OGH 1Ob26/94

OGH1Ob26/9422.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde St.A*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Dr.Ulrich H*****, vertreten durch Dr.Heinz Sacher, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen Feststellung eines Fischereirechts (Streitwert S 150.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9.Dezember 1993, GZ 6 R 146/93-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.April 1993, GZ 21 Cg 28/92-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.370 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.395 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Mutter des Beklagten schenkte diesem mit Notariatsakt vom 28.12.1979 aus ihrem näher bezeichneten landwirtschaftlichen Gut den Teilbetrieb Fischerei mit zwei genau umschriebenen Eigenrevieren.

Auf Grundstücken, die zum Gutsbestand einer der klagenden Stadtgemeinde zugeschriebenen Liegenschaft gehören, ließ diese einen durch eine wasserrechtlich bewilligte Naßbaggerung entstandenen, nach ihr benannten „See“ anlegen, dessen Umgebung als Freizeitanlage gestaltet ist, die im Südwesten von dem 1950/51 regulierten, in diesem Bereich zum Eigenrevier des Beklagten gehörenden Fluß und im Nordosten von einem Altarm - dem Flußbett vor der Regulierung - begrenzt wird.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.6.1990 wurde die vorläufige gemeinsame Vormerkung der Streitteile als Fischereiberechtigte im See im Fischereikataster vorgemerkt.

Die klagende Partei begehrte die Feststellung, daß ihr im See das alleinige Fischereirecht zustehe. Sie brachte hiezu vor, der See sei ein in ihrem Eigentum stehendes Privatgewässer, das ausschließlich aus dem Grundwasser gespeist werde. Mit der behördlich bewilligten Spülleitung werde nur ein zeitlich begrenzter Zufluß von Wasser aus dem Fluß zur Verbesserung der Wasserqualität des Sees bezweckt. Der Einlaufschacht der Spülleitung sei durch einen Rost mit geringem Abstand der Gitterstäbe verschlossen, um bei Spülungen das Abziehen von Fischen aus dem Eigenrevier des Beklagten zu vermeiden. Die Grundflächen, über die sich der See erstrecke, hätten ursprünglich einen dichten Altbestand an Bäumen aufgewiesen, so daß in diesem Bereich nie habe gefischt werden können und daher auch nicht ein Fischereirecht des Beklagten bestanden habe. Sollte dem Beklagten vor der Regulierung des Flusses ein solches Recht zugestanden sein, sei es durch faktische Unmöglichkeit seiner Ausübung bzw den Untergang der dienenden Sache jedenfalls erloschen.

Der Beklagte wendete ein, die Entstehung des Sees sei im wesentlichen auf die Entnahme von Schotter und die Öffnung eines Durchstichs zum Fluß zurückzuführen. Im übrigen gelangten durch die Spülleitung zweisömmrige Fische, Krebse, Muscheln und kleine Frösche vom Fluß in den See, so daß - berücksichtige man weiters, daß der See lediglich eine Zusammenfassung verschiedener Flußarme darstellt - dem Beklagten im See gemäß § 5 Abs 2 und 4 des Kärntner Fischereigesetzes (im folgenden kurz: FG) das alleinige Fischereirecht zustehe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte - soweit für die Erledigung der Revision von Bedeutung - fest, seit 1859 hätten die Vorfahren des Beklagten das Fischereirecht im Fluß an beiden Ufern auf der fraglichen Strecke in dem Bereich ausgeübt, den der Fluß jeweils überschwemmt habe oder in dem er eben geflossen sei, somit auch in jenen Gebieten, in welchen sich stehende oder fließende Seitenarme befunden hätten. Dieses Fischereirecht sei dem Beklagten 1979 geschenkt worden. Er habe es nicht selbst ausgeübt, sondern verpachtet. Für den noch heute bestehenden Altarm im Norden und Osten des Sees habe der Beklagte Jahresfischereikarten ausgegeben. 1950/51 sei der Fluß im Bereich des heutigen Sees reguliert, also vertieft und begradigt worden. Damals sei dieses Gebiet Hutweide mit losem Erlenbestand gewesen. Im Zuge der Regulierung sei das Aushubmaterial aus dem neuen Flußbett im Bereich des heutigen Sees abgelagert und dieses Gebiet dabei eingeebnet worden. Zuvor sei die Fischerei im Bereich des heutigen Sees in dem dort befindlichen mäanderartigen Flußverlauf möglich gewesen, danach hingegen hätte sie dort nicht mehr ausgeübt werden können. Nach der Regulierung sei der noch heute bestehende, nordöstlich des Sees liegende Altarm verblieben, der in den Fluß münde. Seither sei es im Gebiet des Sees zu keiner Überschwemmung mehr gekommen. Durch die Regulierung sei das der Mutter des Beklagten zugestandene Fischereirecht der Länge des Fischwassers nach um rund 30 % gekürzt worden, weil Teile des ursprünglichen Flußbetts zugeschüttet worden und dort Weideflächen entstanden seien. Die Fischereiberechtigte sei damals nicht entschädigt worden.

