Normen
AHG §1
KaKuG §52 (1) Z4
KaKuG §52 (2)
AHG §1
KaKuG §52 (1) Z4
KaKuG §52 (2)
Spruch:
Die Entlassung eines Pfleglings aus einer Landesheilanstalt ohne Einholung der gerichtlichen Zustimmung stellt keinen Akt der Hoheitsverwaltung dar, sondern ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen.
Entscheidung vom 11. Dezember 1969, 1 Ob 237/69.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Text
Der Kläger macht, gestützt auf das Amtshaftungsgesetz und die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, gegen das Land Steiermark wegen Schäden (einschließlich Feststellung der künftigen Ersatzpflicht) Ansprüche geltend, die er durch eine ihm zugefügte schwere Verletzung eines vorzeitig aus der Landes-Heil- und Pflegeanstalt "Am Feldhof" (jetzt richtig:
Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, im folgenden kurz Landessonderkrankenhaus genannt) Entlassenen erlitten hat. Im einzelnen bringt der Kläger vor.
Johann H. hat dem Kläger am 30. Oktober 1967 schwere Verletzungen zugefügt. H. wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Juli 1968, 8 Vr 2889/67-75, wegen des Verbrechens der schweren Körperbeschädigung zu drei Jahren schweren verschärften Kerkers verurteilt.
Johann H. wurde bereits am 12. März 1966 im Landessonderkrankenhaus angehalten. Nach seiner Entlassung wurde er am 5. August 1966 neuerlich in die Anstalt aufgenommen. Johann H. ist ein chronischer Alkoholiker, der im betrunkenen Zustand sehr rabiat ist. Dieser Zustand wurde von den Sachverständigen als eine Psychopathie höheren Grades beurteilt. In einem neuerlichen Gutachten vom 20. Dezember 1966 wurde Johann H. als gemeingefährlich bezeichnet. Ungeachtet dieser Gutachten wurde Johann H. am 13. Februar 1967 aus dem Landessonderkrankenhaus entlassen. Maria U., die Schwester des Johann H., hat einen Revers unterschrieben und sich verpflichtet, für den Unterhalt ihres Bruders und für gehörige Überwachung zu sorgen. Sie erklärte darüber hinaus, für jeden durch Johann H. entstandenen Schaden zu haften. Mit der Entlassung des Johann H. war auch die zuständige Bezirkshauptmannschaft einverstanden.
Der Kläger hat in der Folge gegen Johann H. und gegen Maria U. eine Schadenersatzklage eingebracht. Johann H. und Maria U. sind jedoch vermögenslos, so daß diese Schadenersatzklage zu keinem Erfolg führen wird.
Der Kläger erblickt in dem Verhalten der Organe des Landessonderkrankenhauses ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, weil sie Johann H. entgegen den Gutachten von Sachverständigen und ohne gerichtliche Verfügung aus der Pflegeanstalt entlassen haben, so daß dieser in der Lage war, dem Kläger schwere Verletzungen zuzufügen. Darüber hinaus hätten diese Organe unterlassen, Erhebungen darüber zu führen, ob Maria U. überhaupt eine geeignete Person sei, die Haftung für Johann H. zu übernehmen.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abgewiesen, weil Anstalten nicht zu den Rechtsträgern nach § 1 (1) AHG. gehören und daher aus Pflichtverletzungen ihrer "Organe" kein Amtshaftungsanspruch entstunde. Ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten von Organen der Bezirkshauptmannschaft auf Grund ihrer Zustimmung zur Entlassung begrunde jedoch keinen Amtshaftungsanspruch gegen das Land, weil die Bezirkshauptmannschaft hiebei im Bereiche der mittelbaren Bundesverwaltung eingeschritten sei.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Zutreffend habe bereits das Erstgericht darauf verwiesen, daß der Kreis der haftungspflichtigen Rechtsträger im § 1 AHG. gegenüber Art. 23 B-VG. insoweit eingeschränkt ist, als darin die Anstalten nicht erwähnt werden. Es bestehe daher auch für ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten der Angestellten von Anstalten keine Amtshaftung. Selbst wenn es richtig wäre, daß die "Organe" des Landessonderkrankenhauses in Vollziehung der Gesetze handelten, würde es zu einer Haftung des Landes Steiermark für die genannte Anstalt an einer Haftungsgrundlage im Amtshaftungsgesetz mangeln.
