Rechtssatz
Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. Es liegt daher keine bloße Gefälligkeitszusage des Subventionsgebers dar. Besteht die Förderung in der Bereitstellung von Personal, handelt dieses in Interessenverfolgung des Subventionsgebers, sodaß dieser für deren Verhalten nach § 1313a ABGB haftet.
7 Ob 187/99x | OGH | 26.01.2000 |
nur: Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00033_9400000_002
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