Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zum behaupteten Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Z 1 EuGVÜ:
Der Kläger zieht zu Recht die Auffassung der Vorinstanzen nicht in Zweifel, dass das Vertragsverhältnis österreichischem materiellem Recht unterliegt. Geldschulden sind gemäß § 905 Abs 2 ABGB grundsätzlich Schickschulden, ihr Erfüllungsort liegt damit am Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (siehe dazu nur die Literatur- und Judikaturnachweise bei Simotta in Fasching2 I, Rz 114 zu § 88 JN), hier also in Deutschland. Abweichende Vereinbarungen ergeben sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht. Das einseitige Ersuchen des Schuldners, die Rechnungen an eine in Österreich ansässige GmbH zu legen, stellt keine Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts dar. Ein solches Ersuchen kann vom Schuldner auch jederzeit widerrufen werden. Eine Vereinbarung, dass Zahlungen über die (österreichische) GmbH erfolgen müssen, bzw dass der Kläger Zahlung in Wien verlangen kann, liegt - anders als in dem der Entscheidung GlU 14.858 zugrundeliegenden Fall - nicht vor.
2. Eine Zuständigkeit nach Art 5 Z 5 EuGVÜ kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vereinbarung zwischen den Streitteilen im Jahr 1989 zustandekam, wogegen die GmbH, die der Kläger als Niederlassung bzw Agentur der Beklagten im Sinne des Art 5 Z 5 EuGVÜ betrachten will, erst im Mai 1990 gegründet wurde. Schon deshalb kann eine Streitigkeit "aus dem Betrieb" einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung nicht vorliegen. Dies würde ja voraussetzen, dass die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde (siehe dazu nur Simotta, aaO Rz 57 zu § 87 JN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)