Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die im § 484 ABGB normierte Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit bzw ein Verstoß gegen das Verbot, die Dienstbarkeit zu erweitern, stellt keinen im Gesetz vorgesehenen Erlöschungsgrund der Servitut dar. Bei einer Verletzung dieser Normen könnte lediglich eine Klage auf Unterlassung solcher Verstösse, allenfalls eine solche auf Schadenersatz Abhilfe schaffen.
| 2 Ob 198/25v | OGH | 18.12.2025 |
nur: Ein Verstoß gegen das Verbot, eine Dienstbarkeit zu erweitern, führt nicht zu deren (teilweisem) Erlöschen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00028_7200000_002
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