festgesetzt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs des Antragsgegners kommt Berechtigung nicht zu. Der Oberste Gerichtshof sprach in seinem Aufhebungsbeschluß aus, daß dem an der Scheidung der Ehe schuldigen Teil nach ständiger Rechtsprechung bei der Vermögensauseinandersetzung nach Möglichkeit die bisherige Lebensgrundlage bewahrt werden soll, so daß im vorliegenden Fall dem Aufteilungswunsch der an der Scheidung der Ehe schuldlosen Antragstellerin Rechnung zu tragen sei. Es widerspreche der Billigkeit, wenn der Schuldlose infolge der durch das Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung eine weitgehende Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müßte. Diesen Grundsätzen entspreche die Zuweisung des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 22 KG Viktring an die Antragstellerin oder aber die Begründung eines Fruchtgenußrechtes am Miteigentumsanteil des Antragsgegners; welche Regelung zu treffen sei, hänge davon ab, welche Ausgleichszahlung die Antragstellerin leisten könne. An diese dem Rekursgericht überbundene Rechtsansicht ist auch der Oberste Gerichtshof im fortgesetzten Verfahren gebunden, zumal keine neuen Umstände hervorgekommen sind, die eine Regelung im vorstehenden Sinn als unbillig erscheinen ließen. Auf das im Revisionsrekurs des Antragsgegners gestellte Begehren, ihm den Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der EZ 22 KG Viktring samt den Einrichtungsgegenständen der Ehewohnung im Hause Klagenfurt, Keutschacherstraße 171, zuzuweisen, der Antragstellerin das Grundstück 590/11 der EZ 48 KG St. Nikolai ins Eigentum zu übertragen und ihm eine Ausgleichszahlung in Höhe von S 500.000 aufzuerlegen, ist daher nicht einzugehen. Gegen die Höhe der vom Rekursgericht mit S 125.000 bestimmten Ausgleichszahlung bringt der Rechtsmittelwerber nichts vor.
Demzufolge ist dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.
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