OGH 1Ob25/67 (RS0044666)

OGH1Ob25/6723.2.1967

Rechtssatz

Wenn das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen die Abweisung seines Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages stattgibt, hat es sogleich den Zahlungsauftrag zu erlassen; es nimmt damit lediglich eine Richtigstellung der erstinstanzlichen Entscheidung vor. Ein Rekurs gegen diesen richtiggestellten, im Sinne des Antrages der klagenden Partei vom Rekursgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag ist nach der Regelung des § 552 Abs 1 ZPO ausgeschlossen.

Normen

ZPO §552 Abs1

1 Ob 25/67OGH23.02.1967

Veröff: EvBl 1967/458 S 662

7 Ob 670/87OGH26.11.1987

Dokumentnummer

JJR_19670223_OGH0002_0010OB00025_6700000_001

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