OGH 1Ob35/79 (RS0023841)

OGH1Ob35/7917.12.1979

Rechtssatz

Der Schädiger, der sich darauf beruft, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht eines Gehilfen bedient zu haben, hat nicht nur die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen, sondern auch, dass er durch entsprechende organisatorische Maßnahmen für die nach Lage des Falles erforderliche Überwachung des Besorgungsgehilfen gesorgt hat.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1315 I

1 Ob 35/79OGH17.12.1979
8 Ob 84/80OGH11.09.1980

nur: Entsprechende organisatorische Maßnahmen für die nach Lage des Falles erforderliche Überwachung des Besorgungsgehilfen gesorgt hat. (T1); Beisatz: Anleitung und Kontrolle des Besorgungsgehilfen. (T2)

5 Ob 659/83OGH27.09.1983
5 Ob 521/91OGH11.06.1991

Veröff: SZ 64/76 = RdW 1991,322

7 Ob 271/00dOGH20.12.2000

Auch

1 Ob 121/08pOGH20.06.2008

Auch

9 Ob 8/09fOGH30.09.2009

Vgl aber; Beisatz: Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der eingesetzte Besorgungsgehilfe (habituell) für die ihm übertragene Aufgabe ungeeignet war und - bejahendenfalls - dass dies für den Verkehrssicherungspflichtigen auch erkennbar gewesen wäre. (T3)

2 Ob 79/11yOGH16.09.2011

Auch

5 Ob 76/12fOGH09.08.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Hausbesorger. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19791217_OGH0002_0010OB00035_7900000_003

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