Normen
1 Ob 30/04z | OGH | 16.04.2004 |
Veröff: SZ 2004/53 |
10 Ob 17/04d | OGH | 28.06.2005 |
7 Ob 97/14m | OGH | 10.09.2014 |
Auch; Beisatz: Wenn sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache unterscheidet, muss jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB kontrahieren will, den anderen Vertragsteil in einem durch dessen Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinweisen; andernfalls werden diese AGB nicht Vertragsbestandteil. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Der italienischsprachige Versicherungsnehmer hat im Prozess nicht behauptet, dass die Verhandlungssprache zwischen seinem in Bozen ansässigen Versicherungsmakler und dem in Innsbruck ansässigen Versicherer nicht Deutsch gewesen sei. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20040416_OGH0002_0010OB00030_04Z0000_001
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