Spruch:
Die außerordentliche Revision und der ergänzende Rechtsmittelschriftsatz der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit der Einbringung eines zweiten Rechtsmittelschriftsatzes als Ergänzung zu seiner außerordentlichen Revision verstößt der Kläger gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0041666). Dieser Schriftsatz ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger unternimmt nicht einmal den Versuch, die Ansicht der zweiten Instanz, er habe die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, zu entkräften. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, was nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
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