Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erklärte die dem Kläger mit Beschluß vom 11. Jänner 1988, ON 10, bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen und enthob den Verfahrenshelfer; über das nunmehr gestellte Begehren des Klägers sei schon (abschlägig) rechtskräftig entschieden worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers mit Beschluß vom 15. März 1988, 1 R 86/88-17, nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht einen gegen seine Rekursentscheidung gerichteten Revisionsrekurs des Klägers gem. § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete Rekurs des Klägers ist unzulässig. Gem. § 528 Abs. 1 Z 3 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe in jedem Fall, also auch dann nicht zulässig, wenn eine formale Entscheidung des Rekursgerichtes wie die Zurückweisung eines unzulässigen Revisionsrekurses bekämpft wird (EvBl 1977/175; EvBl 1975/34 uva).
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