Ein Amtshaftungsanspruch sei nur bei einer in Vollziehung der Gesetze, somit im Rahmen der Hoheitsverwaltung, erfolgten Schädigung möglich. Die Führung einer öffentlichen Krankenanstalt gehöre jedoch zur Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft und sei nicht ein Zweig der öffentlichen Verwaltung. Wenn Gebietskörperschaften auch zur Errichtung eines öffentlichen Krankenhauses und zu dessen Verwaltung verpflichtet seien, so habe doch die Führung des Betriebes einer solchen Anstalt mit der öffentlichen Verwaltung nichts zu tun (ArbSlg. 8173, EvBl. 1966, Nr. 257). Es wäre auch nicht einzusehen, inwieweit eine Krankenanstalt mit Befehls- und Zwangsgewalt vorzugehen habe, wo doch deren Ziel, die Feststellung, Besserung und Heilung von Krankheiten sei (§ 1 KAG.). Daraus, daß eine Angelegenheit in einem Verwaltungsgesetz einer Verwaltungsbehörde übertragen wird, folge noch nicht zwingend, daß sie eine Hoheitsangelegenheit sei. Es komme auf den Inhalt der Agenden an (SZ. XXVII 256). Die Vollziehung der Vorschrift des § 52 KAG. stelle aber keine Hoheitsverwaltung dar, weil die Krankenanstalt hiebei nicht als Träger hoheitlicher Rechte mit Befehls- und Zwangsgewalt über den Pflegling aufzutreten habe und diese Bestimmung überdies auch für Krankenanstalten gelte, die nicht von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden. Wenn daher den Heil- und Pflegeanstalten gemäß § 49 bis 54 KAG. Verwaltungsangelegenheiten übertragen werden, so handle es sich doch nicht um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung.
Soweit der Berufungswerber aus einem angeblich pflichtwidrigen Vorgehen von Organen der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bei Zustimmung zur Entlassung gemäß § 52 (1) Z. 4 KAG.
Amtshaftungsansprüche gegen das Land ableite, werde darauf verwiesen, daß die Bezirkshauptmannschaft hiebei auf Grund der Vollzugsklausel des § 67 (2) lit. c KAG. im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war, weshalb ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne der Organtheorie (SZ. XXVI 51, EvBl. 1963 Nr. 184) dem Bund zuzurechnen wäre, möge auch im übrigen die Vollziehung in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Landessache sein (Art. 12 Abs. 1 Z. 2 B-VG.).
Es bleibe zu prüfen, ob das Prozeßvorbringen des Klägers ausreicht, seinen Ersatzanspruch nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen zu rechtfertigen.
Eine Gehilfenhaftung der beklagten Partei nach § 1313a ABGB. komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem privatrechtlichen Verhältnis zwischen den Streitteilen, in dessen Rahmen eine Schädigung durch Gehilfen der beklagten Partei erfolgt wäre, mangle. § 1313a ABGB. beziehe sich nur auf schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber einer bestimmten Person, nicht jedoch auch auf Fälle, in denen jemandem - allenfalls durch eine Norm - im Interesse der Allgemeinheit eine Verpflichtung auferlegt werde (Ehrenzweig II/1, S. 295, Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, S. 186, EvBl. 256/1965, SZ. XVIII 150 = Judikat 50 neu, EvBl. 1959 Nr. 126 u. a.). Auch wenn daher Bestimmungen des § 52 KAG. durch Angestellte der beklagten Partei verletzt worden sein sollten, so würde daraus dem Kläger noch kein Anspruch gegen das Land Steiermark im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB. erwachsen.
Außerhalb der Gehilfenhaftung bestunde eine Haftung für Auswahl- und Überwachungsverschulden, weil es sich hiebei um Haftung für eigenes Verschulden handelt (SZ. XVIII 150 = Jud. 50 neu, SZ. XXV 84). Den Klagsbehauptungen sei aber nicht zu entnehmen, daß dem Land Steiermark ein Verschulden in der Auswahl und Überwachung hinsichtlich bestimmter Angestellter des Landessonderkrankenhauses zur Last falle, vielmehr sei immer nur davon die Rede, daß bestimmte Angestellte dieser Anstalt selbst schuldhaft gehandelt hätten.
