Spruch:
I. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
II. Das berufungsgerichtliche Urteil wird in seinem Ausspruch über das Teilleistungsbegehren von S 1,123.888,80 sA und über das Feststellungsbegehren dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichts, das, soweit dieses Gericht damit der Sache nach ausgesprochen hat, das Leistungs- und das Feststellungsbegehren bestünden dem Grunde nach zur Hälfte nicht zu Recht (richtig wohl: das Mehrbegehren auf Zahlung von S 1,047.240,55 sA und auf Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz näher genannter Darlehensrückstände, soweit jeweils über den halben Betrag hinaus die gänzliche Erstattung begehrt wurde, werde abgewiesen), als von der klagenden Partei nicht bekämpft unberührt geblieben ist, in diesem Umfang mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß es insoweit als Teil-Zwischen- und Teilurteil wie folgt zu lauten hat:
„1. a) Das Teilklagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 1,123.888,80 samt 4 % Zinsen seit 8.Oktober 1990 binnen 14 Tagen zu bezahlen, besteht zur Hälfte (also in Ansehung eines Teilbetrags von S 561.944,40 sA) dem Grunde nach zu Recht.
b) Das (Teil-)Mehrbegehren von S 561.944,40 samt 4 % Zinsen seit 8.Oktober 1990 wird abgewiesen.
2. a) Die beklagte Partei hat der klagenden Partei künftig auflaufende Rückstände aus den aufgrund des Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes Hietzing vom 30.April 1986, GZ 4 Msch 43/85-17, bei der ***** aufgenommenen Darlehen bis zu deren Tilgung jeweils zur Hälfte zu ersetzen, sofern diese Rückstände aus dem nicht durch die erhöhten Mietzinse gedeckten Teil der monatlichen Rückzahlungsraten von S 25.000 resultieren.
b) Das Mehrbegehren, festzustellen, daß die beklagte Partei diese Rückstände darüber hinaus zur Gänze zu ersetzen habe, wird abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.“
III. Im übrigen Umfang (in Ansehung eines Teils des Leistungsbegehrens von S 485.296,14 samt 4 % Zinsen aus S 203.679,72 seit 1. November 1987 und aus S 281.616,42 seit 8. Oktober 1990) wird die Revision zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof bereits am 25. 8. 1998 zu AZ 1 Ob 154/98y über die vom ursprünglichen Erstkläger erhobene Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts entschieden hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren in Ansehung des Klägers unterbrochen, weil über dessen Vermögen mit Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 26. 11. 1997 der Konkurs eröffnet worden war. Mit Beschluß vom 2. 11. 1998 wurde das Verfahren, soweit es den Kläger betrifft, fortgesetzt und ist demnach nun auch über dessen Revision zu entscheiden. (Im folgenden werden beide Miteigentümer der Einfachheit halber als „die Kläger“ bezeichnet.)
