Normen
AHG §1 Bd1a
1 Ob 237/02p | OGH | 25.10.2002 |
1 Ob 204/20m | OGH | 02.03.2021 |
Beisatz: Danach, ob die durch die unvertretbare Auslegung verursachten unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. § 180 Abs 3 ZPO bezweckt (ebenso) den Schutz der unterliegenden (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei. (T1)<br/>Beisatz: Ein Mitverschulden der Partei ist jedoch zu berücksichtigen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20021025_OGH0002_0010OB00237_02P0000_001
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