Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach gesicherter Rechtsprechung verbietet schon der Wortlaut des infolge der Verweisung des § 177 Abs 3 ABGB auch auf Obsorgeregelungen nach Ehescheidungen anzuwendenden § 167 ABGB eine Auslegung dahin, dass die Zuteilung der Obsorge auch im Falle des Nichtbestehens einer dauernden häuslichen Gemeinschaft der geschiedenen Ehegatten an beide Eltern gemeinsam erfolgen könnte (SZ 65/85; JBl 1992, 699; JBl 1994, 114; 4 Ob 2148/96b u.v.a). Die diesen Grundsatz in Frage stellende, eine Vereinbarung gemäß § 55a EheG behandelnde Entscheidung 8 Ob 719/89 blieb vereinzelt und wurde in der Folge eindeutig abgelehnt (JBl 1992, 699 mit zustimmender Glosse Pichlers).
Unter "dauernder häuslicher Gemeinschaft" im Sinne des § 167 ABGB ist ein auf Dauer angelegtes häusliches Zusammenleben in Form einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen (Gründler in ÖJZ 2000, 333 mwH). Das Vorbringen der Revisionsrekurswerber schließt eine derartige Gemeinschaft aber aus, liegt doch der Kernpunkt der Gestaltung der Lebensverhältnisse gerade darin, dass die Mutter die Minderjährige nur während der regelmäßigen Abwesenheit des Vaters in dessen Wohnung betreut. Es hat daher bei der grundsätzlichen Regelung des § 177 Abs 1 ABGB, nach der die Obsorge nur einem der geschiedenen Elternteile allein zukommen kann und gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (VfGHSlg 12103; VfGHSlg 14301), zu bleiben.
Wenngleich sich der erkennende Senat somit nicht veranlasst sieht, von der durch das Gesetz vorgegebenen Rechtsprechungslinie abzugehen, ist doch hervorzuheben, dass es das Gesetz den Eltern nicht verwehrt, trotz Übertragung der Rechte und Pflichten an bloß einen Elternteil in der faktischen Ausübung dieser Rechte und Pflichten verantwortungsbewusst einvernehmlich vorzugehen (VfGHSlg 12103; Gründler aaO 335).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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