Normen
EGV Maastricht Art6
EGV Maastricht Art177 Abs1
UVG §2 Abs1
1 Ob 319/98p | OGH | 23.02.1999 |
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00319_98P0000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"I. Sind Unterhaltsvorschüsse an minderjährige Kinder von Selbständigen nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz 1985 - UVG BGBl 451 in der geltenden Fassung) Familienleistungen nach Art 4 Abs 1 lit h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 geänderten Fassung und gilt daher in einem solchen Fall auch Art 3 der Verordnung über die Gleichbehandlung?
II. Im Falle der Verneinung der zu I. formulierten Frage:
Werden minderjährige Kinder, die wie ihre in der Republik Österreich selbstständig erwerbstätigen Eltern deutsche Staatsangehörige sind, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben und die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz 1985 - UVG BGBl 451 in der geltenden Fassung) beantragen, entgegen Art 52 EGV bzw Art 6 Abs 1 EGV als Familienangehörige dadurch diskriminiert, daß ihnen die Zuerkennung eines solchen Vorschusses unter Berufung auf deren deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 2 Abs 1 UVG verwehrt wird?"
Normen
EGV Maastricht Art6
EGV Maastricht Art177 Abs1
UVG §2 Abs1
1 Ob 319/98p | OGH | 23.02.1999 |
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00319_98P0000_004
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