OGH 1Ob303/60 (RS0005084)

OGH1Ob303/6029.9.1960

Rechtssatz

Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung der Betriebspflicht gegen den Pächter; Gegenbescheinigung der persönlichen Unfähigkeit (Krankheit), den Betrieb selbst zu führen.

Normen

EO §381 Z1 B

1 Ob 303/60OGH29.09.1960

Veröff: SZ 33/97

8 Ob 293/67OGH17.10.1967

nur: Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung der Betriebspflicht gegen den Pächter. (T1) Beisatz: Die Betriebspflicht hat ihr Ende, wenn der Betrieb nur mehr mit unverschuldeten, dauernden, erheblichen Verlusten geführt werden könnte (hier: Kino). (T2)<br/>Veröff: JBl 1968,39 (mit Glosse von Hans Hoyer)

2 Ob 223/06tOGH19.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Einstweilige Verfügungen zur Sicherung einer vertraglich vereinbarten Betriebspflicht sind zulässig. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19600929_OGH0002_0010OB00303_6000000_001

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