Die Kläger begehrten die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers aus dem Titel der Amtshaftung zum Ersatz ihres insgesamt mit S 2,094.481,09 bezifferten Schadens und ferner die Feststellung, daß ihnen dieser Rückstände aus den aufgrund des Sachbeschlusses des Bezirksgerichts Hietzing vom 30. April 1986, GZ 4 Msch 43/85-17, bei der ***** aufgenommenen Darlehen bis zu deren Tilgung zu ersetzen habe, soweit diese Beträge aus dem nicht von den Mietern gedeckten Teil der monatlichen „Annuitäten“ von S 25.000 resultierten. Sie brachten vor, sie seien je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in W***** und hätten zu AZ 4 Msch 43/85 des Bezirksgerichts Hietzing ein Verfahren gemäß § 18 MRG eingeleitet und dieses in der Folge in ein solches nach § 18a MRG „umgewandelt“. In diesem Verfahren habe das dort angerufene Gericht mit Sachbeschluß vom 30. April 1986 die Erhöhung der Mietzinse ab 1. Mai 1986 für alle Mietgegenstände im Haus um S 44,97 je Quadratmeter als vorläufig zulässig erklärt; dabei habe es eine monatliche Annuität von S 25.000 und eine zehnjährige Laufzeit unterstellt. Angesichts dieses zunächst unangefochten gebliebenen Sachbeschlusses hätten die Kläger bei einer Bank Darlehen aufgenommen. Infolge eines Versehens des Gerichts sei den den Mietern zugestellten Ausfertigungen dieses Sachbeschlusses keine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen gewesen. Den Mietern sei deshalb in der Folge die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist bewilligt worden. Aus Anlaß dieses Rekurses habe das Gericht zweiter Instanz den Sachbeschluß mit Beschluß vom 27. August 1987 als nichtig aufgehoben und den Antrag gemäß § 18a MRG zurückgewiesen. Die Mieter hätten sodann wieder nur den bisher geschuldeten Zins von monatlich insgesamt S 2.368,92 bezahlt, sodaß die Kläger dem Kreditgeber gegenüber mit 31. Dezember 1990 mit insgesamt S 563.232,85 in Rückstand geraten seien. Im Zeitraum von Mai 1986 bis Oktober 1987 hätten die Kläger die erhöhten Mietzinse von monatlich insgesamt S 25.000 von den Mietern eingehoben und diesen daher die Differenz zwischen eingehobenem und dem mit S 2.368,92 berechtigten Betrag, somit für 18 Monate S 407.359,44, rückerstatten müssen. Im Verfahren zu AZ 4 Msch 43/85 habe ihnen die Verhandlungsrichterin die Belehrung erteilt, Annuitätenzuschüsse würden vom Land Wien nicht gewährt. Das Bezirksgericht Hietzing habe es unterlassen, Erhebungen über die Förderungswürdigkeit anzustellen. Im Folgeverfahren 9 Msch 2/90 hätten die Mieter eingewendet, daß Annuitätenzuschüsse von insgesamt S 1,123.188,80 gewährt worden wären. Allerdings hätte darum vor Durchführung der Erhaltungsarbeiten angesucht werden müssen. Der Betrag könne daher nicht mehr auf die Mieter überwälzt werden. Das schuldhaft rechtswidrige Organverhalten sei darin zu erblicken, daß zunächst die „Umwandlung“ des gemäß § 18 MRG eingeleiteten Verfahrens in ein solches gemäß § 18a MRG zugelassen worden sei, daß sodann der (stattgebende) Sachbeschluß fehlerhaft, nämlich ohne Rechtsmittelbelehrung, zugestellt worden sei, sodaß er zunächst in Rechtskraft erwachsen, später aber - nach Wiedereinsetzung - aufgehoben worden sei, und schließlich in der fehlerhaften Belehrung der Kläger über die Möglichkeit der Gewährung von Förderungsmitteln. Die Kläger bezifferten ihren Schaden in einer das Klagebegehren übersteigenden Höhe, ohne indessen das Klagebegehren entsprechend zu erweitern.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, ihre Organe hätten weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt. Die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung beschwere die Kläger nicht, weil solche Belehrungen nur zur Aufklärung der Antragsgegner bestimmt seien. Die zuständige Richterin habe keine Rechtsbelehrung über die fehlende Förderungsmöglichkeit erteilt. Sie hätte hierüber auch keine Spezialkenntnisse haben müssen. Im übrigen wäre es Sache der durch eine Kapitalgesellschaft, deren Organe fachkundig seien, vertretenen Kläger gewesen, sich über die Möglichkeit einer Förderung zu erkundigen.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, das (gesamte) Leistungs- und das Feststellungsbegehren bestünden dem Grunde nach zu Recht, wobei zwischen den Streitteilen von einer „Schadensteilung“ im Verhältnis 1 : 1 „auszugehen“ sei.