Der See sei durch eine wasserrechtlich bewilligte Spülleitung mit dem Fluß verbunden. Flußaufwärts befinde sich ein Entnahmebauwerk mit einem Einlaufgitter, dessen Stäbe voneinander Abstände von jeweils 2 cm aufwiesen. Ca 30 m abwärts des Einlaufschachtes befinde sich ein Schieberschacht, in dem die Rohrleitung mit einem Schieber abgesperrt bzw das abfließende Wasser reguliert werden könne. Diese Bauwerke seien durch eine PVC-Rohrleitung mit einem Druchmesser von 30 cm miteinander und mit dem Auslaufbauwerk am Nordufer des Sees verbunden. Am Südufer des Sees sei ein Auslaufschacht angebracht, durch den der Seespiegel abgesenkt werden könne. Dieser Schacht sei durch einen Schieber verschließbar, die daran schließende Rohrleitung münde in den Fluß. Der See werde aus dem Grundwasserstrom im Bereich des Flusses gespeist: er sei also ein Grundwassersee. Das Wasser des Sees stamme im wesentlichen aus denselben Quellen wie das Wasser des Flusses und werde durch dem Grundwasser zufließende Wässer ergänzt. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid sei das Höchstausmaß der zu entnehmenden Wassermenge bei Spülungen des Sees mit 120 l/s festgesetzt worden. Die Wassermenge dürfe nur in den Monaten September und Oktober und auch nur dann abgeleitet werden, wenn die Wasserführung des Flusses einen bestimmten mittleren Niederwasserwert nicht unterschreite. Dieser Abflußwert werde nicht oft erreicht, eine konsensmäßige Spülung des Sees sei daher nur selten möglich und könne angesichts der Baulichkeiten der Spülleitung ohne wesentlichen besonderen Aufwand nur mit einer Wassermenge erfolgen, die unter der genehmigten Entnahmemenge liege. Die klagende Partei habe keinen Fischbesatz im See vorgenommen, gegenwärtig befänden sich allerdings Fische, und zwar Weißfische, aber auch Forellen und Hechte im See. Fischlaich könne, wenn er sich vom Laichgrund ablöse, über die Spülleitung in den See gelangen. Mitte März 1993 sei der See nahezu leergepumpt worden, die Restwassermenge sei zwischen 20 cm und 1 m gelegen. An den Ufern lasse sich feststellen, daß Wasser aus Norden bzw Nordosten zufließe. Auch im Bereich des Westufers, also zum Fluß hin, seien kleinere Wasseraustritte sichtbar. In jenem Bereich, in dem sich heute der See befinde, sei vor der Regulierung das alte Flußbett verlaufen. In den von der Bezirksverwaltungsbehörde geführten Vormerkblättern für den Fischereikataster des Landes seien Alt- oder Nebenarme des Flusses nie eingetragen worden. Über bauliche Veränderungen infolge der Flußregulierung sei die Verwaltungsbehörde nicht informiert worden.

