Rechtssatz
Soweit § 38 Abs 6 oö ROG 1994 dem Veräußerer bestimmte Rechte gegenüber dem Erwerber bei nachträglicher Änderung des Flächenwidmungsplans einräumt, stellt dies keine "Diskriminierung des Erwerbers" dar und damit auch keinen Verstoß gegen Art 7 B-VG. Denn der von einer Änderung des Flächenwidmungsplans Betroffene hat auch die Möglichkeit, gemäß § 38 Abs 1 und 2 oö ROG 1994 (früher gemäß § 25 oö ROG 1972) eine Entschädigung - allerdings unter Einhaltung einer bestimmten Frist - zu begehren.
Normen
B-VG Art7
oö ROG 1994 §38 Abs6
10 Ob 77/06f | OGH | 19.12.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Verfassungskonformität des § 38 Abs 6 oö ROG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00238_98A0000_002
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