OGH 1Ob449/54 (RS0003817)

OGH1Ob449/5430.9.1954

Rechtssatz

Auf die Dauer der Zubehörswidmung der Fahrnisse teilen diese das Schicksal und die rechtlichen Eigenschaften der Liegenschaft und verlieren auf diese Zeit das Wesen einer Einzelsache. Sobald aber die fortlaufende Verbindung behoben wird, gewinnen die bisherigen Zubehörsstücke wieder ihr rechtliches Dasein als Einzelsachen, verlieren die rechtlichen Eigenschaften der Hauptsache und unterliegen wieder der Möglichkeit, als Fahrnisse gepfändet zu werden. Wird vom Schuldner aber etwa fraudulos der Betrieb aufgelassen, kann der Gläubiger das Ausscheiden der Zubehörsstücke aus der Pfandhaftung nur so verhindern, daß er sie als Fahrnisse neu pfändet.

Normen

ABGB §294 A2
ABGB §457
EO §252 Abs1

1 Ob 449/54OGH30.09.1954

SZ 27/244

3 Ob 115/59OGH24.04.1959
3 Ob 235/61OGH05.07.1961
3 Ob 3/89OGH24.05.1989

nur: Auf die Dauer der Zubehörswidmung der Fahrnisse teilen diese das Schicksal und die rechtlichen Eigenschaften der Liegenschaft und verlieren auf diese Zeit das Wesen einer Einzelsache. (T1)

8 Ob 549/91OGH11.07.1991

Auch

Dokumentnummer

JJR_19540930_OGH0002_0010OB00449_5400000_002

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