Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Einschreiters auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe nach AHG sowie Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG“ ab.
Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2013, AZ 1 Nc 50/13p, nach § 9 Abs 4 AHG als zuständiges Rekursgericht bestimmte Oberlandesgericht Graz hob aus Anlass des gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags gerichteten Rekurses des Antragstellers den angefochtenen Beschluss einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig auf. Das angerufene Erstgericht sei nach § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ausgeschlossen gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ‑ gilt für alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe (RIS‑Justiz RS0044213 [T5]) ‑ jedenfalls unzulässig.
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