OGH 1Ob37/48

OGH1Ob37/487.2.1948

SZ 21/65

Normen

ZPO §60
ZPO §528
ZPO §60
ZPO §528

 

Spruch:

§§ 60, 528, Abs. 1 ZPO. Der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, die nur die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung für Prozeßkosten betrifft, ist gemäß § 528, Abs. 1 ZPO. unzulässig.

Entscheidung vom 7. Februar 1948, 1 Ob 37/48.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Beklagten beantragten bei der ersten Tagsatzung vor dem Erstgericht dem Kläger als Ausländer aufzutragen, als Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten einen Betrag von 2.500 S bei Gericht zu erlegen. Der Kläger sprach sich zunächst überhaupt gegen diesen Antrag aus. Nachdem das Erstgericht mit dem Beschluß vom 17. November 1947 dem Antrage der Beklagten stattgegeben hatte, langte jedoch beim Erstgericht eine schriftliche Äußerung des Klägers ein, worin er sich nur mehr gegen die Höhe der zu leistenden Sicherheit wendet. Auch in seinem gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs bekämpfte der Kläger lediglich die Höhe des von ihm zu erlegenden Betrages.

Das Rekursgericht gab seinem Rekurse Folge und setzte die dem Kläger auferlegte Sicherheit für Prozeßkosten auf 1080 S herab.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Beklagten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Beklagten wenden sich in ihrem Revisionsrekurs gegen diese Herabsetzung des Betrages. Es kommt somit die grundsätzliche Frage, ob überhaupt vom Kläger eine Sicherheit zu leisten sei, nicht in Betracht, vielmehr geht es lediglich um die Frage der Höhe der voraussichtlich auflaufenden Prozeßkosten. Da es sich somit bloß um das Ausmaß der Kosten handelt, ist die Entscheidung des Rekursgerichtes als solche im Kostenpunkte im Sinne des § 528 ZPO. anzusehen. Denn es ist gleichgültig, ob eine Kostenentscheidung schon endgültig eine Kostenersatzpflicht festsetzt, oder ob nur im Hinblick auf eine künftige Kostenersatzpflicht eine Sicherheitsleistung bestimmt wird (vgl. SZ. XIV/78). Demnach ist die Entscheidung des Rekursgerichtes als Entscheidung im Kostenpunkte anzusehen und ein weiterer Rekurs dagegen gemäß § 528 ZPO. unzulässig.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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