Es stellte fest, die Kläger hätten als Hauseigentümer einen Antrag gemäß § 18 MRG gestellt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten sie in der Tagsatzung vom 19. Februar 1986 den Antrag nach § 18 MRG zurückgezogen „und“ in einen Antrag nach § 18a MRG abgeändert. In dieser Tagsatzung sei auch die Möglichkeit einer öffentlichen Förderung der beabsichtigten Erhaltungsarbeiten erörtert worden. Dabei habe sich die Verhandlungsrichterin dahin geäußert, daß mit Rücksicht auf die Lage des Hauses in einem der Schulerweiterung gewidmeten Gebiet die Gewährung öffentlicher Förderungsmittel ausgeschlossen sei. Sie habe am 30. April 1986 den später berichtigten „entsprechenden“ Sachbeschluß erlassen, der den Parteien zugestellt worden sei. Am 29. Dezember 1986 hätten einige Antragsgegner einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist erhoben und diesen damit begründet, daß ihnen keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Mit Beschluß vom 2. Februar 1987 sei den Mietern die begehrte Wiedereinsetzung bewilligt worden. Aus Anlaß des mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Rekurses habe das Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 27. August 1987 den erstinstanzlichen Sachbeschluß als nichtig aufgehoben und dem am 19. Februar 1986 gestellten Antrag, eine Grundsatzentscheidung nach § 18a MRG zu treffen, zurückgewiesen, weil ein solcher Antrag zunächst bei der Schlichtungsstelle hätte gestellt werden müssen, was gemäß § 39 MRG Voraussetzung für die Antragstellung bei Gericht gewesen wäre. In der Zwischenzeit hätten die Kläger dem Sachbeschluß vom 30. April 1986 entsprechend bereits mit den Erhaltungsarbeiten begonnen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der in der Tagsatzung vom 19. Februar 1986 geäußerten Ansicht der Verhandlungsrichterin, im vorliegenden Fall sei eine Förderung ausgeschlossen, hätten die Kläger Erkundigungen über solche Förderungsmöglichkeiten unterlassen und demgemäß auch kein Förderungsansuchen gestellt. Zu 9 Msch 2/90 des Bezirksgerichts Hietzing hätten sie (neuerlich) ein Verfahren gemäß § 18 MRG angestrengt. Mit Sachbeschluß vom 30. September 1993 habe dieses Gericht die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse für die Zeit vom 1. Juni 1987 bis 31. Mai 1997 mit S 26,96 je Quadratmeter Nutzfläche über dem Kategoriemietzins festgesetzt. Bei der Berechnung der Zinserhöhung habe das Gericht darauf Bedacht genommen, daß eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) 1984 möglich gewesen wäre, weil die Überwälzung der Erhaltungsaufwendungen auf die Mieter nur in der Weise erfolgen dürfe, daß die diese am wenigsten belastende Art der Finanzierung durch Erhöhung der Hauptmietzinse zugrundezulegen sei. Es seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nach dem WSG gegeben gewesen; um die versäumte Förderung sei daher die Zinserhöhung zu reduzieren. Diese Rechtsansicht sei vom Rekursgericht und vom Obersten Gerichtshof geteilt worden.
Rechtlich meinte der Erstrichter, die Zulassung der Änderung eines Verfahrens gemäß § 18 MRG in ein solches nach § 18a MRG ohne neuerliche Antragstellung bei der Schlichtungsstelle erscheine vom Wortsinn des Gesetzes nicht so sehr entfernt, daß sie als unvertretbar angesehen werden könne. Daraus könnten demnach Amtshaftungsansprüche nicht abgeleitet werden. Es sei ferner nicht „nachvollziehbar“, weshalb den Klägern aus der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung Amtshaftungsansprüche zustehen sollten, hätten die Antragsgegner doch auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Hietzing erhoben, was zum gleichen Erfolg geführt hätte. Die von der Verhandlungsrichterin geäußerte Rechtsansicht, die Gewährung von Förderungsmitteln sei angesichts der Flächenwidmung ausgeschlossen, löse allerdings Amtshaftung aus, weil darin eine Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen hoheitlicher Vollziehung liege. Die Kläger hätten sich aber selbst davon vergewissern und den Rat von Fachleuten einholen müssen, ob die von der Verhandlungsrichterin geäußerte Rechtsansicht richtig sei; gegebenenfalls hätten sie Förderungsmaßnahmen beantragen müssen. Diese Untätigkeit sei ihnen als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gemäß § 1304 ABGB anzulasten, weshalb der Schaden, der darin zu erblicken sei, daß sich die Kläger „jenen Geldbetrag schlußendlich erspart hätten, wenn sie für jene Erhaltungsarbeiten, die Gegenstand des Verfahrens 4 Msch 43/85 des Bezirksgerichts Hietzing waren, eine Förderung erhalten hätten“, im Verhältnis 1 : 1 zu teilen sei.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die von der Verhandlungsrichterin geäußerte Meinung, eine Förderung sei nicht zu erwarten, entspreche dem Inhalt des WSG bei dessen grammatikalischer Auslegung. Die Äußerung beruhe weder auf einem rechtswidrigen Gesetzesverständnis, noch liege ein Verschulden der Richterin vor. Diese habe über keine Spezialkenntnisse über die erweiternde Auslegung und Anwendung der Förderungsbestimmungen verfügen müssen. Im übrigen verwies das Berufungsgericht gemäß § 500a ZPO auf die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts zu den weiteren Forderungen der Kläger.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zum Teil zulässig und in diesem Umfang auch berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung nicht bekämpft hat, so daß sie ihm gegenüber - soweit für ihn nachteilig - in Rechtskraft erwachsen ist. Der Erstrichter hat ausgesprochen, das Leistungs- und das Feststellungsbegehren bestünden dem Grunde nach zu Recht, wobei von einer „Schadensteilung“ zwischen den Streitteilen von 1 : 1 „auszugehen“ sei. Diese Wendung kann nur so verstanden werden, daß beide Begehren dem Grunde nach jeweils zur Hälfte zu Recht (und demgemäß im gleichen Umfang nicht zu Recht) bestünden. Danach hätte der Erstrichter, von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend, sowohl das Leistungs- wie auch das Feststellungsbegehren in dem Umfang, in dem er die beiden Begehren schon dem Grunde nach nicht als berechtigt ansah, abweisen müssen. Die fehlerhafte Formulierung schadet indes nichts, weil der Entscheidungswille insoweit nicht zweifelhaft sein kann, so daß die erstgerichtliche Entscheidung, soweit sie - wie noch näher auszuführen sein wird - der materiellen Rechtslage entspricht, mit der den vorangestellten Erwägungen entsprechenden Maßgabe wiederherzustellen ist. Allerdings fällt auf, daß die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils dessen Spruch, soweit dort über die Teilansprüche von S 407.359,44 und S 563.232,85 je sA im gleichen Sinn wie über die restlichen Ansprüche und das Feststellungsbegehren (Teilung im Verhältnis 1 : 1) abgesprochen wurde, nicht tragen: Denn obwohl der Erstrichter in seinen rechtlichen Erwägungen zu dem Schluß gelangte, Amtshaftungsansprüche seien aus den in der Klage zugrundegelegten Sachverhalten nicht ableitbar, erkannte er dem Leistungsbegehren im Spruch auch in diesem Umfang dem Grunde nach Berechtigung zur Hälfte zu. Da sich der Kläger jedoch mit der aus dem Spruch ersichtlichen Schadensteilung abfand, war er auch nicht genötigt, das erstinstanzliche Zwischenurteil anzufechten, wäre doch die Bekämpfung der ihm darüber hinaus nachteiligen Entscheidungsgründe allein gar nicht zulässig gewesen (SZ 21/2 uva).
Da das Ersturteil mangels Anfechtung durch die Kläger in seinem der Sache nach abweislichen Teil in Rechtskraft erwachsen ist, muß dies im Spruch des wiederhergestellten erstinstanzlichen Urteils zum Ausdruck gebracht werden. Gegenstand der außerordentlichen Revision des Klägers sind somit das Leistungs- und das Feststellungsbegehren von vornherein nur mehr insoweit, als ihnen der Erstrichter in seinem Zwischenurteil Berechtigung zumaß, demnach jeweils zur Hälfte.
Der Kläger beziffert in seiner Revision den Revisionsstreitwert mit S 1,123.888,80 sA (das ist die von ihm behauptete Summe an entgangener Förderung) und fügt dem noch „Feststellung“ (mit einem Streitwert von S 50.000) zu. In der Revisionserklärung ficht er das Urteil des Berufungsgerichts „seinem gesamten Inhalt nach, soweit es das Klagebegehren in dem vom Erstgericht stattgegebenen Teil abgewiesen hat und insoweit das Urteil des Erstgerichts abgeändert wurde“, an. Der Rechtsmittelantrag ist auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts, in eventu auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtet. In den Revisionsausführungen behandelt der Kläger aber lediglich einen Teilanspruch, nämlich die entgangene Förderung von - nach seinen Behauptungen - S 1,123.888,80. Zu den beiden anderen Teilansprüchen (S 407.359,44 sA und S 563.232,85 sA) entbehrt die Revision jeglicher Ausführung. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Kläger zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auf das zu AZ 1 Ob 154/98y erflossene Urteil des Obersten Gerichtshofs und darauf verweist, daß die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Klägers jenen des anderen Klägers, über dessen außerordentliche Revision mit dem genannten Urteil entschieden wurde, verweist. Eine solche Verweisung ist unzulässig, zumal schon die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 506). Im vorliegenden Fall wird nicht einmal auf eine frühere (eigene) Rechtsmittelschrift verwiesen, sondern lediglich - und das auch bloß zur Zulässigkeit - auf den Inhalt eines Urteils, das aufgrund einer anderen (fremden) Rechtsmittelschrift ergangen ist, sodaß Rechtsmittelausführungen aus diesem Hinweis nicht abgeleitet werden können. Gemäß § 506 Abs 2 ZPO ist aber, wenn die Revision auf den im § 503 Z 4 ZPO angegebenen Revisionsgrund (unrichtige rechtliche Beurteilung) gestützt wird, in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Da dies zu den beiden genannten Teilansprüchen in dem noch der Revision zugänglichen Umfang unterblieben ist, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die materiellrechtliche Beurteilung dieser Ansprüche durch das Berufungsgericht zu überprüfen, weil die Revision insoweit der nach § 506 ZPO zwingend vorgeschriebenen Ausführung des Revisionsgrundes ermangelt (7 Ob 49/87 mwN; 7 Ob 510/87; JBl 1985, 684,7 Ob 524/80; 8 Ob 535/80; vgl EvBl 1985/154; SZ 60/35). In diesem Umfang ist die Revision zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel des Klägers ist somit nur insoweit meritorisch zu erledigen, als es sich gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens im Umfang des (verbliebenen) Teilanspruchs von S 561.944,40 (Punkt 5 der Klage)und des Feststellungsbegehrens durch das Gericht zweiter Instanz wendet; letzteres Begehren kann nunmehr - da das Verfahren 9 Msch 37/95k (früher 9 Msch 2/90) noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig beendet wurde - nur mehr auf denselben Sachverhalt gestützt werden wie der soeben erwähnte Teilanspruch (also auf die verfehlte Belehrung durch die Verhandlungsrichterin über Förderungsmöglichkeiten im Verfahren 4 Msch 43/85), weil im späteren Verfahren (gemäß den §§ 18/19 MRG) alle anspruchsbegründenden Sachverhaltselemente wiederholt bzw nachgetragen werden konnten; lediglich die Förderung blieb dem Kläger wegen Antragspräklusion verwehrt. Soweit dem Kläger weitere Nachteile aus der seiner Behauptung zufolge unterbliebenen Belehrung über die Unzulässigkeit einer Umwandlung des Antrags gemäß § 18 MRG in einen solchen nach § 18a MRG bzw infolge unterbliebener Rechtsmittelbelehrung erwachsen sein sollte (vgl nur den Schriftsatz ON 22), hätte er dem durch eine entsprechende Erweiterung des Leistungsbegehrens Rechnung tragen können und auch müssen; derartiges hat er indes unterlassen.
