OGH 1Ob23/87 (RS0050179)

OGH1Ob23/8723.9.1987

Rechtssatz

Das Gericht hat zwar selbständig zu prüfen, ob Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, diese Prüfung darf aber nicht so weit gehen, daß das Gericht auch möglicherweise weiteren Tatsachenfeststellungen abhängige Grenzfragen, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des VwGH fällt, abschließend als Vorfrage löst.

Normen

AHG §11

1 Ob 23/87OGH23.09.1987

Veröff: SZ 60/177 = ImmZ 1988,36

1 Ob 21/91OGH18.09.1991

nur: Das Gericht hat zwar selbständig zu prüfen, ob Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen. (T1) Veröff: SZ 64/128

1 Ob 14/94OGH29.03.1994

Veröff. SZ 67/55

1 Ob 31/94OGH25.04.1995

Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Geschwindigkeit einer Verordnung - Beurteilungszuständigkeit des VfGH. (T2)

1 Ob 213/99aOGH22.10.1999

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00023_8700000_002

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