OGH 1Ob343/38 (RS0027958)

OGH1Ob343/384.5.1938

Rechtssatz

Zum Begriff der höheren Dienste im Sinne des § 1 AngG (ein Glasbeschauer, der neben der Kontrolle der Erzeugnisse der Arbeiter Aufzeichnungen über die Arbeitsergebnisse führt, leistet keine höheren Dienste).

SW: Produktionskontrolle — Aufsicht — Warenkontrolle — Kontrolle

 

Normen

AngG §1 IV

1 Ob 343/38OGH04.05.1938

Veröff: DREvBl 1938/159

4 Ob 139/81OGH14.12.1982

Vgl aber; Beisatz: Technischer Kontrollor in der Maschinenmontage bei der VOEST ist Angestellter; die Fehlersuche kann von einem Facharbeiter ohne längere Einschulung nicht bewältigt werden. (T1)

10 ObS 188/89OGH12.09.1989

nur: Zum Begriff der höheren Dienste im Sinne des § 1 AngG. (T2) Beisatz: An den Begriff der höheren Dienste darf kein unverhältnismäßig strengerer Maßstab angesetzt werden als an den der kaufmännischen Dienste (vgl zB Arb 7862). (T3) Veröff: Glu-NF 3/99

9 ObA 17/95OGH29.03.1995

Auch; nur: Zum Begriff der höheren Dienste im Sinne des § 1 AngG. (T4) Beisatz: Hier: Oberkellner (T5)

8 ObA 96/98wOGH16.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kfz-Mechanikermeister, der an der Führung des Betriebes nur in untergeordneter Weise beteiligt war, sodaß auch die Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht zu einer Qualifikation seiner Tätigkeit als höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des § 1 Abs 1 AngG führt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19380504_OGH0002_0010OB00343_3800000_001

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