OGH 1Ob35/91

OGH1Ob35/9130.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Felix W*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. Gerfried E*****, wider den Antragsgegner Stadtgemeinde Krems an der Donau, wegen §§ 31, 117 WRG, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 9. August 1991, GZ 1 R 47/91-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 18. April 1991, GZ 1 Nc 103/91-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 14. Februar 1991 begehrte der Antragsteller, ihm gegen die Versäumung der Frist von zwei Monaten zur gerichtlichen Antragstellung nach § 117 Abs. 4 WRG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 16. März 1990, VI/3-E-2/1987, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß den Antragsteller keine Verpflichtung zur Bezahlung der Hälfte von Kosten einer Entsorgungsmaßnahme nach § 31 Abs. 3 WRG an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft treffe.

Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Der dennoch vom Antragsteller erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 17 AußStrG, der durch die WGN 1989 unberührt geblieben ist, finden die Vorschriften der Prozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer verstrichenen Frist oder Tagsatzung auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, sofern mit der Versäumung der Frist oder einer Tagsatzung ein Rechtsnachteil verbunden ist, welcher nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine neue Eingabe gutgemacht werden kann. Die Vorschriften der "Prozeßordnung" - also der Zivilprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung - über die Wiedereinsetzung sind nach ständiger Rechtsprechung auch für die Rechtsmittelordnung anzuwenden. Daher gilt in diesem Teilbereich im Verfahren außer Streitsachen nicht bloß die Vorschrift des § 153 ZPO, wonach gegen die Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, sondern auch die des § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO (EFSlg. 58.496, 55.728, 39.839, RZ 1970, 223; SZ 19/126 uva, zuletzt 9 Ob 707/91 und 5 Ob 1534/91). Nach § 117 Abs. 6 WRG, § 24 Abs. 1 EisbEG finden auf Anträge nach § 117 Abs. 4 WRG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung. Mit dem angefochtenen Beschluß trafen die Vorinstanzen weder eine Sachentscheidung über den gestellten Antrag noch wiesen sie ihn zurück. Über das Hauptbegehren des Antragstellers wurde vielmehr noch nicht entschieden. An dieser Rechtslage trat durch die WGN 1989 keine Änderung ein (5 Ob 1534/91). Ob es sich bei der im § 117 Abs. 4 WRG normierten Frist, für die das Bundesstraßenrecht als Vorbild diente (RV 762 BlgNR 17. GP 11), nicht ohnehin um eine materiellrechtliche Frist handelt (so Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 90 mwN in FN 17, zuletzt 7 Ob 588/88), bedarf in diesem Verfahrensstadium keiner Prüfung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte