OGH 1Ob360/52 (RS0024624)

OGH1Ob360/529.9.1952

Rechtssatz

Wenn jemand seine Verpflichtung zum Ersatz des schuldlos verursachten Schadens anerkennt, so übernimmt er die Ersatzpflicht, mag auch über seine Schuldlosigkeit kein Zweifel bestehen. Dieses Geschäft ist keine Anerkennung, auch keine Schenkung, sondern ein unentgeltlicher Vertrag besonderer Art.

Normen

ABGB §938 C4
ABGB §1375

1 Ob 360/52OGH09.09.1952
1 Ob 77/15bOGH21.05.2015

Vgl; Beisatz: „Unentgeltlich abgegeben“ bedeutet nicht zwingend schenkungshalber. So kommt als taugliche causa beim Verzicht der Rechtsgrund der Streitbereinigung in Frage. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19520909_OGH0002_0010OB00360_5200000_001

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