Rechtlich meinte das Erstgericht, der Beklagte habe im Zuge der Flußregulierung nach § 15 Abs 1 WRG keine weitreichenden Einwendungsmöglichkeiten gehabt; ihm wäre - wenn überhaupt - bloß eine angemessene Entschädigung zugestanden. Als Fischereiberechtigter habe er Nachteile aus natürlichen bzw wasserrechtsbehördlich bewilligten künstlichen Änderungen des Gewässers hinnehmen müssen. Dagegen seien ihm auch die Vorteile zugefallen, ohne daß deshalb darin eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit zu erblicken sei. Fülle sich im Bereich des Fischereirechtes eine vom Grundeigentümer ausgehobene Schottergrube mit Wasser, erstrecke sich das Fischereirecht auch darauf. Einer Klärung der Frage, mit welchem Wasser der See gespeist werde, bedürfe es nicht, weil dem Beklagten das Fischereirecht im Sinne des § 5 Abs 6 FG nach Privatrecht zustehe.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, gemäß § 2 Abs 1 FG stehe das Fischereirecht an Privatgewässern im Zweifel dessen Eigentümer zu. Komme es einem anderen als dem Eigentümer zu, sei es als Grund- bzw unregelmäßige Dienstbarkeit zu behandeln, die veräußerlich und vererbbar sei. Nach § 3 Abs 2 FG seien künstliche Wasseransammlungen Anlagen, in denen das Wasser aus Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter gesammelt werde. Daran stehe gemäß § 5 Abs 6 FG dem Eigentümer das Fischereirecht zu, sofern es nicht nach Privatrecht einem anderen zukomme. Nach § 5 Abs 2 FG sei bei Entstehung eines neuen Wasserlaufs in einem natürlichen Gerinne durch Eröffnung eines Durchstichs oder infolge eines Durchbruchs das Fischereirecht im Durchstich oder Durchbruch dem Fischereiberechtigten des Altarms zuzuweisen, selbst wenn dieser zur Verlandung bestimmt sei. Gemäß § 5 Abs 4 gehe das Fischereirecht an einem nicht zur Verlandung bestimmten Altarm durch Zuweisung des neuen Fischwassers nicht unter, soweit der Altarm noch mit dem Wasserlauf in Verbindung stehe. Bestehe dagegen keine Verbindung mehr, gehe das Fischereirecht im Altarm auf das Land über; in gleicher Weise sei gemäß § 5 Abs 5 FG bei neuen künstlichen Gerinnen vorzugehen. Nach dieser Bestimmung sei das den Rechtsvorgängern des Beklagten ursprünglich am Fluß an beiden Ufern zugestandene Fischereirecht nach der Regulierung auf den neuen Wasserlauf übergegangen. An den Altarmen gehe das Fischereirecht nur dann nicht verloren, wenn diese nicht zur Verlandung bestimmt seien und mit dem ursprünglichen Wasserlauf noch in Verbindung stünden. Das sei jedoch zu verneinen, weil die Einebnung und Verlandung im Gebiet des jetzt bestehenden Sees bereits seit 1950/51 gegeben gewesen sei und sich das Gebiet vor dessen Anlegung als Weideland präsentiert habe. Auch die Verbindung des Sees mit dem Fluß sei keine solche im Sinne des § 5 Abs 4 FG, bestehe sie doch bloß in einer Spülleitung mit 30 cm Durchmesser, die wasserrechtlich nur in den Monaten September und Oktober mit der Einschränkung auf eine Wassermenge von 120 l/s bei Wasserführung des Flusses über einen mittleren Niederschlagswert genützt werden dürfe. Am See sei das Fischereirecht daher auf das Land übergegangen. Nach den einschlägigen Landesvorschriften seien die Fischereirechte im Fischereikataster stets in Übereinstimmung der jeweiligen Sach- und Rechtslage zu führen. „Letzteres berücksichtigend“ sei dem Beklagten in dem im Notariatsakt vom 28.12.1979 umschriebenen Umfang der „Teilbetrieb Fischerei“ überlassen worden. Dieser sei Grundlage der Eingabe des betrauten Notars gewesen, mit der dieser unter Anschluß einer Kopie des Schenkungsvertrags die Berichtigung des Fischereikatasters beantragt habe. Mit Bescheid vom 8.6.1988 habe die Behörde die Vormerkung des Fischereirechtes des Beklagten im beantragten Umfang verfügt, so daß Schenkungsgegenstand und Eintragung im Fischereikataster identisch seien und sich das Fischereirecht des Beklagten daher nicht auf Seiten- oder Altarme des Flusses erstrecke. Möge die Geschenkgeberin auch im Bereich des Sees 1979 ein Fischereirecht besessen haben, habe sie dieses aus welchen Gründen immer nicht auf den Beklagten übertragen, sondern diesen vielmehr nur den Teilbetrieb im vertraglich genau beschriebenen Umfang überlassen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß Alt- oder Nebenarme des Flusses von der Behörde im Fischereikataster nie eingetragen würden, weil solche Usancen weder auf den Notariatsakt noch den genannten Bescheid erstreckt werden könnten. Der Beklagte könne daher ein gar nicht übertragenes Fischereirecht auch nicht für sich in Anspruch nehmen.

