OGH 1Ob373/97b (RS0110185)

OGH1Ob373/97b28.4.1998

Rechtssatz

Die Unkenntnis von erst nach dem Zeitpunkt des zu beurteilenden Organhandelns ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen kann kein Verschulden des Organs des beklagten Rechtsträgers begründen. Bei Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe kann unter gewissen Umständen ungeachtet der richterlichen Entscheidungsfreiheit jedoch ein unterlassenes Zurückgreifen auf die herrschende und wohlbegründete Lehre amtshaftungsbegründend sein.

Normen

AHG §1 Ca

1 Ob 373/97bOGH28.04.1998
1 Ob 60/09vOGH26.05.2009

Auch; nur: Bei Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe kann unter gewissen Umständen ungeachtet der richterlichen Entscheidungsfreiheit jedoch ein unterlassenes Zurückgreifen auf die herrschende und wohlbegründete Lehre amtshaftungsbegründend sein. (T1)

1 Ob 239/12xOGH13.12.2012

Vgl; nur T1

1 Ob 237/12bOGH13.12.2012

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00373_97B0000_002

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