Rechtssatz
Bei der Eigentumsklage (Räumungsklage) ist auch derjenige passiv legitimiert, der die faktische Macht über die streitverfangenen Objekte ausübt.
3 Ob 796/53 | OGH | 23.12.1953 |
Auch |
7 Ob 610/88 | OGH | 30.06.1988 |
Auch; Beisatz: Anspruchsgegner ist jeder Innehaber, mag er selber Besitzer oder nur Besitzmittel für einen anderen sein, oder auch seine Herrschaft bloß durch einen Dritten vermittelt erhalten (sog. "Besitzmittelschaft"). (T1) Veröff: SZ 61/164 |
1 Ob 547/92 | OGH | 01.04.1992 |
Beis wie T1; Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269 |
5 Ob 392/97a | OGH | 14.10.1997 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Wohnungseigentum reicht der Mitbesitz (Mitsachbesitz) an der gesamten Liegenschaft (hier: Teilflächen, die ins Zubehör-Wohnungseigentum fallen) aus, um alle Wohnungseigentümer unabhängig vom individuellen Rechtsbesitz für die Eigentumsklage passiv zu legitimieren. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19550202_OGH0002_0010OB00353_5400000_001
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