Die Revision des Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Verfehlt sind die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Umfang des dem Beklagten von dessen Mutter geschenkten Fischereirechts. Das Erstgericht hat festgestellt, das Fischereirecht der Rechtsvorgänger des Beklagten habe sich auf den Bereich erstreckt, den der Fluß „jeweils überschwemmte“ oder in dem er „eben“ floß, somit auch in jenen Gebieten, in denen sich stehende oder fließende Seitenarme befanden. Dieses Fischereirecht sei dem Beklagten 1979 geschenkt worden (S. 4). Die im Ersturteil an späterer Stelle zu findende „Feststellung“ (S.5), dem Beklagten sei das Fischereirecht am Fluß „in dem im unstrittigen Sachverhalt beschriebenen Bereich“ geschenkt worden, ist zwar insofern unrichtig, als das Erstgericht in dem seinen Erwägungen vorangestellten „unstrittigen Sachverhalt“ den Umfang der Schenkung nicht wiedergab, kann aber wohl nur so verstanden werden, daß die Schenkung das gesamte Fischereirecht, wie es von den Vorfahren des Beklagten bisher ausgeübt wurde, zum Inhalt hatte: Die Verweisung auf den „unstrittigen Sachverhalt“ sollte in Wahrheit ganz augenscheinlich nur auf die schon vorher getroffene Feststellung Bezug nehmen.

War aber dem Beklagten das gesamte Fischereirecht, wie es von seinen Rechtsvorgängern bisher ausgeübt wurde, geschenkt worden, so kann über den Umfang der Schenkung - was auch die Beschreibung des Schenkungsgegenstandes „Teilbetrieb Fischerei“ nur zu deutlich zum Ausdruck bringt - kein Zweifel bestehen: Wenn dies auch - angesichts der örtlichen Verwaltungspraxis - in der Eingabe an die den Fischereikataster führende Behörde nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck gelangte, so ändert dies nichts daran, daß sich die Schenkung auch auf das Fischereirecht an den Alt- und Nebenarmen des Flusses erstreckte. Daß der Fischereikataster in Übereinstimmung mit der jeweiligen Sach- und Rechtslage zu führen ist, ergibt sich schon aus dem Wesen jedes öffentlichen Registers, Abweichungen davon - aus welchem Grunde immer - ändern aber nichts an der wahren Rechtslage, weil den Eintragungen in den Fischereikataster keine rechtsbegründende Wirkung zukommt (SZ 51/160 mwN). Im übrigen hat der früher damit befaßte Beamte als Zeuge bekundet, daß die Alt- oder Nebenarme mangels einer besonderen gesetzlichen Anordnung im Fischereikataster nicht gesondert angeführt würden.

Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes - das den erstinstanzlichen Feststellungen insoweit zu Unrecht mit rechtlichen Erwägungen begegnen will - könnte der Beklagte daher angesichts der Schenkung ein allenfalls zu bejahendes Fischereirecht im See in Anspruch nehmen. Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen, weil sich sein Standpunkt aus fischereirechtlichen Überlegungen nicht als berechtigt erweist:

Die klagende Gemeinde beruft sich zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts - sie sei im See fischereiberechtigt - auf § 2 Abs 1 FG; der See sei ein Privatgewässer, in dem, sofern nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels ein anderer fischereiberechtigt ist, das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zustehe. Ein solcher besonderer Rechtstitel eines von ihr verschiedenen Dritten bestehe nicht. Der Beklagte hat dem entgegnet, ihm stehe das Fischereirecht im Fluß und in den Altarmen zu, so daß er dieses Recht auch in dem vom Fluß und einem Altarm eingeschlossenen See für sich in Anspruch nehmen dürfe. Überdies verfüge dieses Gewässer auch über einen - zeitweiligen - Zufluß aus dem Fluß, in dem der Beklagte, soweit es um den hier maßgeblichen Bereich gehe, fischereiberechtigt sei.

Nun ist der See - unbestrittenermaßen - Ergebnis einer wasserrechtlich bewilligten Naßbaggerung durch den unmittelbaren Rechtsvorgänger der klagenden Partei. Vor der Regulierung (1950/51) verlief das dort mäanderförmige Bett des Flusses in dem Gelände, über das sich heute der See erstreckt; danach war das eingeebnete Gebiet, das seither nicht mehr überschwemmt wurde, Hutweide, in deren Bereich - bis zur Anlegung des Sees - durch mehr als 30 Jahre nicht mehr gefischt werden konnte. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der See bei dieser Sachlage als künstliche Wasseransammlung gemäß § 3 Abs 2 FG zu beurteilen ist, weil bei neuen künstlichen Wasseransammlungen das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zusteht, sofern es nicht etwa nach dem Privatrecht einem anderen zukommt (§ 5 Abs 6 FG). Wie der erkennende Senat bereits in SZ 51/160 ausgesprochen hat, ist nicht jede nicht natürliche Wasseransammlung eine künstliche im Sinne des Kärntner Fischereigesetzes. Unter künstlichen Wasseransammlungen sind nämlich danach lediglich solche Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich o.dgl.) gesammelt wird, nicht aber Aufstauungen des natürlichen Wasserlaufes (§ 3 Abs 3 FG). Voraussetzung für die Bejahung einer künstlichen Wasseransammlung ist daher, daß der Behälter zum Wassersammeln hergestellt wurde. Das trifft aber - anders als bei dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, was der Beklagte offenbar übersieht - hier zu, war doch Zweck der wasserrechtlich bewilligten Naßbaggerung (zumindest auch) die Anlegung eines Badesees. Da ferner feststeht, daß im See das Wasser aus Zuflüssen des Grundwassers gesammelt wird, ist er als „neue künstliche Wasseransammlung“ im Sinne des § 5 Abs 6 FG zu beurteilen, so daß - sofern nicht ein anderer einen entsprechenden Privatrechtstitel darzutun imstande ist - das Fischereirecht der klagenden Stadtgemeinde als Eigentümerin der Anlage zusteht.