In Betracht käme daher nur eine Haftung der beklagten Partei für die Angestellten der erwähnten Anstalt als Besorgungsgehilfen im Rahmen des § 1315 ABGB. Diese Bestimmung setze jedoch die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen, also nicht bloß ein einmaliges Fehlverhalten, sondern einen habituellen Hang zur Mißachtung der übertragenen Obliegenheiten voraus. Dem Prozeßvorbringen der klagenden Partei könnten entsprechende Behauptungen nicht entnommen werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen in der Berufung, worin er nachzuweisen sucht, daß das der beklagten Partei angelastete Fehlverhalten ihrer Organe Akte der Hoheitsverwaltung betreffe. Hierin kann dem Kläger aber nicht gefolgt werden. Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß durch die beklagte Partei gegen § 52 (1) Z. 4 Krankenanstaltengesetz (KAG.) und § 52 (2) KAG. nicht gleichzeitig verstoßen werden konnte, weil diese Entlassungsarten auf verschiedenen Voraussetzungen beruhen, die einander ausschließen. Aus der unterschiedlichen Regelung, die für die Entlassung von Pfleglingen gemäß § 52 (1) Z. 4 und (2) des KAG. gemacht wurde, je nachdem, ob eine Einweisung vom Gericht erfolgte oder nicht, ist zu schließen, daß bei einer Entlassung nach § 52 (2) KAG. nur die Zustimmung des Gerichts zu verlangen ist, nicht aber die im § 52 (1) KAG., insbesondere in der Ziffer 4, geforderten Voraussetzungen (Unterfertigung eines Reverses, mit dem die Haftung für Schäden durch den vorzeitig entlassenen Pflegling übernommen wird, und Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde) vorliegen müssen. (Im gleichen Sinne auch Weiss, Das Anhalteverfahren nach der Entmündigungsordnung S. 56 f.). Da aber in der Klage nicht eindeutig erklärt wird, daß nur eine Entlassung entweder nach § 52 (1) Z. 4 oder (2) KAG. hätte erfolgen können, muß geprüft werden, ob bei einer Entlassung nach § 52 (1) Z. 4 oder (2) KAG. durch ein Fehlverhalten von Organen der beklagten Partei ein Amtshaftungsanspruch entstanden sein konnte.
Der Organen der beklagten Partei angelastete Verstoß gegen § 52 (2) KAG., also die Entlassung des H. ohne Zustimmung des Gerichts, kann keinen Amtshaftungstatbestand begrunden. Von Gebietskörperschaften betriebene öffentliche Krankenanstalten üben ihre Tätigkeit im allgemeinen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung aus. Sie sind nicht mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (imperium) ausgestattet. Die hier in Frage kommende Verwaltungstätigkeit, deren Unterlassung einen Amtshaftungsanspruch begrunden soll, nämlich die Einholung der Zustimmung des Gerichts vor Entlassung des H., stellt keinen Akt der Hoheitsverwaltung dar. Dieser Akt ist unzweifelhaft zur Privatwirtschaftsverwaltung zu rechnen. Auch im Zweifel wäre dies anzunehmen (vgl. Liedermann, Die Privatwirtschaftsverwaltung und ihr Verfahren in RiZ. 1969 S. 175 f.).
Die Prüfung der Voraussetzungen einer Entlassung nach § 52 (1) Z. 4 KAG. muß sich bei einer Krankenanstalt im allgemeinen darauf beschränken, ob die erforderliche Obsorge für den Pflegling gesichert ist. Die Prüfung der Frage, ob im Haftungsfall ein zur Deckung des Schadens hinreichendes Vermögen vorhanden sein wird, wird im Gesetz ausdrücklich gar nicht gefordert und kann jedenfalls nicht von Organen einer Krankenanstalt, die ja ganz anderen Zwecken gewidmet ist (§ 1 KAG.), verlangt werden. Ob eine solche Pflicht für die Bezirksverwaltungsbehörde bestand, kann dahin gestellt bleiben, weil die Beklagte, wie die Untergerichte schon zutreffend dargelegt haben, für ein Verschulden von Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, die in mittelbarer Bundesverwaltung tätig gewesen sein können nicht einzustehen hätten (vgl. Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht S. 163, 164). Wenn sich der Kläger auf die Kompetenzbestimmung nach Art. 12 (1) Z. 2 B-VG. beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß, wie sich aus § 67 KAG. ergibt, nach der Meinung des Gesetzgebers nicht alle im Krankenanstaltengesetz geregelten Materien Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten betreffen, deren Vollziehung allerdings auch nach dem § 67 (3) KAG., weil in die Kompetenz der Länder fallend, den Landesregierungen obliegt.
Allerdings ist, da der Anspruch zulässigerweise, falls er nicht dem Amtshaftungsgesetz unterliegt, auf die allgemeinen Bestimmungen des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gestützt worden ist (vgl. RiZ. 1965 S. 163), noch zu prüfen, ob die beklagte Partei darnach für das angebliche Fehlverhalten ihrer Organe haften könnte. Hiezu ist folgendes zu überlegen. Die in Frage stehende Norm, deren Übertretung behauptet wurde, nämlich die vorzeitige Entlassung eines Pfleglings unter Haftungsübernahme einer vermögenslosen Person (§ 52
(1) Z. 4 KAG.) bzw. ohne Einholung und Zustimmung des Gerichts nach § 52 (2) KAG., dient neben den Interessen des Pfleglings vor allem auch dem Schutz der Öffentlichkeit vor Schädigung durch den Pflegling. § 52 (1) Z. 4 und (2) KAG. ist also eine Schutznorm zugunsten der Öffentlichkeit gegen Schädigungen durch Geisteskranke oder Geistesschwache. Organe der beklagten Partei, die gegen diese Schutznorm verstoßen, wenn sie ohne die erforderliche Zustimmung des Gerichts einen Pflegling entlassen, handeln somit rechtswidrig. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind analog den juristischen Personen des Privatrechts zu behandeln, insoweit es sich um deren Haftung für schuldhafte Schadenszufügung dieser Organe handelt. Sie haften für unerlaubte Handlungen von Personen, die nach ihrer Verfassung zu ihrer Vertretung berufen waren und die den Schaden in dieser Eigenschaft einem Dritten zugefügt haben (vgl. Liedermann am angeführten Ort S. 178). Es kommt also, weil in der Revision eine Haftung der beklagten Partei für einen Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen bzw. für eine Verletzung einer Überwachungspflicht von Organen der beklagten Partei nicht mehr behauptet wird, sondern der Klage nur zu entnehmen ist, daß das unmittelbare Verschulden von Organen der beklagten Partei behauptet wird, alles darauf an, welche Organe gemeint sind. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. EvBl. 1965, Nr. 256, 257 und die dort angeführten Belegstellen) haftet die juristische Person nur für unerlaubte Handlungen derjenigen Vertreter, die unmittelbar durch die Verfassung zu ihrer Vertretung berufen sind, nicht aber für Personen, deren sich diese zur Besorgung der Angelegenheiten der juristischen Person bedient, also nicht für alle Angestellten. Der Organbegriff nach § 1 (2) AHG. gilt, wie sich aus den Worten "Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes" ergibt, nur für die Hoheitsverwaltung, nicht aber für die Privatwirtschaftsverwaltung von Gebietskörperschaften. Im Rahmen dieser Verwaltung kommt die Stellung eines Organs, für dessen Verschulden die Beklagte als eigenes Verschulden haftet, nur den durch ihre Verfassung unmittelbar zu ihrer Vertretung berufenen Personen zu, womit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Steiermark, zunächst der Landeshauptmann und möglicherweise auch die Landesregierung und einzelne Regierungsmitglieder in Betracht kommen (vgl. insbesondere EvBl. 1965 Nr. 257). In der Klage findet sich kein Hinweis, daß die Haftung der beklagten Partei für das Verschulden eines Organs in dem eben dargelegten Sinne in Anspruch genommen wird. Es wird vielmehr nur ein Verschulden der Organe der Landesheil- und Pflegeanstalt "Am Feldhof" behauptet, auch in der Revision wird dieser Standpunkt nicht verlassen. Da aber, wie schon dargelegt, der weite Organsbegriff des Amtshaftungsgesetzes für die Haftung einer Gebietskörperschaft im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung nicht herangezogen werden kann, muß die Revision erfolglos bleiben.
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