Spruch:
Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Annahme eines Schriftsatzes zu Gericht und gegen die Anordnung der Annahme durch das Rekursgericht in Abänderung der erstrichterlichen Zurückweisung.
Entscheidung vom 17. August 1955, 1 Ob 398/55.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Erstgericht wies einen Schriftsatz der beklagten Partei als den Vorschriften des § 258 ZPO. widersprechend zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es verfügte, der Schriftsatz sei zum Akt zu nehmen.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der klagenden Partei zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Rechtsmittel gegen die Annahme eines Schriftsatzes zu Gericht sind unzulässig (arg. §§ 258 Abs. 1, 257 Abs. 2 ZPO.), daher auch gegen die Entscheidung, womit ein erstrichterlicher Zurückweisungsbeschluß vom Gericht zweiter Instanz dahin abgeändert wurde, daß die Zurückweisung des Schriftsatzes aufgehoben wurde, zumal da es sich hiebei überhaupt nicht um einen anfechtbaren Beschluß handelt.
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