Spruch:
Ist die Wahlmutter selbst ein Adoptivkind, dann hat ihr Wahlkind den Adoptivnamen der Wahlmutter und nicht deren Geburtsnamen zu führen.
Entscheidung vom 11. Mai 1955, 1 Ob 278/55.
I. Instanz: Bezirksgericht Gmunden; II. Instanz: Kreisgericht Wels.
Text
Die am 3. März 1879 geborene Wahlmutter ist unter dem Namen Maria Sch. in die Geburtsmatrik eingetragen. Infolge Adoption hat sie auf Grund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 17. Juli 1926, Nc I 82/26, den Namen E. zu führen. Laut Vertrag vom 17. Dezember 1954 adoptierte Maria E. Theresia A., geborene Sch., wobei vereinbart ist, daß die Adoptivtochter in Zukunft den Familiennamen A.-Sch. zu führen hat.
Das Erstgericht bestätigte den Adoptionsvertrag (§ 181 ABGB.).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung statt und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die Bestätigung des Adoptionsvertrages vom 17. Dezember 1954, wonach Maria E. die Theresia A. unter dem Familiennamen A.- Sch. an Kindesstatt annimmt, verweigert wurde. Zur Begründung führte es aus, der Geschlechtsname der Wahlmutter sei infolge der vorangegangenen Adoption nicht Sch., sondern E., so daß ihr Wahlkind - die Zweitantragstellerin - nicht den Namen A.-Sch., sondern nur den Namen A.-E. führen dürfe (§ 182 ABGB.).
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerinnen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gemäß § 182 ABGB. ist eine wesentliche rechtliche Wirkung der Annahme an Kindesstatt, daß die angenommene Person den Namen des Wahlvaters oder den Geschlechtsnamen der Wahlmutter erhält. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung EvBl. 1951 Nr. 106 dargelegt, daß durch die Adoption der frühere Geschlechtsname erlischt und durch den Adoptivnamen, ersetzt wird. Dies ergebe sich aus der Fiktion des Gesetzes, daß das Adoptivkind als eheliches Kind der Adoptiveltern zu gelten habe. Nur im Falle der Auflösung des Adoptivverhältnisses lebe der frühere Name des Adoptivkindes wieder auf. Hält man an dieser durch den Revisionsrekurs in keiner Weise erschütterten Auffassung fest, so ergibt sich, daß Maria Sch. durch die Adoption im Jahre 1926 den Geschlechtsnamen E. erlangt hat, während ihr früherer Geschlechtsname Sch. untergegangen ist. Ihr Adoptivkind hat daher gemäß § 182 ABGB. ihren nunmehrigen Geschlechtsnamen E. und nicht den untergegangenen Geschlechtsnamen Sch. zu führen. Der Revisionsrekurs mußte daher erfolglos bleiben.
Zu bemerken bleibt noch, daß der Revisionsrekurs infolge seiner unmittelbaren unrichtigen Einbringung beim Obersten Gerichtshof erst nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist beim Erstgericht einlangte. Er konnte aber trotz dieser Verspätung sachlich erledigt und brauchte nicht zurückgewiesen zu werden, weil sich die bekämpfte Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten hätte ändern lassen (§ 11 Abs. 2 AußStrG.).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)