OGH 1Ob238/67

OGH1Ob238/6721.12.1967

SZ 40/172

Normen

Entmündigungsordnung §34
Entmündigungsordnung §46
Entmündigungsordnung §57
ZPO §426
Entmündigungsordnung §34
Entmündigungsordnung §46
Entmündigungsordnung §57
ZPO §426

 

Spruch:

Gegen den Beschluß des Widerspruchsgerichtes auf Unterbringung eines zur Entmundigenden in einer Klinik zur Beobachtung ist der Rekurs zulässig.

Entscheidung vom 21. Dezember 1967, 1 Ob 238/67.

I. Instanz: Bezirksgericht Bad Aussee; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

X. Y. wurde mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 18. März 1964 in Abänderung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 23. Oktober 1963 beschränkt entmundigt. Die Entmündigung ist gemäß § 67 (1) EntmO. seit 4. April 1964 wirksam. Durch Beschluß des Bezirksgerichtes vom 23. Oktober 1965 wurde in der Person des Rechtsanwaltes Dr. K. M. für X. Y. ein Beistand bestellt.

Gegen die Entmündigung haben sowohl X. Y. wie auch dessen Ehefrau Widerspruch erhoben.

In diesem anhängigen Verfahren ordnete das Widerspruchsgericht mit dem Beschluß vom 18. Oktober 1967 die Unterbringung des Widerspruchswerbers X. Y. in der psychiatrisch-neurologischen Klinik der Universität Wien für die Dauer von acht Tagen an.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Widerspruchswerbers X. Y. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs ist zwar im Hinblick auf die Bestimmung des § 57 EntmO., in der auf § 426 ZPO. hingewiesen wird, zulässig (Sternberg, Entmündigungsordnung, I S. 170), er ist jedoch nicht berechtigt.

Nach der Regelung des § 46 EntmO. sind im Widerspruchsverfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes die Bestimmungen der §§ 32 bis 34 EntmO. anzuwenden.

Trotz der Zitierung des § 33 EntmO. ist zwar eine neuerliche Untersuchung nicht vorgeschrieben, sie kann aber jedenfalls dann erfolgen, wenn sie das Gericht für erforderlich erachtet. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Gerichtshof Bedenken gegen die Richtigkeit der Gutachten der vernommenen Sachverständigen hegt. Kommt es - wie diesfalls - zu einer neuerlichen Untersuchung des zu Entmundigenden, dann kann auch die zweite Instanz dessen Abgabe in eine Heilanstalt anordnen, vorausgesetzt, daß dies nach dem ärztlichen Gutachten zur Feststellung des Geisteszustandes unerläßlich und ohne Nachteil für den Gesundheitszustand und die sonstigen Verhältnisse des zu Untersuchenden ausführbar ist (Sternberg, a. a. O.).

Das Widerspruchsgericht hat überzeugend dargelegt, daß diese - streng zu beachtenden - Voraussetzungen für eine vorübergehende Unterbringung des Widerspruchswerbers in der Universitätsklinik Wien gegeben sind. Der Rechtsmittelwerber verweist in seinem Rekurs nur darauf, daß es ihm aus Gründen, die mit seinem aufgenommenen Studium der Rechtswissenschaften zusammenhängen, erst in der Zeit zwischen dem 10. Jänner 1968 und dem 15. März 1968 möglich sein werde, die vorgesehenen Untersuchungen an sich vornehmen zu lassen, und versucht überdies darzutun, daß er sich nur während der Tagesstunden und nicht zur Nachtzeit der Universitätsklinik zur Verfügung halten könne.

Was den vom Rechtsmittelwerber geforderten Untersuchungstermin anlangt, so ergibt sich aus dem Akteninhalt, daß seinen diesbezüglichen Wünschen entsprochen werden soll. Insoweit X. Y. aber eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Richtung anstrebt, daß er sich in die genannte Universitätsklinik jeweils nur tagsüber zu begeben habe, ist ihm zu erwidern, daß Unterbrechungen der als notwendig erkannten fachärztlichen Untersuchungen den zu erwartenden Erfolg der Tätigkeit des Sachverständigen in Frage stellen würden. Damit zeigt sich aber, daß die angeordnete, auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Abgabe des zu Entmundigenden in die Universitätsklinik den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 34, 46 EntmO.) entspricht, sodaß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte