OGH 1Ob349/53 (RS0041809)

OGH1Ob349/5322.4.1953

Rechtssatz

Lautet der Berufungsantrag auf Aufhebung des Urteiles statt auf Abänderung, so handelt es sich nur um einen unerheblichen Verstoß, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Aufhebungsantrag dahin formuliert wurde, es solle die Urteilsaufhebung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens erfolgen. Eine daraufhin erfolgte Urteilsabänderung durch das Berufungsgericht stellt keine Überschreitung des Berufungsantrages dar.

Normen

ZPO §467 Z3 Cb4
ZPO §503 Z1 B2

1 Ob 349/53OGH22.04.1953
3 Ob 228/53OGH30.04.1953
4 Ob 353/77OGH13.09.1977

Auch

4 Ob 20/82OGH12.04.1983

Auch; Veröff: MietSlg XXXV/11

Dokumentnummer

JJR_19530422_OGH0002_0010OB00349_5300000_002

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