OGH 1Ob486/51 (RS0047956)

OGH1Ob486/5111.7.1951

Rechtssatz

Die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern tritt nicht erst dann ein, wenn die Eltern des Kindes völlig mittellos und erwerbsunfähig sind, sondern auch, wenn ihr Einkommen keine ausreichende Unterhaltsleistung an das Kind ermöglicht oder wenn die Eltern ihrer Verpflichtung überhaupt nicht nachkommen. Das Ausmaß der subsidiären Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Stande der Eltern des Kindes.

Normen

ABGB §143
ABGB §166 Dc
ABGB §1327 c2

1 Ob 486/51OGH11.07.1951

Veröff: EvBl 1951/464 S 590 = EFSlg 707

2 Ob 221/52OGH26.03.1952
2 Ob 490/52OGH19.06.1952
2 Ob 9/54OGH07.05.1954

nur: Das Ausmaß der subsidiären Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Stande der Eltern des Kindes. (T1) Beisatz: (Auch Bedürfnisse der Kinder sind zu berücksichtigen: genehmigter Aufenthalt in Berlin). Die subsidiäre Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB ist auch dann gegeben, wenn der primär Unterhaltspflichtige den Unterhalt des Kindes rechtswidrig nicht zur Verfügung stellt, die Rechtsverfolgung gegen ihn aber erblich erschwert oder im Inland überhaupt ausgeschlossen ist. (T2)

2 Ob 548/52OGH27.08.1952

Veröff: EvBl 1952/432 S 657

2 Ob 437/54OGH09.06.1954
2 Ob 592/54OGH21.10.1954

Beisatz: Die Unterhaltspflicht des Nachberufenen nach § 143 ABGB tritt schon dann ein, wenn der Vorberufene mittellos ist. (T3)

2 Ob 665/38OGH22.11.1938

Veröff: SZ 20/242

2 Ob 101/52OGH13.02.1952

Beisatz: Oder wenn von den in erster Linie Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbeiträge nicht rechtzeitig zu erlangen sind (mütterliche Großeltern). (T4)<br/>Veröff: SZ 25/40

2 Ob 551/35OGH16.07.1935

Vgl; Veröff: SZ 27/116

6 Ob 173/62OGH13.06.1962

nur: Die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern tritt nicht erst dann ein, wenn die Eltern des Kindes völlig mittellos und erwerbsunfähig sind, sondern auch, wenn ihr Einkommen keine ausreichende Unterhaltsleistung an das Kind ermöglicht. (T5)

2 Ob 99/68OGH02.05.1968

nur T4; Beisatz: Subsidiäre Unterhaltspflicht der Mutter. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19510711_OGH0002_0010OB00486_5100000_001

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