OGH 1Ob46/94 (RS0082178)

OGH1Ob46/9427.1.1995

Rechtssatz

Für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in § 85 Abs 1 Satz 1 WRG ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über.

Normen

WRG §77
WRG §85 Abs1

1 Ob 46/94OGH27.01.1995
1 Ob 47/00vOGH28.03.2000

Vgl; Beisatz: Die Wasserrechtsbehörde hat über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle zu entscheiden, aber nicht auch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche beziehungsweise Unterlassungsansprüche. (T1); Veröff: SZ 73/57

18 ONc 2/20vOGH23.07.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950127_OGH0002_0010OB00046_9400000_003

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