OGH 1Ob34/91

OGH1Ob34/9120.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, wider die beklagten Parteien 1.) Franz SCH*****, 2.) Aloisia SCH*****,

3.) Johann SCH*****, wegen Feststellung, Unterlassung und

S 2,500.000,- (hier: Ablehnung) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. April 1991, GZ Nc 12/91, mit dem die Erklärung der klagenden Partei, alle Richter des Kreisgerichtes Wels als befangen abzulehnen, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Das Oberlandesgericht Linz hat mit dem angefochtenen Beschluß die Erklärung der Klägerin, pauschal alle Richter des Kreisgerichtes Wels als befangen abzulehnen, zurückgewiesen.

Innerhalb der Rekursfrist beantragte die Klägerin und Ablehnungswerberin die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Verfahrenshelfers. Das Oberlandesgericht Linz wies diesen Antrag mit Beschluß vom 29. 10. 1991 ab. Das Rechtsmittel sei aussichtslos und mutwillig.

Inhaltlich ist dieser Antrag als Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. 4. 1991 zu werten, der aber nicht berechtigt ist.

Wie der Rechtsmittelwerberin aus dem sie betreffenden Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. 9. 1990, 1 N 10/90 bereits bekannt ist, ist die pauschalierte Ablehnung eines ganzen Gerichtes unzulässig und daher zurückzuweisen. Sollte die Ablehnungswerberin in der Folge erneut solche unzulässigen Ablehnungsanträge rechtsmißbräuchlich stellen, wird es in Hinkunft nicht notwendig sein, sie zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung zu machen (EvBl 1989/18 uva).

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