OGH 1Ob502/95

OGH1Ob502/9527.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl.Ing.Wolfgang B*****, wider die Antragsgegnerin Stadtgemeinde K*****, wegen Grundeinlösung infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19.Oktober 1994, GZ 47 R 590/94-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 13.Mai 1994, GZ 1 Nc 45/94s-6, als nichtig aufgehoben und der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zur Einlösung einer Grundstücksteilfläche zu verpflichten, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Bürgermeister der Antragsgegnerin wies den Antrag auf Einlösung einer Teilfläche des Grundstückes 3037/3, EZ 1748 KG K*****, im Ausmaß von 905 m2 gemäß § 19 der Nö. Bauordnung 1976 mit Bescheid vom 23.2.1994 ab. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautete dahin, daß dagegen keine Berufung zulässig sei, der Grundeigentümer könne jedoch binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides beim örtlich zuständigen Bezirksgericht "die Neufestsetzung der Entscheidung" begehren. Daraufhin beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf § 13 Abs.4 Nö. BauO die Neufestsetzung der gemäß § 19 leg. cit. zu bezahlenden Entschädigung. Er begehrte für eine in Grünland umgewidmete Teilfläche von 1061 m2 die Festsetzung einer Entschädigung im Betrag von S 4,774.500,--.

Das Erstgericht wies diesen Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, der Antragsteller habe den Ersatz der ihm im Hinblick auf die ursprüngliche Widmung geleisteten Aufwendungen geltend gemacht, wofür ihm bereits eine Entschädigung zugekommen sei, und könne deshalb seinen Anspruch auf Grundeinlösung nicht mehr geltend machen.

Das Gericht zweiter Instanz hob aus Anlaß des Rekurses des Antragstellers den Beschluß des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den Antrag zurück; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung zulässig sei. Die Verwaltungsbehörde sei zur Klärung der Frage, ob überhaupt eine Grundeinlösung zu erfolgen habe, zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichtes sei nur dann gegeben, wenn infolge einer durch die Gemeinde vorgenommenen Grundeinlösung eine Entschädigung neu festzusetzen sei, nicht aber, wenn die Grundeinlösung bereits dem Grunde nach abgelehnt werde. Demnach habe das Erstgericht über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache abgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 19 Abs.1 Nö. BauO hat die Gemeinde über Antrag des Grundstückseigentümers jene Grundstücke oder Grundstücksteile im Bauland einzulösen, die durch behördliche Maßnahmen der örtlichen Raumordnung so verkleinert oder verändert wurden, daß ihre Bebaubarkeit wesentlich vermindert ist. Gemäß § 19 Abs.3 dieses Gesetzes gilt dessen § 13 Abs.4, 5 und 8 sinngemäß.

Nach § 13 Abs.4 des Gesetzes ist die Höhe einer Entschädigung nach Abs.3 vorerst durch die Baubehörde festzusetzen; dagegen ist keine Berufung zulässig, doch kann der zu Entschädigende binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei dem Bezirksgericht, das aufgrund der Lage der abzutretenden Grundfläche zuständig ist, ihre Neufestsetzung begehren. Mit dem Einlangen eines solchen Antrags bei Gericht tritt die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Baubehörde außer Kraft. Daraus folgt, daß die Festsetzung einer Entschädigung überhaupt nur in jenen Fällen in Betracht kommt, in welchen die Gemeinde zur Einlösung von Grundflächen verhalten wird. In solchen Fällen kann der Grundeigentümer - aber nur dann - das Gericht zwecks Neufestsetzung der Entschädigung anrufen, wenn er mit dem von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Betrag nicht einverstanden ist.

Im vorliegenden Fall hat jedoch das dazu berufene Organ der Gemeinde das Begehren auf Einlösung der näher bezeichneten Grundfläche abgewiesen, weil es der Auffassung war, die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Grundeinlösung lägen in diesem Fall nicht vor, sodaß die Festsetzung der dem Grundeigentümer bei Einlösung gebührenden Entschädigung allein schon deshalb gar nicht in Frage kam. Mangels eines Ausspruchs der Baubehörde über die Entschädigung für die - nicht vorgenommene - Grundeinlösung ist aber die - sukzessive - Zuständigkeit des Bezirksgerichts des Lageorts von vornherein nicht gegeben.

Die Frage, ob die Stadtgemeinde zur Einlösung der Grundflächen des Antragstellers nach den Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung verpflichtet gewesen wäre, ist nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern durch die zuständigen Verwaltungsbehörden zu lösen.

Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.

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