OGH 1Ob343/97s

OGH1Ob343/97s24.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Laura M*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien als besonderen Sachwalter infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3.September 1997, GZ 45 R 738/97f-6, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zur Bestimmung des § 4 Z 1 UVG bereits mehrfach ausgesprochen, das unterhaltsberechtigte Kind habe grundsätzlich zunächst die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs auszuschöpfen; das Ziel des Unterhaltsvorschußgesetzes, die rasche und unbürokratische Befriedigung von Unterhaltsansprüchen zu erreichen, könne nur vor diesem Hintergrund gesehen werden (ÖA 1991, 110; ÖA 1991, 111). An dieser Judikatur ist festzuhalten. Ebenso ist es gesicherte Rechtsprechung, daß der eine Voraussetzung der Vorschußgewährung gemäß § 4 Z 1 UVG bildende Anschein der Aussichtslosigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn nach der Aktenlage jedermann in Kenntnis der aktenkundigen Verhältnisse eine Exekutionsführung als aussichtslos erscheinen muß (RZ 1991/44; EvBl 1995/10; 4 Ob 353/97h). Daß davon in Anbetracht der Möglichkeit der Herabsetzung des unpfändbaren Betrags gemäß § 292b EO auch bei den beengten finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen nicht ohne weiteres die Rede sein kann, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt. Auf das Bestehen von Vorpfandrechten verweist die Minderjährige erstmals in ihrem Revisionsrekurs. Auch im Außerstreitverfahren sind aber ungeachtet der Bestimmung des § 10 AußStrG Neuerungen im außerordentlichen Revisionsrekurs unzulässig (ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa: 8 Ob 253/97g), weshalb schon deshalb dieses Vorbringen auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ohne Einfluß bleiben muß.

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