Der Kläger führt in der Revision ins Treffen, die Richterin habe ihn unrichtig dahin belehrt, daß das Land Wien keine Annuitätenzuschüsse gewähren werde; im Vertrauen auf diese Auskunft sei ihm ein Schaden entstanden, den er im Wege der Amtshaftung geltend machen könne. Diesen Ausführungen ist wie folgt beizupflichten:
Der Vermieter hat bei der Fremdfinanzierung eines sonst nicht gedeckten Erhaltungsaufwands die günstigste ihm zumutbare Variante zu wählen; er muß sich deshalb auch um eine mögliche Förderung aus öffentlichen Mitteln bemühen. Bei der Errechnung des monatlichen Deckungserfordernisses im Rahmen der Mietzinserhöhung ist die Annuitätenkomponente zur Finanzierung des eigenen Erhaltungsaufwands mit jenem Betrag einzusetzen, der bei widmungsgemäßem Einsatz der Förderungsmittel tatsächlich aufzubringen ist (WoBl 1992, 153; 5 Ob 144/94 ua; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 18 MRG Rz 5). Auch wenn sich die Antragsteller (hier die Kläger) durch eine Äußerung der Verhandlungsrichterin in einem früheren Verfahren von einem geeigneten Antrag bei den Förderungsstellen abhalten ließen, konnte das nicht zu Lasten der Mieter gehen (vgl die Entscheidung des OGH 5 Ob 144/94 im Verfahren 9 Msch 37/95k).
Der Erstrichter stellte fest, bei der Tagsatzung vom 19. Februar 1986 sei auch die - wie soeben dargestellt, maßgebliche - Frage erörtert worden, ob für die beabsichtigten Erhaltungsarbeiten am Haus die Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Förderungsmittel vorlägen. Dabei habe die Verhandlungsrichterin die „Rechtsansicht“ vertreten, mit Rücksicht auf die Lage des Hauses in einem der Schulerweiterung gewidmeten Gebiet sei die Zuzählung von Förderungsmitteln „ausgeschlossen“. Dementsprechend schloß die Verhandlungsrichterin auch die mündliche Verhandlung in dieser Tagsatzung und behielt die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vor.
Es entspricht Lehre (Schragel, AHG2 Rz 148) und Rechtsprechung (SZ 53/83 ua), daß aus einer unrichtigen Rechtsbelehrung durch einen Richter Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können, soweit die Rechtsbelehrung unvertretbar war. Geht es nicht um eine im Instanzenzug überprüfbare Entscheidung, sondern um einen rechtlich bedeutsamen Schritt, der gegebenenfalls nicht mehr wiederholt oder korrigiert werden kann (wie hier um ein Förderungsansuchen, das jedenfalls noch vor Beginn der Erhaltungsarbeiten gestellt werden muß), so ist alles vorzukehren, um die Erfolgsaussichten solcher Schritte nicht von vornherein zunichte zu machen. Werden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder wird der Rechtsuchende (vor allem die im Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Parteien) unrichtig oder lückenhaft belehrt, so tritt Amtshaftung ein (Schragel aaO mwN). Soweit die beklagte Partei einwendet bzw das Gericht zweiter Instanz seine abweisliche Entscheidung damit begründet, der Richter müsse - auch im mietrechtlichen Verfahren - keine „Spezialkenntnisse“ über die „erweiternde Auslegung und Anwendung von Förderungsbestimmungen“ haben, so mag das durchaus zutreffen; er hat aber dann, erteilt er dennoch eine solche Auskunft oder Belehrung, alles zu vermeiden, um bei den rechtsuchenden Parteien den Eindruck zu erwecken, dabei handle es sich um eine vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit diese auch vertrauen können, vor allem dann, wenn zu erwarten ist, daß sie sich auf die Auskunft auch bei den von ihnen danach unternommenen weiteren Schritten verlassen würden. Die Richterin hätte daher den Klägern nicht einfach erklären dürfen, mit Rücksicht auf die Lage des Hauses in einem bestimmt gewidmeten Gebiet sei eine Förderung „ausgeschlossen“, was von Unkundigen nur so verstanden werden kann, daß jedes darauf abzielende Ansuchen aussichtslos wäre, sondern sie hätte zumindest darauf hinweisen müssen, sie sei in den Förderungsbestimmungen nicht so bewandert, daß sie eine völlig verläßliche Auskunft erteilen könne, sodaß sich die Antragsteller an die zuständigen Förderungsstellen wenden müßten, wollten sie volle Gewißheit haben.
