OGH 1Ob276/99s

OGH1Ob276/99s27.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Wolfhardt R*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Rudolf C*****, vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ersatzleistung nach § 394 EO infolge Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. August 1999, GZ 45 R 127/99f-148, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 9. November 1998, GZ 3 F 69/94a-116, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Gegner der gefährdeten Partei begehrte von dieser gemäß § 394 EO den Ersatz seiner (infolge erfolgloser Versuche der Aufnahme von Krediten, Notarspesen anlässlich von Kreditaufnahmen, Spesen, Gebühren und Zinsen für Kredite etc entstandenen) mit S 873.521,84 bezifferten Schäden, die ihm durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwachsen seien. Auf Grund dieser einstweiligen Verfügung sei auf einer bestimmten Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot angemerkt worden, wodurch die Veräußerung und Verpfändung der Liegenschaft bzw die Veräußerung von im Wohnungseigentum stehenden Wohneinheiten unmöglich gemacht worden sei.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück, weil über das Begehren des Gegners der gefährdeten Partei bereits rechtskräftig entschieden worden sei.

Der Gegner der gefährdeten Partei erhob gegen diese Entscheidung am 24. 11. 1998 Rekurs, die gefährdete Partei erstattete am 17. 12. 1998 hiezu eine Rekursbeantwortung.

Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 11. 8. 1999 die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit Beschluss vom 7. 9. 1999 unterbrach das Erstgericht das zwischen der gefährdeten Partei und deren vormaligen Ehegattin anhängige Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG), weil am 29. 7. 1999 über das Vermögen der gefährdeten Partei der Konkurs eröffnet worden sei. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Gegners der gefährdeten Partei am 13. 9. 1999 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der am 15. 9. 1999 vom Gegner der gefährdeten Partei gegen die zuvor zitierte Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, durch die Konkurseröffnung ex lege unterbrochen, ohne dass eine (deklarative) Feststellung dieser Unterbrechung durch das Prozessgericht erfolgen müsste. Die durch die Konkurseröffnung erfolgte Unterbrechung des Rechtsstreits wirkt gemäß §§ 78, 402 EO, § 159 ZPO und § 7 Abs 1 KO auch auf die im Zug eines Prozesses durchgeführten Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EvBl 1982/119; EvBl 1978/57). Der Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" im § 7 Abs 1 KO darf nicht zu eng verstanden werden; darunter sind jedenfalls auch Aufteilungsverfahren zu zählen, bei denen der "Rechtsstreit" in einer besonderen Verfahrensart durchzuführen ist, bei der im Wesentlichen auch Verfahrensvorschriften der ZPO gelten (SZ 67/18). Darf die Konkursmasse nicht zur Begleichung einer Konkursforderung verurteilt werden (SZ 67/18), so ergibt sich in logischer Konsequenz, dass auch für ein Verfahren nach § 394 EO die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer an diesem Verfahren beteiligten Person (hier: gefährdete Partei) insofern bedeutsam ist, als auch ein solcher "Rechtsstreit" gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen wird. Schließlich sind auch in einem Verfahren auf Ersatz nach § 394 EO letzten Endes gemäß § 402 EO die Verfahrensvorschriften der ZPO anzuwenden (vgl 1 Ob 175/98m mwN).

Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wurde erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der gefährdeten Partei erhoben. Während der durch die Konkurseröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens wäre die Erhebung eines Rechtsmittels aber nur dann zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen § 7 KO geltend gemacht würde (9 ObA 171/90 ua). Einen solchen Verstoß macht der Revisionsrekurswerber allerdings nicht geltend, sodass sich das von ihm erhobene Rechtsmittel als unzulässig erweist (Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 163 mwN). Auf Grund der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist nicht weiter darauf einzugehen, daß das Gericht zweiter Instanz unzulässigerweise noch nach Konkurseröffnung über den vom Gegner der gefährdeten Partei erhobenen Rekurs entschieden hat (RZ 1992/21 mwN; Gitschthaler aaO Rz 4 f zu § 163). Die Nichtigkeit der Rekursentscheidung (RZ 1992/21) kann vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels nicht aufgegriffen werden (Kodek in Rechberger aaO Rz 2 zu § 477 mwN).

Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.

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