OGH 1Ob33/94 (RS0037102)

OGH1Ob33/9423.11.1994

Rechtssatz

Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. Es liegt daher keine bloße Gefälligkeitszusage des Subventionsgebers dar. Besteht die Förderung in der Bereitstellung von Personal, handelt dieses in Interessenverfolgung des Subventionsgebers, sodaß dieser für deren Verhalten nach § 1313a ABGB haftet.

Normen

ABGB §859
ABGB §861
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIf

1 Ob 33/94OGH23.11.1994
7 Ob 187/99xOGH26.01.2000

nur: Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00033_9400000_002

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