Die beklagte Partei hat schon in der Berufung die Feststellung des Erstrichters gerügt, hätte die Verhandlungsrichterin nicht jede Förderungsmöglichkeit ausgeschlossen, so hätten die Kläger weitere Erkundigungen eingezogen und entsprechende Anträge gestellt, und die Feststellung begehrt, die Kläger hätten auch dann keine Förderung begehrt, wenn sich die Richterin dieser Rechtsmeinung enthalten hätte. Das Gericht zweiter Instanz hat diese Beweisrüge angesichts seiner Rechtsauffassung nicht erledigt; darin liegt indes kein erheblicher Mangel des Berufungsverfahrens, weil die beklagte Partei in erster Instanz derartiges gar nicht behauptet hat, sodaß die Beweisrüge ausschließlich auf neuem und damit unzulässigem Vorbringen beruht.
Der Erstrichter hat gleichteiliges Mitverschulden der Kläger angenommen: Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Anträge gemäß den §§ 18/19 MRG angesichts der komplizierten Rechts- und der unübersichtlichen Sachlage, vor allem auch im Hinblick auf die schwer durchschaubaren Förderungsbestimmungen, und mit Rücksicht auf die anstehenden schwerwiegenden Vermögensdispositionen entsprechend vorbereitet werden müssen. Die Kläger hätten - auch wenn sie nicht rechtskundig vertreten waren - doch die erforderlichen Erkundigungen schon vor Einleitung des Verfahrens einziehen müssen, um nicht von unvorhergesehenen Problemen überrascht werden zu können. Die Kläger haben dieser sie treffenden Sorgfaltspflicht auch letztlich insoweit Rechnung getragen, als sie die erstrichterliche Verschuldensteilung hinnahmen; für die von der beklagten Partei geforderte Annahme eines überwiegenden Verschuldens der Kläger fehlen Anhaltspunkte, zumal die beklagte Partei für den Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen hat.
Soweit das erstinstanzliche Urteil nicht schon mangels Anfechtung durch die Kläger in Rechtskraft erwachsen ist, ist es somit im Umfang des auf die verfehlte Belehrung über die Förderungsmöglichkeiten durch die Verhandlungsrichterin gerichteten Teilanspruchs und des Feststellungsbegehrens mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen. Soweit sich die beklagte Partei gegen die Fassung des Feststellungsbegehrens wendet, ist sie auf die diesem Begehren zugrundegelegte Erwägung hinzuweisen, daß die monatlichen Darlehensrückzahlungsraten einerseits aus den erhöhten Mietzinsen und andererseits aus den Förderungsmitteln voll gedeckt gewesen wären. Wäre bei richtiger Belehrung um die erreichbaren Förderungsmittel rechtzeitig angesucht worden, so wären somit die monatlichen Annuitätenbeträge in der Tat durch die dann gewährten Förderungsmittel und die im zweiten Msch-Verfahren bewilligten erhöhten Mietzinse gedeckt, ohne daß die Kläger eigene Mittel zur Bedienung des Kredits hätten aufwenden müssen, über die sie nicht verfügten, sodaß sie in der Folge in Zahlungsrückstand gerieten und dadurch Verzugszinsen anfielen, die sie bei Deckung des Darlehens durch die Mietzinse und Förderungsmittel nicht belastet hätten.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß das erstinstanzliche Zwischenurteil in seinem Ausspruch über das Teilbegehren aufgrund der Belehrung über die Förderungsmöglichkeit und das Feststellungsbegehren mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen, die Revision im übrigen Umfang aber zurückzuweisen ist.
Auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei, den sie in der Klagebeantwortung erhob, ist nicht weiter einzugehen, weil sie diesen in ihrer Berufung nicht aufrecht erhalten hat (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1501 mwN).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.
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