OGH 1Ob327/98i

OGH1Ob327/98i24.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald K*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Vera H*****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wegen 212.644,57 S sA infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Juli 1998, GZ 4 R 94/98w-18, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Oberlandesgericht Graz gab in seinem Urteil vom 2. Juli 1998 der Berufung der Beklagten nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zu. Den Antrag der Beklagten auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs im Berufungsurteil nach § 508 ZPO in seiner hier bereits maßgeblichen Fassung nach der WGN 1997 BGBl I 140 wies das Berufungsgericht samt der ordentlichen Revision zurück.

Nun gab die Beklagte "gemäß Auftrag des Erstgerichts vom 16. Oktober 1998" dem Erstgericht bekannt, daß die dem Antrag gemäß § 580 (erkennbar gemeint: § 508) ZPO angeschlossene Revision dem Obersten Gerichtshof als außerordentliche Revision vorgelegt werden möge. Daraufhin legte das Erstgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die "außerordentliche" Revision der Beklagten ist absolut unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses beim Erstgericht den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden. Erachtet das Berufungsgericht - wie hier - den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; dieser Beschluß ist nicht weiter anfechtbar (§ 508 Abs 4 ZPO). Für die Entscheidung über ein außerordentliches Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof bleibt kein Raum. Die Akten sind somit nur dann dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, wenn - anders als hier - die zweite Instanz die Revision doch für zulässig erachtete (§ 508 Abs 5 ZPO).

Die "außerordentliche Revision" ist daher ohne inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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