European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00031.21X.0302.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den von der Frau gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO ab, ohne zuvor den Mann zu diesem Antrag einzuvernehmen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Frau ist (jedenfalls) unzulässig.
[3] 1.1. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag „noch nicht einvernommen“ wurde. Damit ist eine durch richterliche Anordnung in erster Instanz eröffnete Äußerungsmöglichkeit gemeint (2 Ob 155/20p; 9 ObA 23/19a; 4 Ob 57/19i mwN).
[4] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0012260). Diese Voraussetzungen treffen hier zu, hat doch das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne dem Gegner der gefährdeten Partei Gehör eingeräumt zu haben.
[5] Das gegen den bestätigenden Beschluss erhobene Rechtsmittel ist damit jedenfalls unzulässig.
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