Rechtssatz
Wenn ein Anspruch auf zwei Rechtstitel gestützt wird, die - jeder für sich - bei verschiedenen Gerichten geltend zu machen sind, steht dem Kläger das Wahlrecht zu, und zwar auch dann, wenn es sich um eine unprorogierbare Zuständigkeit handelt. Auch die Geltendmachung weiterer Klagsgründe im Verlauf des Prozesses berührt die Zuständigkeit nicht.
| 1 Ob 249/67 | OGH | 30.05.1968 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 236/66 |
| 8 Ob 64/71 | OGH | 20.04.1971 |
nur: Wenn ein Anspruch auf zwei Rechtstitel gestützt wird, die - jeder für sich - bei verschiedenen Gerichten geltend zu machen sind, steht dem Kläger das Wahlrecht zu. (T1) Beisatz: Ohne daß zwischen örtlichen und sachlichen Unzuständigkeitsfällen zu unterscheiden wäre. (T2) |
| 6 Ob 501/79 | OGH | 14.02.1979 |
Vgl auch |
| 6 Ob 671/80 | OGH | 10.09.1980 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19670223_OGH0002_0010OB00236_6600000_002
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