OGH 1Ob453/53

OGH1Ob453/5329.5.1953

SZ 26/138

Normen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §91
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §833
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §835
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1233
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §91
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §833
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §835
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1233

 

Spruch:

Aus § 91 ABGB. folgt kein besonderes Recht des Ehemannes auf Verwaltung des Gemeinschaftsgutes.

Bei ehelicher Gütergemeinschaft ist die Bestellung eines Verwalters für das Gemeinschaftsgut ebenso zulässig wie bei jeder anderen Eigentumsgemeinschaft.

Entscheidung vom 29. Mai 1953, 1 Ob 453/53.

I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Die Klägerin hat mit dem Beklagten, ihrem Gatten, eine schon unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft vereinbart und ihm auf Grund dieser Vereinbarung die ideelle Hälfte an der Liegenschaft EZ. 41, Katastralgemeinde G., übertragen. Die Klägerin hat sodann eine Ehescheidungsklage eingebracht, sie hat der Verwaltung des gemeinsamen Gutes durch den Beklagten gemäß § 1283 ABGB. widersprochen und begehrt, da der Beklagte sich dennoch eigenmächtiger und offenbar nachteiliger Verfügungen nicht enthält, ihn zu verurteilen, der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zuzustimmen.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren aus rechtlichen Gründen abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes unter Vorbehalt der Rechtskraft aufgehoben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Erstgericht ist der von Weiss in Klang, 2. Aufl. zu § 1233 ABGB., S. 790, und von Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, 1937, S. 157, vertretenen Ansicht gefolgt, daß bei Gütergemeinschaft die Verwaltung des gemeinsamen Gutes durch einen Dritten nicht möglich sei. Doch sind die Ausführungen beider Autoren nicht überzeugend. Das Recht, die eigene Sache zu verwalten, kann, ob die Gemeinschaft mehrerer nun auf ehelicher Gütergemeinschaft oder auf einem sonstigen Gesellschaftsvertrag beruht, nur in der Weise erfolgen, daß entweder alle gemeinsam oder nur einer oder auch ein Dritter im Namen und im Auftrag der Eigentümer die gemeinschaftliche Sache verwaltet. Es ist nicht einzusehen, wieso eine Verwaltung durch einen Dritten bei ehelicher Gütergemeinschaft eher als bei sonstiger Eigentumsgemeinschaft dem Rechte auf gemeinsame Verwaltung der Sache widerspricht oder gar einer Entmündigung gleichkommt. Das Berufungsgericht hat sich also mit Recht der vom Obersten Gerichtshof inGlUNF. 2407 und neuerdings in 3 Ob 473/51 ausgesprochenen Meinung angeschlossen, daß eine solche Verwaltung angeordnet werden kann. Der Oberste Gerichtshof kann auch der Meinung nicht folgen, daß schon aus § 91 ABGB., der nur für die Leitung des Hauswesens, nicht aber für die Vermögensverwaltung von Bedeutung ist, ein besonderes Recht des Ehemannes auf Verwaltung des Gemeinschaftsgutes abzuleiten ist. Er folgt der Entscheidung GlU. 14.868, nach der die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gutes sich grundsätzlich nach §§ 833 ff. ABGB. richtet, soweit nicht die Vermutung des § 1238 zugunsten eines Verwaltungsrechtes des Ehegatten durchgreift.

Hat die Gattin dieser Verwaltung widersprochen, so tritt die gemeinsame Verwaltung ein. Die Bestellung eines gemeinschaftlichen Verwalters nach § 836 ABGB. kann allerdings nur in Fällen verlangt werden, die denen des § 1241 ABGB. gleichkommen.

Die Frage der Kosten der Verwaltung kann keine grundsätzliche Rolle spielen. Es muß der Klägerin überlassen bleiben, ob sie die Minderung der Erträgnisse durch solche Kosten dem Mißbrauch des Verwaltungsrechtes durch den Beklagten vorzieht. Dieser muß die Minderung auf sich nehmen, wenn er durch sein Verhalten Anlaß zur Bestellung eines Verwalters gegeben hat.

Der Rekurs ist also nicht begrundet.

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