Der Beklagte stützt sein von ihm in Anspruch genommenes Fischereirecht im See auf die Bestimmungen des § 5 Abs 2 und 4 FG und beruft sich dazu auf die schon mehrfach erwähnte Entscheidung SZ 51/160. Nach § 5 Abs 2 FG ist das Fischereirecht im Durchstich oder im Durchbruch den im Altarm fischereiberechtigten Personen zuzuweisen, wenn durch die Eröffnung des Durchstichs oder infolge eines Durchbruchs in einem natürlichen Gerinne ein neuer Wasserlauf entsteht, gleichviel ob der dabei entstehende Altarm zur Verlandung bestimmt ist oder nicht. Ein solcher Durchstich war die Anlegung eines neuen Wasserlaufs des Flusses im Zuge der Regulierung, der dabei entstandene Altarm war nur zum Teil zur Verlandung bestimmt. Dem Beklagten steht das Fischereirecht im Fluß in dessen neuen Bett unbestrittenermaßen (ebenso wie in dem noch vorhandenen Altarm) zu: Aus dieser Bestimmung ist für seinen Standpunkt, daß sich sein Fischereirecht auch auf den See erstrecke, somit nichts zu gewinnen. Aber auch die Bestimmung des § 5 Abs 4 FG kann er nicht mit Erfolg für sein Recht ins Treffen führen: Durch die Zuweisung des neuen Fischwassers (§ 5 Abs 2 und 3 FG) geht das Fischereirecht in dem etwa nicht zur Verlandung bestimmten Altarm nicht verloren, sofern dieser mit dem Wasserlauf noch in Verbindung steht; besteht dagegen die Verbindung nicht mehr, geht das Fischereirecht im Altarm auf das Land über. Wie schon ausgeführt, übt der Beklagte auch in dem bei der Regulierung nicht zur Verlandung bestimmten Altarm, der mit dem Fluß noch in Verbindung steht, das Fischereirecht weiterhin unangefochten aus; dieses Recht wird ihm auch von keiner Seite streitig gemacht. Dagegen erlischt das Fischereirecht, wenn die Fischerei infolge vollständiger Verlandung des bisherigen Wasserlaufs gar nicht mehr augeübt werden kann (SZ 51/160); ist dagegen der Altarm nicht verlandet, besteht aber zum neuen Wasserlauf keine Verbindung mehr, so geht das Fischereirecht am Altarm auf das Land über. Im vorliegenden Fall wurde jener Teil des (alten) Flußbetts, über den sich nun der See erstreckt, mittels des Aushubmaterials aus dem neuen Flußbett eingeebnet und war danach - bis zur Anlegung des Sees - mehr als drei Jahrzehnte hindurch Hutweide, die seit der Regulierung nie mehr überschwemmt worden ist und in deren Bereich die Fischerei auch nicht mehr ausgeübt werden konnte. Gerade nach den Ausführungen in der Entscheidung SZ 51/160, auf die der Beklagte sein Einwendungsvorbringen stützen will, ist daher an diesrer Grundfläche sein Fischereirecht erloschen. Deshalb hätte es aber - entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichtes - auch nicht auf das Land übergehen können, was übrigens die Klagsabweisung zur Folge gehabt hätte, weil die klagende Partei die Feststellung ihres Fischereirechtes im See begehrt.

Schließlich kann der Beklagte auch aus der Anlegung und Erhaltung der wasserrechtlich bewilligten Spülleitung nicht das in Anspruch genommene Fischereirecht im See ableiten. Seine Schlußfolgerung, die Spülleitung sei als ein durch den See erweiterter Durchstich im Sinne des § 5 Abs 2 FG zu beurteilen, hätte das unhaltbare Ergebnis zur Folge, daß - dieser Bestimmung folgend - dann der Fluß der Altarm, die Spülleitung aber der neue Wasserlauf wäre. Die Spülleitung ist auch kein mit der Änderung des Wasserlaufs verbundener Durchstich, sondern eine zur Reinhaltung des nicht dadurch angesammelten Seewassers erforderliche technische Anlage, die so herzustellen war, daß dem Fischereirecht des Beklagten durch deren Betrieb kein Abbruch geschehen kann. Sollte die klagende Partei der Pflicht zu dieser Herstellung nicht nachgekommen sein, weil Fische oder andere dem Fischereiberechtigten vorbehaltenen Wassertiere durch den Rost in den See gelangen konnten, bliebe es dem Beklagten unbenommen, in Verfolgung seines Fischereirechtes von der klagenden Partei insoweit Abhilfe zu verlangen. Die Ausdehnung des Fischereirechtes des Beklagten im Fluß und im Nebenarm auf den See hatte die Anlegung der Spülleitung - die zudem nur innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit im Jahr und auch dann nur unter bestimmten erschwerten Voraussetzungen in Betrieb genommen werden darf - hingegen weder nach Abs 2 noch nach Abs 4 des § 5 FG zur Folge.

Da der Teich als (neue) künstliche Wasseransammlung anzusehen ist und der Beklagte einen geeigneten Privatrechtstitel nicht unter Beweis zu stellen imstande war, steht das Fischereirecht im See, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannte, gemäß § 5 Abs 6 FG der klagenden Stadtgemeinde als Gewässereigentümerin zu, so daß dem Feststellungsbegehren vom Gericht zweiter Instanz zu Recht stattgegeben wurde.

Der Revision des Beklagten ist deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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